Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

368 II. Abschn. Zahlungszeit. 2. Kap.: Regelung der Zahlungszeit. 
Andererseits kann die Pränumeration nach der Natur der Sache 
d. h. nach. der Art der Bemessung der Vergütung nicht oder nur 
schwer ausführbar sein. Dies ist da der Fall, wo der Betrag der 
Vergütung von dem noch ungewissen oder unbekannten Umfang des 
Arbeitsergebnisses abhängt!, oder wo die Vergütung dem Arbeits- 
ergebnis entnommen, nicht blofs danach bemessen wird ®. 
Endlich kann weder von Prä- noch von Postnumeration die Rede 
sein, wo die Vergütung Naturalvergütung ist, die entweder in Ge- 
währung von Kost besteht, welche täglich gereicht wird; oder in 
Einräumung einer Erwerbsgelegenheit, die unter der Arbeit realisiert 
wird (wie die Gelegenheit zum Erwerb von Trinkgeld). In solchen 
Fällen kann man nicht sagen, dafs die Vergütung der Arbeit voraus- 
gehe oder dafs sie ihr nachfolge, eher dafs beide nebeneinander her- 
gehen (Näheres in Abschnitt V, Kapitel 5 Nr. IN. 
IV. Die durch Gesetz oder Privatdisposition bestimmte Zahlungs- 
zeit gilt, in Ermangelung anderer Übereinkunft, unter der Voraus- 
setzung, dafs nach ihrem Eintritt das Arbeitsverhältnis fortbesteht 
oder sein Ende mit ihrem KEintritt zusammenfällt. Wenn hingegen 
las Arbeitsverhältnis vor jener Zahlungszeit endigt, so tritt mit diesem 
Ende die Bestimmung der Zahlungszeit aulser Kraft, es sei denn 
etwas anderes ausgemacht oder aus den Umständen zu entnehmen 
(Kapitel 6 Nr. VI sub 2). Es wird somit. die Vergütung in 
der Regel fällig mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses®, 
— selbstverständlich nicht, wenn es blofs faktisch abgebrochen wird, 
welchenfalls es rechtlich fortdauert, und natürlich auch dann nicht, 
wenn es rückgängig gemacht oder gewandelt wird*. Die Vergütung 
die Vergütung „verlangen“); bei der exceptionellen Pränumeration ist zurück- 
zuerstatten, was bei Postnumeration nicht würde verlangt werden können. 
! z. B. die Vergütung besteht in einer Tantieme vom Jahresgewinn oder 
in einer Provision von dem durch den Arbeitnehmer zu stande gebrachten und 
lemnächst ausgeführten Geschäfte (HGB. 8 88 Abs. 1). Verlagsges. 8 23 Satz 2 
(Vergütung abhängig „von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere der 
Zahl der Druckbogen“). $ 24 (Vergütung sich bestimmend „nach dem Absatze“). 
* z. B. der Schnitter, der den zehnten Haufen des von ihm geschnittenen 
Wiesengrases, der Drescher, der den zwölften Scheffel des von ihm gedroschenen 
Getreides als Vergütung zu empfangen hat, 
® Der Fabrikinspektor für Oberelsafs vermifst eine nach seiner Schilderung 
praktisch wichtige „Bestimmung, die den Arbeitgeber verpflichtet, den fälligen 
soll heifsen: verdienten) Lohn sofort oder innerhalb einer kurz bemessenen 
Frist nach Lösung des Arbeitsvertrags auszuzahlen“. Amtl. Mitteil. aus den 
Jahresber. der Gewerbeaufsichtsbeamten f. 1898 S. 152. Eine solche Bestimmung 
gehört dem geltenden Recht an; nur ist sie nicht zwingend. Vgl. S. 358%. 
4 Vgl. BGB. 88 327. 634, 636.
	        
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