Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

II. Gesetzliche Bestimmungen. 365 
klärlich, warum das Gesetz nicht statt seines Ausdrucks „nicht ge- 
währt“ den Ausdruck „verweigert“ gebraucht hat; dies ist um so un- 
erklärlicher, als es in der sich anschlielsenden Nr. 3 $ 71 wirklich „ver- 
weigert“ sagt. Hieraus darf man schliefsen, dal es sich des Unter- 
schiedes von „nicht gewährt“ und „verweigert“ bewulst ist. Dagegen 
gestattet der Vorbehalt, den das Gesetz der Anführung der wichtigen 
Gründe zur unbefristeten Kündigung voranstellt, nämlich: „Sofern 
nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen“, den 
Ursachen Rechnung zu tragen, welche zur Nichtgewährung des Ge- 
halts oder des gebührenden Unterhalts geführt haben. Wegen dieser 
Ursachen kann der Nichtgewährung in einem oder dem anderen Fall 
die Eigenschaft eines wichtigen Grundes zu versagen sein. Dies ist 
selbst dann möglich. wenn die Nichtgewährung eine Verweigerung ist. 
III. Eine gesetzliche Bestimmung der Zahlungszeit haben wir 
für den Dienstvertrag in BGB. $ 614, den Werkvertrag in $ 641 
($ 646), den Mäklervertrag in $ 652*, den entgeltlichen Verwahrungs- 
vertrag in $ 699, für den Arbeitsvertrag mit dem Handlungsgehülfen 
in HGB. $8 64. 65?, mit dem Handlungsagenten in $ 88, dem Kom- 
missionär in $ 396, dem Spediteur in $ 409, dem Lagerhalter in $ 420, 
für den Frachtvertrag zu Lande in $$ 435. 436. 440—442, den Fracht- 
vertrag zur See 88 563. 578. 582. 588. 614 u. s. w., den Verlagsvertrag 
mit Honorar für den zur Werklieferung verpflichteten Verfasser in 
Ges. über das Verlagsrecht $ 23 (S. 298 Nr. 2. 3), für den Heuerver- 
trag mit dem Seeschiffsmann in SeemO. $$ 36. 42, mit dem Binnen- 
schiffsmann in BiSchG. 8 24, mit dem Flofsmann in FIG. $ 20, für 
den Arbeitsvertrag des Rechtsanwaltes mit dem „Auftraggeber“ in 
Gebührenordnung für Rechtsanwälte 8 85. 
Staub zu 8 64 Anm. 6 sagt: „Auch verletzt der Prinzipal durch Nicht- 
zahlung an diesem Tage den 8 71 Nr. 2; dies auch dann, wenn der Hand- 
‚ungsgehülfe sich mit der Nichtauszahlung einverstanden erkärt hat...“ 
welchenfalls doch keine „wirkliche Verweigerung“ vorliegt. 
1 Danach ist der Arbeitgeber im Mäklervertrag „zur Entrichtung des 
Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder 
infolge der Vermittelung des Mäklers zu stande kommt“. Diese gesetzliche 
’aufschiebende) Bedingung involviert eine Zeitbestimmung nach Analogie von 
3 158: „Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vor- 
genommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit 
dem HEintritte der Bedingung ein.“ Übrigens ist diese Vorschrift so all- 
gemein ausgedrückt, dafs sie die gesetzliche Bedingung umfafst. 
2? Eine Zahlungszeit für den dem Handlungslehrling versprochenen Gehalt 
ist im HGB. nicht bestimmt. Hingegen erstreckt sich 8 71 Nr. 2 nach $ 77 
Abs. 3 auch auf Handlungslehrlinge: S. 364. Weyen 8 64 cit. s. unten S. 367.
	        
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