Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

388 II. Abschn. Zahlungszeit. 3. Kap.: Kreditierung. 
sind keine Lohn- und daher keine hierher gehörigen Vorschuls- oder 
Abschlagszahlungen !. Wo jedoch der Ersatz der Auslagen in der 
Vergütung begriffen ist®, ist selbst eine mit Bezug auf diese Aus- 
lagen gemachte Zahlung möglicherweise eine hierher gehörige 
Vorschufs- oder Abschlagszahlung, weil sie Lohnzahlung ist; 
b. nur solche Lohnzahlungen, welche die Kreditgefahr des 
Arbeitnehmers (die ihm aus der Erfüllung seiner Vorleistungspflicht 
arwächst) vermindern, gemäß der S. 377 geschehenen Einreihung 
der Vörschuls- oder Abschlagszahlung. 
Demnach ist keine solche die‘ Zahlung der ganzen Vergütung 
pränumerando, d.h. nach Abschlufs des Arbeitsvertrags, aber bevor 
ler Arbeitnehmer mit seiner Leistung begonnen hat, Durch diese, 
lie ganze Vergütung umfassende Vorleistung wird der Arbeitnehmer 
vor jeglicher Kreditgefahr bewahrt, die der ihm gesetzlich obliegenden 
Vorleistungspflicht, entspringt; er wird der Vorleistungspflicht ent- 
1oben. Man kann dies Vorschufszahlung nennen, aber da durch 
sie der Arbeitnehmer gänzlich vor der Kreditgefahr behütet wird, 
so kann nicht von einer Verminderung derselben die Rede sein; 
es liegt keine hierher gehörige Vorschufszahlung vor. In solchem 
Fall ist vielmehr die Kreditgefahr nur auf seiten des Arheitgebers, 
indem ibm die entgoltene vertragsmäfsige Arbeit ausbleiben kann ®. 
Nach alledem haben wir es hier mit Vorschufs- oder Abschlags- 
zahlung nur in den folgenden drei Fällen zu thun: 
1. Nach Eintritt der Fälligkeit wird eine Teilzahlung gemacht. 
Das ist eine Abschlagszahlung und keine Vorschulßszahlung. Zwar 
wird damit, dafs der Arbeitnehmer nach Eintritt der Fälligkeit seiner 
Forderung für einen Teil nicht befriedigt wird, die bisherige Gefahr 
teilweise realisiert, allein andererseits wird sie auch teilweise auf- 
zehoben. Der Arbeitanehmer braucht (wenn es nicht ausgemacht 
worden ist) die Teilzahlung nicht anzunehmen, ohne in Annahme- 
verzug zu geraten, denn der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht 
t Vgl. BGB. 88 669. 675. Oben S. 137. 188. 1421. 
2? Dies kann der Fall sein bei den Vorschüssen in BGB. 8 196 Nr. 8. 9. 16. 
SS 669. 675. RAO. 8 88. GehührenO. für Rechtsanwälte 8 84. Vgl. oben 
S. 139—41. , 
% Von solcher Avancierung spricht 15 $ 6 D. 19, 2, indem sie vom Arbeit- 
nehmer (Frachtführer) sagt: vecturam quam pro mutus acceperat, wie in 
19 8 6 eod. vom vorausleistenden Mieter pensionem prorogavit gesagt wird. 
Es liegt hier kein Darlehen vor, wie z. B. Ihering, Zweck im Recht I, 163 
Anm. und Huschke, Darlehen S. 14/5 für die erstere Stelle annehmen: unten 
S. 393 Nr. 2. In BGB. 8 628 können sich die Worte: „Ist die Vergütung für 
eine spätere Zeit im voraus entrichtet“ auch auf unsern Fall beziehen.
	        
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