IV. Vergütung fällig am Ende des Arbeitsverhältnisses. 371
Endigt jedoch das Agenturverhältnis im Lauf eines Kalenderhalbjahrs,
so kann der Handlungsagent alsbald die Abrechnung verlangen. An
den in $ 88 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen seines Provisions-
anspruchs (Ausführung des Geschäfts, Eingang des Kaufpreises) wird
hierdurch nichts geändert, und dafs die Ahrechnung mit dem Ende
les Agenturverhältnisses verlangt werden kann, schlielst nicht aus,
lafs zu dieser Zeit noch nicht ganz begründete Provisionsansprüche
später geltend gemacht werden können.
Der zuletzt gedachte Fall lehrt, dafs die Fälligkeit des Entgeltes,
welche regelmälfsig mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses eintritt,
zu dieser Zeit noch suspendiert sein kann. Im gedachten Fall sind
es gesetzliche Bedingungen (Ausführung des Geschäfts, Preiseingang),
die die Schwebe und den Aufschub bewirken. Die nämliche Wirkung
kann sich aus der Natur der Sache, nämlich des in Frage kommen-
den Entgeltes ergeben. Wo der Arbeitnehmer als Vergütung die
Quote eines Ertrages anzusprechen hat, der zur Zeit der Endigung
des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststeht, muls sich die Zahlungs-
zeit trotz der Endigung des Arbeitsverhältnisses bis zu der Zeit ver-
schieben, in welcher der Betrag der Quote festgestellt werden kann.
Denn vor dieser Feststellung kann er nicht entrichtet werden !?.
Drittes Kapitel,
Kreditieruneg.
i. Dem Wesen des Arbeitsvertrags ist keine Bestimmung der
Zahlungszeit zu entnehmen; namentlich ergiebt der Thatbestand,
der aus Zusage von Arbeit und Zusage von Vergütung für die Arbeit
besteht, nichts über die Reihenfolge, in der die Leistungen vor
sich zu gehen haben. Damit dafs die zugesagte Vergütung den Entgelt
für die zugesagte Arbeit bilden soll, ist es ebenso verträglich, daß
zuerst die Arbeit und dann die Vergütung, wie dal zuerst die Ver-
gütung und dann die Arbeit geleistet werde. Denn es kann ein
Entgelt gewährt werden, sowohl wenn das zu Entgeltende noch zu
erfolgen hat, als wenn es bereits erfolgt ist. Die Vergütung als
Entgelt der Arbeit setzt diese nicht zeitlich voraus. So kann man
denn sagen, dafs, wie die zwei Zusagen des Arbeitsvertrags, auch die
zwei Hauptleistungen, zu denen sie führen, von vornherein einander
die Wage halten und nicht die eine der anderen vorangehen muls.
ı Vgl. Crome, Partiarische Rechtsgeschäfte S. 215—920, 245—51. 332—36.
Thalberg, Der Dienstvertrag S. 82. Oben S. 3681,%,
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