384 II. Abschn. Zahlungszeit. 3. Kap.: Kreditierung.
die Sachen nicht durch die Herstellung — gemäfßs 8 950 — ins
Eigentum des Arbeitnehmers gekommen sind: denn an seinen eigenen
beweglichen Sachen kann dieser kein Pfandrecht haben. Hiernach
sind drei Fälle zu unterscheiden:
a. Die Arbeit ist nicht Herstellung einer neuen Sache (z.B.
Druckbogen werden gefalzt, geheftet und mit Umschlag versehen; oder
broschierte Druckschriften werden gebunden): hier erlangt der Unter-
nehmer Pfandrecht an den von ihm hergestellten Sachen des Bestellers.
b. Wird durch Verarbeitung oder Umbildung des dem Besteller
gehörigen Stoffes eine neue Sache hergestellt; bei welcher der Wert
lieser Arbeit erheblich geringer ist als der des Stoffes (z. B. ein Kleid
wird aus Sammt ‚oder Seide angefertigt), so gehört die neue Sache
Äem Besteller, und der Unternehmer erlangt an ihr Pfandrecht.
c. Ist dagegen dieses bedeutende Übergewicht des Stoffwertes
bei der neuen Sache nicht vorhanden (z. B. ein plastisches Kunst-
werk wird aus Holz oder Stein gebildet), dann erwirbt der Unter-
nehmer das Eigentum an der neuen Sache *, mag er die Arbeit selbst
verrichten oder durch Gehülfen verrichten lassen”, und als Eigen-
tümer kann er nicht Pfandrecht an der neuen Sache haben, ist also
gegen den Besteller für seine Entgeltforderung nicht durch die Sache
zesichert. Im Werkvertragsverhältnis ist nach dem BGB. die Her-
stellung einer Sache stets Leistung des Unternehmers; man kann
Jaher nicht vom Besteller sagen, dieser stelle die neue Sache her
ınd werde darum ihr Eigentümer ®.
ı ohne Vergütung nach $ 951 schuldig zu werden.
? Vgl. S. 104. 143. Dernburg, Bürgerl. Recht IIL 8 109 Nr. 4. Straufs,
Stoff und Arbeit (1899) S. 58: „Sodann gilt nach der Auffassung des Verkehrs
auch der als Hersteller, der zur Ausführung fremde Hülfe in Anspruch nimmt.“
3 Kober in Staudingers Kommentar zum BGB. 8 950: „Die Arbeit des
Unternehmers gilt z. B. als Arbeit des Bestellers.“ Von dieser Übertragung
der Parteirolle weils das Gesetz nichts, sie ist mit demselben unvereinbar.
Endemann, Lehrb. des bürgerl. Rechts II $ 84 a. E.: „Die z. B. auf Grund
sines Werkvertrages vollzogene Verarbeitung schafft Eigentum nur für den
Besteller — er mag Eigentümer des hierzu gelieferten Stoffes sein oder nicht —
nicht für den Unternehmer.“ Zunächst ist nicht begreiflich, wie der Besteller
das Eigentum erlangen sollte, wenn er zur neuen Sache weder das Eigentum
am Stoffe, noch die Arbeit beigetragen hat. Aber auch wenn ihm der Stoff
gehörte, kann ihm das Eigentum an der neuen Sache nach $ 950 nur zufallen,
wenn der Wert der Spezifikation erheblich geringer ist als der des Stoffes.
Sonst weist $& 950 das Eigentum dem Hersteller zu, ohne einer Vertretung
Raum zu lassen. Abweichend von den obigen Aufstellungen auch Riezler,
Werkvertrag S. 27—29 und Emerich, Kauf und Werklieferungsvertrag S. 7.
Das durch v. Tuhr (Deut, Jur. Z. VI. 425) zu Gunsten des Eigentumserwerbs