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Einleitung,
holt unternommen habe. Allein diese Erwartung wird nicht erfüllt,
und namentlich ist eine das Gesamtgebiet des privatrechtlichen Arbeits-
vertrags umschliefsende Monographie in der deutschen Litteratur nicht
aufzuweisen. Da dieser Befund .nicht blofs an sich sehr bemerkens-
wert ist, sondern auch die Entstehung des gegenwärtigen Buches ver-
anlafst und dessen unten anzugebenden Plan beeinflulst hat, so müssen
wir hier bei jenem Befunde und seinen Ursachen etwas verweilen.
Eine negative Thatsache wie die behauptete, läfst sich zwar nicht
unmittelbar, aber doch durch Zeugnisse beweisen. Und wahrscheinlich
ist sie schon darum, weil eine Konception von dem Umfang, den wir
im Auge haben, nämlich der Arbeitsvertrag ohne Unterschied der
Personen, die ihn abschließsen, und der Art von Arbeit, die darin
ausbedungen wird, wenngleich nicht unerhört, doch keineswegs ge-
läufig ist. Eine Abstraktion dieses Grades ist zwar in der Natur der
Dinge begründet, in anderen Bezirken der Wissenschaft durchgeführt
und von unverkennbarer Nützlichkeit, allein ihr Ergebnis gehört nicht
zu den überlieferten Beständen der Jurisprudenz, bietet sich nicht
von selbst zum Thema, mufs vielmehr hierzu erst geformt und be-
grenzt werden. . |
Ungefähr in dem hier gewählten Mafsstab. hat in ‚seiner der
„Behandlung der Arbeit im Privatrecht“ geltenden Schrift (1896)
W., Endemann den Gegenstand gedacht und im Anschlufs an einen
historischen Rückblick die Befassung mit diesem Thema empfohlen.
Er unterläfst dabei nicht, von der Rechtswissenschaft die Verwertung
volkswirtschaftlicher Erkenntnisse zu verlangen, da sie „teilweise noch
geradezu verschmäht, teilweise nur sporadisch und schüchtern sich
dazu versteht, für die Ordnung des Verkehrsrechtes die Hauptgrund-
lage in den wirtschaftlichen Zuständen und Begriffen zu finden.“
Jener historische Rückblick erstreckt sich sowohl auf die Regelung,
die die Arbeit im Privatrecht einiger Kulturvölker, als auf die Be-
arbeitung, die diese Regelung in der zugehörigen juristischen Litteratur
gefunden hat. Nicht blofs ergiebt sich hieraus für die heutige Zeit
und unser Rechtsgebiet ein Manko, nämlich ein starkes Mifsverhältnis
zwischen Umfang und Gewicht der Sache und andererseits der ihr
von der Forschung gewidmeten Aufmerksamkeit und Mühe, sondern es
wird auch der negative litterarische Befund bezeugt, von dem wir vorhin
ausgegangen sind, Weiter bestätigen denselben Aussprüche von Autoren,
die entweder die juristische Theorie des gewerblichen Arbeitsvertrags 1
1 z. B. das Gewerbegericht (Mitteilungen, seit Oktober 1899 Monatsschrift
des Verbandes deutscher Gewerbegerichte) 11, 70/71 („auf dem von der Rechts-