Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV. Vergütung fällig am Ende des Arbeitsverhältnisses. 371 
Endigt jedoch das Agenturverhältnis im Lauf eines Kalenderhalbjahrs, 
so kann der Handlungsagent alsbald die Abrechnung verlangen. An 
den in $ 88 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen seines Provisions- 
anspruchs (Ausführung des Geschäfts, Eingang des Kaufpreises) wird 
hierdurch nichts geändert, und dafs die Ahrechnung mit dem Ende 
les Agenturverhältnisses verlangt werden kann, schlielst nicht aus, 
lafs zu dieser Zeit noch nicht ganz begründete Provisionsansprüche 
später geltend gemacht werden können. 
Der zuletzt gedachte Fall lehrt, dafs die Fälligkeit des Entgeltes, 
welche regelmälfsig mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses eintritt, 
zu dieser Zeit noch suspendiert sein kann. Im gedachten Fall sind 
es gesetzliche Bedingungen (Ausführung des Geschäfts, Preiseingang), 
die die Schwebe und den Aufschub bewirken. Die nämliche Wirkung 
kann sich aus der Natur der Sache, nämlich des in Frage kommen- 
den Entgeltes ergeben. Wo der Arbeitnehmer als Vergütung die 
Quote eines Ertrages anzusprechen hat, der zur Zeit der Endigung 
des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststeht, muls sich die Zahlungs- 
zeit trotz der Endigung des Arbeitsverhältnisses bis zu der Zeit ver- 
schieben, in welcher der Betrag der Quote festgestellt werden kann. 
Denn vor dieser Feststellung kann er nicht entrichtet werden !?. 
Drittes Kapitel, 
Kreditieruneg. 
i. Dem Wesen des Arbeitsvertrags ist keine Bestimmung der 
Zahlungszeit zu entnehmen; namentlich ergiebt der Thatbestand, 
der aus Zusage von Arbeit und Zusage von Vergütung für die Arbeit 
besteht, nichts über die Reihenfolge, in der die Leistungen vor 
sich zu gehen haben. Damit dafs die zugesagte Vergütung den Entgelt 
für die zugesagte Arbeit bilden soll, ist es ebenso verträglich, daß 
zuerst die Arbeit und dann die Vergütung, wie dal zuerst die Ver- 
gütung und dann die Arbeit geleistet werde. Denn es kann ein 
Entgelt gewährt werden, sowohl wenn das zu Entgeltende noch zu 
erfolgen hat, als wenn es bereits erfolgt ist. Die Vergütung als 
Entgelt der Arbeit setzt diese nicht zeitlich voraus. So kann man 
denn sagen, dafs, wie die zwei Zusagen des Arbeitsvertrags, auch die 
zwei Hauptleistungen, zu denen sie führen, von vornherein einander 
die Wage halten und nicht die eine der anderen vorangehen muls. 
ı Vgl. Crome, Partiarische Rechtsgeschäfte S. 215—920, 245—51. 332—36. 
Thalberg, Der Dienstvertrag S. 82. Oben S. 3681,%, 
94%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.