Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VII. Vorschufs- und Abschlagszahlung. 8387 
In Wirklichkeit werden die Kautionen, die im Verhältnis von Arbeit- 
gebern und Arbeitnehmern häufig vorkommen, nicht von den ersteren, 
sondern von den letzteren gestellt*. Die nämlichen Personen, die 
vom Gesetz zur Kreditierung der ihnen zugesagten Vergütung verhalten 
werden, müssen sich (unter dem Zwang der Lage) überdies dazu 
verstehen, den Arbeitgeber für dessen Forderungen sicher zu stellen, 
was nur da gerechtfertigt ist, wo ihnen grofse Werte anvertraut sind. 
Es widerfährt ihnen dann nicht selten, dafs ihnen nicht blofs die 
Vergütung für die geleistete Arbeit vorenthalten, sondern auch die 
geleistete Kaution entzogen wird — durch sogenannte Kautions- 
schwindler. Ein ärgerer Hohn auf das Institut des Pfandrechts als 
aine zu solchem Ausganz führende Anwendung ist nicht denkbar. 
VII. Schutz gegen die Kreditgefahr wird dem Arbeitnehmer 
gewährt auch durch Vorschuls- oder Abschlagszahlungen. 
Die Bedeutung dieser Ausdrücke ist nicht feststehlend; auch werden 
mehrere Sinne mit ihnen verbunden. Die Abschlagszahlung ist stets 
eine Teilzahlung, die Vorschufszahlung kann Ganzzahlung oder Teil- 
zahlung sein. ‘ Vorschufs- wie Abschlagszahlung sind hier: 
a. Lohnzahlungen, gemäfßs dem zur Verhandlung stehenden 
Thema, der Zahlungszeit. Hieran darf man sich nicht irre machen 
jJassen durch GewO. 88 1152 und 119%, wo es heißt: „Lohn- und 
Abschlagszahlungen ...“ Auch diese Abschlagszahlungen sind Lohn- 
zahlungen. Die GewO. folgt wahrscheinlich einem partikulären 
Sprachgebrauch, der zwar der juristischen Präecision, aber nicht der 
Einsicht in den Sachverhalt ermangelt (unten S. 395). Zahlungen zum 
Ersatz vergangener oder künftiger Auslagen des Arbeitnehmers 
Sicherheit für die Bezahlung der Bauhandwerker, Lieferanten und Arbeiter 
zu verlangen. (Mifsstände im Baugewerbe, Hamburg 189758. 17.) Nach dem Entwurf 
eines österreichischen Theatergesetzes kann die Theaterkonzession dem Unter- 
nehmer verweigert werden, der nicht in Höhe eines Drittels des voraussicht- 
lichen Jahresetats der Unternehmung Sicherheit stellt, Diese dem Wohl der 
Schauspieler und Autoren dienende Kautel wird von Opet in Grünhuts 
Zeitschr. XXIV, 631 mit Gründen der Manchestertheorie bekämpft. Es handelt 
sich auch nicht um Einführung eines gesetzlichen Pfandrechts, sondern einer 
gesetzlichen Kautionspflicht, ein Unterschied gleich dem von cessio legis und 
cessio necessarla. 
ı Eine über die privatrechtliche Sicherung des Arbeitgebers hinaus- 
gehende Bedeutung haben die Kautionen, zu deren Stellung die Unternehmer 
und Agenten der Beförderung von Auswanderern nach aufserdeutschen 
Ländern gesetzlich verpflichtet sind: AuswG. 8$ 5, 14. 20. 31 und Bundes- 
rätliche Bekanntmachung vom 14. März 1898 (RGBl. S. 39) 5$$ 26—831, s. auch 
8 14. Vegl. oben S. 366.
	        
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