Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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Einleitung, 
holt unternommen habe. Allein diese Erwartung wird nicht erfüllt, 
und namentlich ist eine das Gesamtgebiet des privatrechtlichen Arbeits- 
vertrags umschliefsende Monographie in der deutschen Litteratur nicht 
aufzuweisen. Da dieser Befund .nicht blofs an sich sehr bemerkens- 
wert ist, sondern auch die Entstehung des gegenwärtigen Buches ver- 
anlafst und dessen unten anzugebenden Plan beeinflulst hat, so müssen 
wir hier bei jenem Befunde und seinen Ursachen etwas verweilen. 
Eine negative Thatsache wie die behauptete, läfst sich zwar nicht 
unmittelbar, aber doch durch Zeugnisse beweisen. Und wahrscheinlich 
ist sie schon darum, weil eine Konception von dem Umfang, den wir 
im Auge haben, nämlich der Arbeitsvertrag ohne Unterschied der 
Personen, die ihn abschließsen, und der Art von Arbeit, die darin 
ausbedungen wird, wenngleich nicht unerhört, doch keineswegs ge- 
läufig ist. Eine Abstraktion dieses Grades ist zwar in der Natur der 
Dinge begründet, in anderen Bezirken der Wissenschaft durchgeführt 
und von unverkennbarer Nützlichkeit, allein ihr Ergebnis gehört nicht 
zu den überlieferten Beständen der Jurisprudenz, bietet sich nicht 
von selbst zum Thema, mufs vielmehr hierzu erst geformt und be- 
grenzt werden. . | 
Ungefähr in dem hier gewählten Mafsstab. hat in ‚seiner der 
„Behandlung der Arbeit im Privatrecht“ geltenden Schrift (1896) 
W., Endemann den Gegenstand gedacht und im Anschlufs an einen 
historischen Rückblick die Befassung mit diesem Thema empfohlen. 
Er unterläfst dabei nicht, von der Rechtswissenschaft die Verwertung 
volkswirtschaftlicher Erkenntnisse zu verlangen, da sie „teilweise noch 
geradezu verschmäht, teilweise nur sporadisch und schüchtern sich 
dazu versteht, für die Ordnung des Verkehrsrechtes die Hauptgrund- 
lage in den wirtschaftlichen Zuständen und Begriffen zu finden.“ 
Jener historische Rückblick erstreckt sich sowohl auf die Regelung, 
die die Arbeit im Privatrecht einiger Kulturvölker, als auf die Be- 
arbeitung, die diese Regelung in der zugehörigen juristischen Litteratur 
gefunden hat. Nicht blofs ergiebt sich hieraus für die heutige Zeit 
und unser Rechtsgebiet ein Manko, nämlich ein starkes Mifsverhältnis 
zwischen Umfang und Gewicht der Sache und andererseits der ihr 
von der Forschung gewidmeten Aufmerksamkeit und Mühe, sondern es 
wird auch der negative litterarische Befund bezeugt, von dem wir vorhin 
ausgegangen sind, Weiter bestätigen denselben Aussprüche von Autoren, 
die entweder die juristische Theorie des gewerblichen Arbeitsvertrags 1 
1 z. B. das Gewerbegericht (Mitteilungen, seit Oktober 1899 Monatsschrift 
des Verbandes deutscher Gewerbegerichte) 11, 70/71 („auf dem von der Rechts-
	        
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