376 IL. Abschn. Zahlungszeit. 3. Kap.: Kreditierung.
vertrag sein mufß, dal daher von Stundung auch zu sprechen ist,
wenn bei Abschliefßsung des Arbeitsvertrags die Zahlungszeit hinter
lie sonst gesetzlich eintretende verlegt wird!. Mit Bezug auf den
Dienstvertrag verfügt $ 614?: „Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten
bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten.“ Wird daher bei Eingehung eines Stunden- oder Tage-
Ichnvertrages ausgemacht, dafs die Vergütung alle zwei Wochen ent-
richtet werden soll, so enthält nach obigem dieser Zeitlohnvertrag
sine Stundung, Eine solche ist beim Stundenlohnvertrag gewöhnlich,
indem Zahlung nach jeder Stunde nicht vorzukommen pflegt. Die
Stundung bezieht sich entweder auf eine einzelne . Zahlung, deren
Fälligkeit bevorsteht oder schon eingetreten ist, oder sie bezieht sich,
wie in den angeführten Beispielen, auf die Zahlungszeit überhaupt, d. h.
auf älle kommenden Zahlungen. Wenn HGB. 8 64 eine gesetzliche
Zahlungszeit giebt®, so bezieht sich dieselbe natürlich auf alle Ge-
haltzahlungen des nämlichen Arbeitsverhältnisses. Man sollte daher
annehmen, dafs, wenn das Gesetz im unmittelbar folgenden Satz die
Vereinbarung des Zahlungsaufschubs für nichtig erklärt*, es damit
eine generelle Stundung im Auge hat. Wenn hingegen das Verbot
auch auf die specielle, namentlich die nach Eintritt der Fälligkeit vor-
genommene Stundung bezogen worden ist°, so mag man zwar an-
erkennen, dafs sich de lege ferenda Gründe für diese Einschränkung
der Vertragsfreiheit anführen lassen; aber wenn es sich dabei um
Schutz der „schwächeren Position“ handelt, so kann man fragen, wieso
lieser gerade dem Handlungsgehülfen und nicht auch anderen gleich
schwachen Arbeitnehmern zu teil geworden ist®. —
i Besser ins System und in die Koordination zum KErlafs würde eine
Stundung passen, die ein Geschäft für sich, ein Nebengeschäft ist, durch das
ne anderweitig bestimmte Zahlungszeit geändert, nämlich verschoben wird.
2? wörtlich ebenso 8 699 Abs. 1 Satz 2 für den entgeltlichen Verwahrungs-
vertrag.
3 „Die Zahlung des dem Handlungsgehülfen zukommenden Gehalts hat
am Schlusse jedes Monats zu erfolgen.“
4 „Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen
zoll, ist nichtig.“
5 von Staub, Kommentar zum HGB. $ 64 Anm. 4 unter Hinweis auf
die abweichende Auffassung. Fuld, Recht der Handlungsgehülfen S. 35 ge-
stattet dem Gehülfen die spezielle Stundung, jedoch. nur des fällig gewordenen
Gehalts und erst nachdem er dem Gehülfen „thatsächlich zur Verfügung ge-
stellt worden ist.“
$ In Ansehung der GewO. liefse sich freilich replicieren, dafs diese keine
Bestimmung der’ Zahlungszeit giebt (oben S. 365 Nr. III und S. 314) und sich
selbst der renerellen Stundung des Lohnes nicht widersetzt.