Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VII. Pfandrecht des Arbeitnehmers. 385 
Was sodann die ausgebesserten Sachen anlangt, so hat an 
.hnen der Unternehmer ein Pfandrecht nur, wenn sie zum Zweck der 
Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Es ist aber fraglich, ob 
der Unternehmer, in dessen thatsächlicher Gewalt sich diese Sachen 
befinden, Besitz habe. Nimmt man nämlich an, daß auf sein Ver- 
hältnis $ 855 zutreffe, d.h. dafs er die thatsächliche Gewalt für den 
Besteller ausübe in einem dem Haushalt oder dem Erwerbsgeschäft 
„ähnlichen Verhältnis“, vermöge dessen er den sich auf die Sache 
beziehenden Weisungen des andern (d. i. des Bestellers) Folge zu 
leisten hat, so ist der Besitz des Unternehmers zu verneinen. Dals 
er sich in einem Verhältnis befinden könne, worin ihm die gedachte 
Folgeleistung obliegt, mufs anerkannt werden (vgl. 5. 93 fg. z. B. $ 645). 
Ob das Verhältnis dem eines Haushalts oder eines Erwerbsgeschäfts 
ähnlich sei, läfst sich nicht allgemein entscheiden. 
Nimmt man hingegen im Hinblick auf 8 868 an, der Unter- 
nehmer übe die thatsächliche Gewalt ähnlich einem Mieter oder 
Verwahrer aus, indem er dem Besteller gegenüber auf Zeit zum Be- 
sitze berechtigt oder verpflichtet sei, so hat man ihm damit den 
Besitz zugesprochen. Es entscheidet nämlich $ 868 nicht, dafs der 
Unternehmer Besitzer ist, sondern dafs, wenn er als Besitzer zu 
gelten hat, auch der Besteller Besitzer ist. 
2. Die Schiffsbesatzung eines der Binnenschiffahrt wie eines dem 
Seehandel dienenden Schiffes! hat für die aus ihren Arbeitsverträgen 
gerrührenden Gehalts- oder Lohnforderungen gegen den Schiffseigner 
oder den Rheder die Rechte eines Schiffsgläubigers*. Damit hat sie 
an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht®. 
3. Die Forderung von Berge- und Hülfslohn, die durch einen 
Arbeitsvertrag begründet sein kann (oben S. 295), ist durch Pfandrecht 
gesichert in den Fällen der See-, der Binnenschiffahrt und der Flößerei *. 
4. Wegen der ihnen zukommenden Vergütung (Provision, Fracht, 
Lagergeld, Überfahrtsgeld) haben ein Pfandrecht der Kommissionär, 
der Spediteur, der Frachtführer, der Lagerhalter, der Verfrachter zur 
See beim Güter- und beim Personentransport, und der Schiffseigner 
in der Binnenschiffahrt beim Transport von Reisegepäck am Kom- 
des Bestellers aus BGB. 8 651 gezogene arg. e contr. ist aus mehr als einem 
Grunde unsicher, 
BiSchG. $ 3 Abs. 2. HGB. $ 481. 
BiSchG. 8 102 Nr. 2. HGB. 8 754 Nr. 3. 
BiSchG. 88 103 fg. HGB. 8$ 487, 755 fg. Vgl. SeemO. 5 68. 
+ HGB. 88 751. 754 Nr. 4. 755. BiSchG. 88 97. 102 Nr. 3. 103, FIG, 
838 28. 29. 
Lotmar, Arbeitsvertrag. I. 
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