VII. Pfandrecht des Arbeitnehmers. 385
Was sodann die ausgebesserten Sachen anlangt, so hat an
.hnen der Unternehmer ein Pfandrecht nur, wenn sie zum Zweck der
Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Es ist aber fraglich, ob
der Unternehmer, in dessen thatsächlicher Gewalt sich diese Sachen
befinden, Besitz habe. Nimmt man nämlich an, daß auf sein Ver-
hältnis $ 855 zutreffe, d.h. dafs er die thatsächliche Gewalt für den
Besteller ausübe in einem dem Haushalt oder dem Erwerbsgeschäft
„ähnlichen Verhältnis“, vermöge dessen er den sich auf die Sache
beziehenden Weisungen des andern (d. i. des Bestellers) Folge zu
leisten hat, so ist der Besitz des Unternehmers zu verneinen. Dals
er sich in einem Verhältnis befinden könne, worin ihm die gedachte
Folgeleistung obliegt, mufs anerkannt werden (vgl. 5. 93 fg. z. B. $ 645).
Ob das Verhältnis dem eines Haushalts oder eines Erwerbsgeschäfts
ähnlich sei, läfst sich nicht allgemein entscheiden.
Nimmt man hingegen im Hinblick auf 8 868 an, der Unter-
nehmer übe die thatsächliche Gewalt ähnlich einem Mieter oder
Verwahrer aus, indem er dem Besteller gegenüber auf Zeit zum Be-
sitze berechtigt oder verpflichtet sei, so hat man ihm damit den
Besitz zugesprochen. Es entscheidet nämlich $ 868 nicht, dafs der
Unternehmer Besitzer ist, sondern dafs, wenn er als Besitzer zu
gelten hat, auch der Besteller Besitzer ist.
2. Die Schiffsbesatzung eines der Binnenschiffahrt wie eines dem
Seehandel dienenden Schiffes! hat für die aus ihren Arbeitsverträgen
gerrührenden Gehalts- oder Lohnforderungen gegen den Schiffseigner
oder den Rheder die Rechte eines Schiffsgläubigers*. Damit hat sie
an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht®.
3. Die Forderung von Berge- und Hülfslohn, die durch einen
Arbeitsvertrag begründet sein kann (oben S. 295), ist durch Pfandrecht
gesichert in den Fällen der See-, der Binnenschiffahrt und der Flößerei *.
4. Wegen der ihnen zukommenden Vergütung (Provision, Fracht,
Lagergeld, Überfahrtsgeld) haben ein Pfandrecht der Kommissionär,
der Spediteur, der Frachtführer, der Lagerhalter, der Verfrachter zur
See beim Güter- und beim Personentransport, und der Schiffseigner
in der Binnenschiffahrt beim Transport von Reisegepäck am Kom-
des Bestellers aus BGB. 8 651 gezogene arg. e contr. ist aus mehr als einem
Grunde unsicher,
BiSchG. $ 3 Abs. 2. HGB. $ 481.
BiSchG. 8 102 Nr. 2. HGB. 8 754 Nr. 3.
BiSchG. 88 103 fg. HGB. 8$ 487, 755 fg. Vgl. SeemO. 5 68.
+ HGB. 88 751. 754 Nr. 4. 755. BiSchG. 88 97. 102 Nr. 3. 103, FIG,
838 28. 29.
Lotmar, Arbeitsvertrag. I.
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