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auch wegen erst nach Erlassung des Urteils fällig werdender Ver-
zütungen auf deren künftige Entrichtung klagen!.
Der Arbeitnehmer, der mit dem ÄKintritt der bestimmten
Zahlungszeit die Vergütung fordern kann, kann nunmehr diese seine
Forderung auch zur Aufrechnung gegen eine dem Gegenstand
nach gleichartige verwenden, welche wider ihn seinem Arbeitgeber
zusteht (BGB. 8 387)?
Ferner ist mit der durch die Zahlungszeit bestimmten Fälligkeit
eine Voraussetzung des Verzugs des Schuldners, d. i. hier des
Arbeitgebers, und, falls die Zahlungszeit nach dem Kalender be-
stimmt und daher die Mahnung überflüssig ist, der Verzug selbst ge-
geben®, Eine einzelne Verzugsfolge, nämlich die Zinsleistungspflicht,
falls die Vergütung in Geld besteht, knüpft sich schon an die Nicht-
einhaltung der gesetzlichen Zahlungszeit beim Werkvertrag*; die
anderen Voraussetzungen des Verzugs (Mahnung und Verschulden)
brauchen nicht erfüllt zu sein. Dieselbe Zinspflicht tritt mit der
Fälligkeit ein, falls Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kaufleute sind, und
der Arbeitsvertrag, aus dem die Vergütung fällig ist, für beide Teile
ein Handelsgeschäft ist (HGB. $ 353). — Der Eintritt der bestimmten
Zahlungszeit ist weiter mafsgebend für den Beginn der Verjährung
des Vergütungsanspruchs. Regelmäfsig nämlich beginnt seine Ver-
jährung in dem Zeitpunkt, da die Leistung der Vergütung fällig
wird, also „verlangt werden kann“ (vgl. BGB. 88 199. 201. 271).
Schiebt das Gesetz. (8 201) den Verjährungsanfang bei einer Reihe
von Vergütungsansprüchen hinaus (denselben, deren Verjährungsfrist
es in 8 196 auf zwei Jahre beschränkt), so bleibt doch der Eintritt
der Zahlungszeit für den Beginn „mafsgebend“ 5.
ı CPO. 8 258. 8 323. Vielleicht ist jedoch dem hier vorkommenden Aus-
druck „wiederkehrende Leistungen“ nach dem Vorbild von BGB. 520 88 1088.
1126. 1386. 1822 Nr. 5 vgl. 7. 1902. 2295 ein engerer Sinn beizulegen, bei
welchem er nicht die Vergütung für Arbeit umfassen kann. Vgl. S. 152.
2 Dafs der Schuldner der Lohnforderung (der Arbeitgeber) gegen sie
nicht aufrechnen kann (Kapitel 4), hindert den Gläubiger (den Arbeitnehmer)
nicht, seine Lohnforderung zur Aufrechnung zu verwenden.
® Wenn z. B. die Zahlungszeit nur dadurch bestimmt ist, dal vor-
geschrieben oder ausgemacht ist, die Vergütung solle nach der Leistung des
Dienstes oder nach der Rückkehr des Arbeitgebers von der Reise entrichtet
werden, so tritt der Verzug nicht schon mit der Fälligkeit ein, sondern es
ist auch eine Mahnung erforderlich.
4 BGB. 8 641 Abs. 2: „Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der
Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen ...“ Die Nicht-
zahlung der Vergütung ist selbstverständliche Voraussetzung.
5 Das Gleiche gilt für die Heuerforderung der Seeschiffsbesatzung: HGB.
IL Fälligkeit mit ihren Folgen.