364 IL Abschn. Zahlungszeit. 2. Kap.: Regelung der Zahlungszeit.
Endlich wirkt die gesetzliche oder private Bestimmung der
Zahlungszeit auch auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ein, und
zwar insofern, als die Nichtgewährung der fälligen Vergütung den
Arbeitnehmer zur unbefristeten Kündigung des Arbeitsverhältnisses
befugt. Durch solche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ex nunc
d. h. vom Zeitpunkt der Kündigung an aufgehoben, während der
Anspruch auf die fällige Vergütung bestehen bleibt!. Nach GewO.
$ 124 Nr. 4 können Gesellen und Gehülfen im Gewerbe — nach
8 127% Abs. 3 Nr, 1 ebenso gewerbliche Lehrlinge und nach $ 134
Abs. 1 ebenso Fabrikarbeiter (vorbehaltlich abweichender Bestimmung
der Arbeitsordnung: $ 134b Nr. 3) — die Arbeit alsbald verlassen,
„wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in
der bedungenen Weise auszahlt“. Zur bedungenen Weise gehört
auch die bedungene Zahlungszeit?. Das Nämliche gilt von den höheren
Angestellten der Gewerbetreibenden, namentlich den Betriebsbeamten,
Werkmeistern, Technikern, indem diese nach GewO. $ 1334 Nr. 2
die Auflösung des Dienstverhältnisses verlangen können, „wenn der
Arbeitgeber die vertragsmäfsigen Leistungen nicht gewährt“. Zu den
vertragsmäfsigen Leistungen, die der Arbeitgeber zu gewähren hat,
gehört hauptsächlich die Entrichtung der Vergütung zur irgendwie
bestimmten Zahlungszeit (vgl. S. 2453). Ferner ist nach HGB. $ 71
Nr. 2 der Handlungsgehülfe und ebenso nach $ 77 Abs. 3 der Hand-
Jungslehrling (dieser nach Ablauf der Probezeit) zur Kündigung ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, „wenn der Prinzipal den
Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt“. Diese Nicht-
gewährung ist mit der Nichteinhaltung der Zahlungszeit gegeben.
Nach der Ansicht von Staub, Kommentar zu HGB. $ 71 Anm. 3, „wird
man aber“ unter jener Nichtgewährung „nur eine wirkliche Ver-
weigerung verstehen können“*%, Allein, bei dieser Ansicht ist uner-
$ 903 Nr. 1. S. ferner BiSchG. $8 117. 118 und FIG. 8 30 Abs. 2: „Die Ver-
jährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung
fällig geworden ist.“ Vgl. auch. S. 3081 311%.
‘ Hierdurch unterscheidet sich diese Aufhebung vom Rücktritt vom
gegenseitigen Vertrag, den BGB. $ 326 und 8 361 gestatten. Allein, es ist im Fall
des Rücktritts nach $ 346 „für geleistete Dienste“ dem Arbeitnehmer, „falls
in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten“,
also dafs hier der Anspruch des Arbeitnehmers nicht verschieden ist von dem
ihm nach der Kündigung zustehenden.
? Der Ausdruck „bedungene“ umfafst nicht die gesetzliche, die statu-
tarische (GewO. 8 119» Nr. 1, S. 3603) und die gewohnheitsrechtliche Zahlungs-
zeit. Es kann aber nicht wohl bestritten werden, dafs die Nichteinhaltung
auch einer solchen Zahlungszeit zur unbefristeten Kündigung berechtigt.
3 Gegen diese oben bekämpfte Ansicht kann angeführt werden was