374 II. Abschn. Zahlungszeit. 3. Kap.: Kreditierung.
anderen Worten: wenn der Arbeitnehmer nach Abs. 1 überhaupt
seine Leistung nicht bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern
darf, so kann er sich auch nicht berufen auf die Ausnahme von der
Zulässigkeit der Verweigerung, welche Abs. 2 aufstellt. Ist ihm die
exceptio non adimpleti contractus versagt, deren die Parteien in
anderen gegenseitigen Verträgen teilhaftig sind, wie sollte er sie aus-
nahmsweise in dem Falle haben, in dem sie ausnahmsweise den
anderen versagt ist? Danach d. h. wenn Abs, 2 den Arbeitsvertrag
nicht trifft, dürfte dem Arbeitnehmer die Vergütung vollständig vor-
enthalten werden, bis die Arbeit vollständig geleistet ist, auch wenn
nach den Umständen, insbesondere wegen Geringfügigkeit des rück-
ständigen Teils der Arbeit, die Verweigerung partieller Vergütung
wider Treu und Glauben verstofßsen würde.
Bedenkt man jedoch, dafs nach $ 242 jeder Schuldner (also
auch der Arbeitgeber in Bezug auf die Vergütung) verpflichtet. ist,
lie Leistung so zu bewirken, wie Treu und. Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte es erfordern, so muls einer anderen möglichen
Deutung von $ 320 Abs. 2 der Vorzug gegeben werden. Dieses „so
bewirken“ (des $ 242) umfafst auch die Zeit der Leistung. Man
würde dann sagen, der Abs. 2 8 320 gelte von jedem gegenseitigen
Vertrag, nicht blofs von demjenigen, regelmäfsigen, für welchen in
Abs. 1 die Verweigerung der eigenen bis zur Bewirkung der fremden
Leistung zugelassen ist, Für diese Annahme — dafs 8 320 Abs. 2 von
jedem gegenseitigen Vertrage gilt — ließe sich noch anführen, dals
ausweislich der Sprache in Abs. 2 die Frage ex integro (nicht nur
in Bezug auf die regelmäfsigen gegenseitigen Verträge) behandelt
wird, indem als das zu Verweigernde in Abs. 1 die „Leistung“, in
Abs. 2 die „Gegenleistung“ hingestellt wird (da ja die Leistung als
teilweise gemacht vorausgesetzt wird). Bei dieser Deutung würde
3 320 Abs. 2 auch für diejenigen gegenseitigen Verträge gelten, in
welchen eine Partei vorzuleisten hat. Danach dürfte, falls der Arbeit-
nehmer teilweise geleistet hat, der Arbeitgeber die Vergütung in-
soweit nicht verweigern, als diese Verweigerung nach den Um-
ständen gegen Treu und Glauben verstofsen würde, insbesondere weil
der rückständige Teil der Arbeit. im Verhältnis zur ganzen gering-
[ügig ist!.
! Die praktische Bedeutung dieses Ergebnisses wird noch vergrößert,
wenn man mit Dernburg, Bürgerliches Recht II 8 94 Anm. 8. 4 und dort
Citierten BGB. $ 320 Abs. 2 analog von der partiellen Rückständigkeit auf
die Fehlerhaftigkeit der Leistung anwendet.