III. Der Arbeitnehmer kreditiert die Vergütung. Stundung. 375
II. Dem Arbeitnehmer, der mit seiner Leistung vorangehen muls,
ist damit die Kreditierung oder Stundung der Vergütung ge-
setzlich auferlegt. Diese Kreditierung umfaßt die ganze Vergütung,
also auch denjenigen in ihr begriffenen Betrag, welcher vom Arbeit-
nehmer für die Arbeit gemachte Auslagen ersetzen soll (Abschn. I
S. 138—141).*. Soweit dagegen der Anspruch auf Ersatz der Aus-
lagen neben dem Vergütungsanspruch steht, ist er in Ansehung
seiner Fälligkeit selbständig und nicht von der Vollbringung der
Arbeit abhängig?
Nachdem einmal das Gesetz den Arbeitnehmer zur Vorleistung
verhalten hat, ist die dadurch dem Arbeitnehmer auferlegte Kredi-
tierung im ökonomischen Sinne nicht mehr eine Kreditierung
dder Stundung im Rechtssinn. Eine solche liegt nur dort
vor, . wo der Arbeitnehmer in einen Aufschub der Entrichtung der
fälligen (fällig werdenden .oder fällig gewordenen) Vergütung
willigt, wenn er, wie man auch sagt, das Geld beim Arbeitgeber
stehen läfst. Dieser Kreditierung im Rechtssinn gedenkt beim Werk-
vertrag BGB. 8 641 Abs. 2: „Eine in Geld festgesetzte Vergütung
hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen,
sofern nicht die Vergütung gestundet ist.“ Die Stundung, eine
Willenserklärung des Gläubigers der Vergütung, unter Lebenden ein
Vertrag zwischen ihm und dem Schuldner, verschiebt den Eintritt
der Fälligkeit, oder suspendiert die eingetretene Fälligkeit samt deren
Rechtsfolgen*, d. h. macht die fällig gewordene Leistung wieder zu
einer nicht fälligen. Dafs es hierfür einer Willenserklärung bedarf,
bedeutet, daß die bloße Unterlassung oder das Stehenlassen in diesem
Sinne die eingetretene Fälligkeit nicht aufhebt.
Die Stundung setzt eine durch Gesetz oder durch Privatdisposition
bestimmte Zahlungszeit voraus, da sie in der Hinausschiebung der
Zahlungszeit besteht. Die Stundung kann vor oder nach dem Eintritt
der bestimmten Zahlungszeit erfolgen. Aus BGB. $ 509 Abs. 1* ist
zu schließen. dafs die Stundung nicht ein Nebengeschäft; ein Neben-
1 Ausnahme für den Dienst- wie den Werkvertrag, die eine Geschäfts-
besorgung zum Gegenstand haben: S. 142 Nr. 3.
2? Unter den Lagerkosten, die dem Lagerhalter zu entrichten sind, unter-
scheidet HGB. $ 420 das Lagergeld und die baren Auslagen. Letztere sind
sofort zu erstatten, erstere, die Vergütung, ist bei der Rücknahme oder nach
je drei Monaten zu entrichten, also nicht sofort, sondern postnumerando.
3 z. B. BGB. 8 201 und Aufhebung des Verzugs.
4 „Ist dem Dritten in dem Vertrage — nämlich dem Kaufvertrage —
der Kaufpreis gestundet worden . . .“