368 II. Abschn. Zahlungszeit. 2. Kap.: Regelung der Zahlungszeit.
Andererseits kann die Pränumeration nach der Natur der Sache
d. h. nach. der Art der Bemessung der Vergütung nicht oder nur
schwer ausführbar sein. Dies ist da der Fall, wo der Betrag der
Vergütung von dem noch ungewissen oder unbekannten Umfang des
Arbeitsergebnisses abhängt!, oder wo die Vergütung dem Arbeits-
ergebnis entnommen, nicht blofs danach bemessen wird ®.
Endlich kann weder von Prä- noch von Postnumeration die Rede
sein, wo die Vergütung Naturalvergütung ist, die entweder in Ge-
währung von Kost besteht, welche täglich gereicht wird; oder in
Einräumung einer Erwerbsgelegenheit, die unter der Arbeit realisiert
wird (wie die Gelegenheit zum Erwerb von Trinkgeld). In solchen
Fällen kann man nicht sagen, dafs die Vergütung der Arbeit voraus-
gehe oder dafs sie ihr nachfolge, eher dafs beide nebeneinander her-
gehen (Näheres in Abschnitt V, Kapitel 5 Nr. IN.
IV. Die durch Gesetz oder Privatdisposition bestimmte Zahlungs-
zeit gilt, in Ermangelung anderer Übereinkunft, unter der Voraus-
setzung, dafs nach ihrem Eintritt das Arbeitsverhältnis fortbesteht
oder sein Ende mit ihrem KEintritt zusammenfällt. Wenn hingegen
las Arbeitsverhältnis vor jener Zahlungszeit endigt, so tritt mit diesem
Ende die Bestimmung der Zahlungszeit aulser Kraft, es sei denn
etwas anderes ausgemacht oder aus den Umständen zu entnehmen
(Kapitel 6 Nr. VI sub 2). Es wird somit. die Vergütung in
der Regel fällig mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses®,
— selbstverständlich nicht, wenn es blofs faktisch abgebrochen wird,
welchenfalls es rechtlich fortdauert, und natürlich auch dann nicht,
wenn es rückgängig gemacht oder gewandelt wird*. Die Vergütung
die Vergütung „verlangen“); bei der exceptionellen Pränumeration ist zurück-
zuerstatten, was bei Postnumeration nicht würde verlangt werden können.
! z. B. die Vergütung besteht in einer Tantieme vom Jahresgewinn oder
in einer Provision von dem durch den Arbeitnehmer zu stande gebrachten und
lemnächst ausgeführten Geschäfte (HGB. 8 88 Abs. 1). Verlagsges. 8 23 Satz 2
(Vergütung abhängig „von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere der
Zahl der Druckbogen“). $ 24 (Vergütung sich bestimmend „nach dem Absatze“).
* z. B. der Schnitter, der den zehnten Haufen des von ihm geschnittenen
Wiesengrases, der Drescher, der den zwölften Scheffel des von ihm gedroschenen
Getreides als Vergütung zu empfangen hat,
® Der Fabrikinspektor für Oberelsafs vermifst eine nach seiner Schilderung
praktisch wichtige „Bestimmung, die den Arbeitgeber verpflichtet, den fälligen
soll heifsen: verdienten) Lohn sofort oder innerhalb einer kurz bemessenen
Frist nach Lösung des Arbeitsvertrags auszuzahlen“. Amtl. Mitteil. aus den
Jahresber. der Gewerbeaufsichtsbeamten f. 1898 S. 152. Eine solche Bestimmung
gehört dem geltenden Recht an; nur ist sie nicht zwingend. Vgl. S. 358%.
4 Vgl. BGB. 88 327. 634, 636.