390 II. Abschn. Zahlungszeit. 3. Kap.: Kreditierung.
Teilzahlung, und sie ist zugleich eine Vorschußzahlung, weil sie
vor der Fälligkeit erfolgt!. Durch diese Vorschuls- un d Abschlags-
zahlung wird die Kreditgefahr des Arbeitnehmers extensiv und intensiv
verringert, indem sie sich nicht auf die ganze Zeit erstreckt, die sie
oOhnedies dauern würde, und nicht auf den ganzen Betrag erstreckt,
der andernfalls auf dem Spiele steht. Wo in Arbeitsordnungen? oder
in kommunalen Statuten (GewO. 8 1192 Abs. 2 Nr. 1) dem Arbeit-
geber die Leistung von Abschlagszahlungen aufgegeben wird, sind
nicht die unter 1. erwähnten nach der Fälligkeit erfolgenden Teil-
zahlungen, sondern die in Rede stehenden gemeint, die zugleich Vor-
schufszahlungen sind. Es wird dem Arbeitgeber nicht das Recht
eingeräumt, von der fälligen Vergütung einen Teil zu entrichten,
sondern die Pflicht auferlegt, von der noch nicht fälligen Ver-
gütung einen Teil zu entrichten.
Es ist nicht erforderlich, dafs zur Zeit der Vorschufs- und Ab-
schlagszahlung der Betrag der ganzen Vergütung gewifßs und bekannt
sei. Die Vorschufs- und Abschlagszahlung braucht nicht einen be-
stimmten Teil der ganzen Vergütung auszumachen. Ihr Betrag kann
nach einem anderen Mafsstab bemessen sein, als der der ganzen Ver-
gütung, indem etwa ihr Betrag dem zeitlichen Umfang der Arbeit
angepafst ist, während der Gesamtbetrag der Vergütung auf das
Arbeitsergebnis gerichtet ist®: es ist aber ebenso möglich. dals für
geschehen pflegt, so ist diese Draufgabe nach BGB. $ 337 „im Zweifel auf
die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen“, d. h. als Vorschufs-
und Abschlagszahlung anzusehen. Hartenstein in Gewerbegericht VI,
73—75 würdigt nicht die Worte „im Zweifel“ und kommt dadurch zu einer,
wie er sagt, „merkwürdigen Folgerung“.
' z, B. Kommission für Arbeiterstatistik, Verhandlungen Nr. 10 S. 146:
„Ja die Coulanz der Konfektionäre geht so weit, dafs, wenn z. B.... 60 Stück
geliefert werden sollen und der Schneider nur 30 Stück liefert, er auf diese
30 Stück . .. sogar einen gewissen Vorschufs erhält.“
? z. B. Arbeitsordnung der Bierbrauerei z. goldenen Hecht in Ulm (1892)
8 16: „Jeder Arbeiter erhält seinen Lohn in monatlichen Fristen bar aus-
bezahlt, mit der Mafsgabe jedoch, dafs ihm in der Hälfte der Lohnperiode
entsprechender Vorschufs gewährt wird.“ Arbeitsordnung für die Berliner
städt, Gasanstalten: „Während der Dauer eines Akkords, welcher durch mehr
als eine Lohnwoche hindurchgeht. erhalten die Beteiligten angemessene Ab-
schlagszahlungen.“
® z. B. „ihr (der in Bauschreinereien beschäftigten Schreiner) Lohn
schwankt durchgehends zwischen 3,50 und 8,75 Mk. für den Tag. Dies ist
indessen nur der wöchentlich und zwar Samstags zur Auszahlung kommende
Lohn; da stets im Akkord gearbeitet wird, so ist die Einrichtung getroffen,
dafs erst nach vollständiger Ablieferung der Arbeit abgerechnet wird und