VII. Vorschufs- und Abschlagszahlung. 8387
In Wirklichkeit werden die Kautionen, die im Verhältnis von Arbeit-
gebern und Arbeitnehmern häufig vorkommen, nicht von den ersteren,
sondern von den letzteren gestellt*. Die nämlichen Personen, die
vom Gesetz zur Kreditierung der ihnen zugesagten Vergütung verhalten
werden, müssen sich (unter dem Zwang der Lage) überdies dazu
verstehen, den Arbeitgeber für dessen Forderungen sicher zu stellen,
was nur da gerechtfertigt ist, wo ihnen grofse Werte anvertraut sind.
Es widerfährt ihnen dann nicht selten, dafs ihnen nicht blofs die
Vergütung für die geleistete Arbeit vorenthalten, sondern auch die
geleistete Kaution entzogen wird — durch sogenannte Kautions-
schwindler. Ein ärgerer Hohn auf das Institut des Pfandrechts als
aine zu solchem Ausganz führende Anwendung ist nicht denkbar.
VII. Schutz gegen die Kreditgefahr wird dem Arbeitnehmer
gewährt auch durch Vorschuls- oder Abschlagszahlungen.
Die Bedeutung dieser Ausdrücke ist nicht feststehlend; auch werden
mehrere Sinne mit ihnen verbunden. Die Abschlagszahlung ist stets
eine Teilzahlung, die Vorschufszahlung kann Ganzzahlung oder Teil-
zahlung sein. ‘ Vorschufs- wie Abschlagszahlung sind hier:
a. Lohnzahlungen, gemäfßs dem zur Verhandlung stehenden
Thema, der Zahlungszeit. Hieran darf man sich nicht irre machen
jJassen durch GewO. 88 1152 und 119%, wo es heißt: „Lohn- und
Abschlagszahlungen ...“ Auch diese Abschlagszahlungen sind Lohn-
zahlungen. Die GewO. folgt wahrscheinlich einem partikulären
Sprachgebrauch, der zwar der juristischen Präecision, aber nicht der
Einsicht in den Sachverhalt ermangelt (unten S. 395). Zahlungen zum
Ersatz vergangener oder künftiger Auslagen des Arbeitnehmers
Sicherheit für die Bezahlung der Bauhandwerker, Lieferanten und Arbeiter
zu verlangen. (Mifsstände im Baugewerbe, Hamburg 189758. 17.) Nach dem Entwurf
eines österreichischen Theatergesetzes kann die Theaterkonzession dem Unter-
nehmer verweigert werden, der nicht in Höhe eines Drittels des voraussicht-
lichen Jahresetats der Unternehmung Sicherheit stellt, Diese dem Wohl der
Schauspieler und Autoren dienende Kautel wird von Opet in Grünhuts
Zeitschr. XXIV, 631 mit Gründen der Manchestertheorie bekämpft. Es handelt
sich auch nicht um Einführung eines gesetzlichen Pfandrechts, sondern einer
gesetzlichen Kautionspflicht, ein Unterschied gleich dem von cessio legis und
cessio necessarla.
ı Eine über die privatrechtliche Sicherung des Arbeitgebers hinaus-
gehende Bedeutung haben die Kautionen, zu deren Stellung die Unternehmer
und Agenten der Beförderung von Auswanderern nach aufserdeutschen
Ländern gesetzlich verpflichtet sind: AuswG. 8$ 5, 14. 20. 31 und Bundes-
rätliche Bekanntmachung vom 14. März 1898 (RGBl. S. 39) 5$$ 26—831, s. auch
8 14. Vegl. oben S. 366.