102 II. Abschn. Zahlungszeit. 4. Kap.: Aufrechnung.
Reichsgesetz nicht mit Beschlag belegt werden darf, ist sie nach CPO.
$ 850 cit. der Pfändung nicht unterworfen, und findet nach BGB.
S 394 Aufrechnung gegen sie nicht statt!, Dieser Rechtssatz gilt von
jer Vergütungsforderung aus einem „Arbeits- oder Dienstverhältnis“
S. 59*. 60*. 266. 273’) ohne Unterschied
1. der Art des Arbeitsvertrags, der dieses Verhältnis be-
zründet hat;
2. der Form des Arbeitsvertrags (ob Zeitlohnvertrag oder
Akkord)?;
3. der Art der Vergütung, ob sie Geld- oder Naturalvergütung
ist®. Für den Ausschlufs der Aufrechnung ist diese Indifferenz von
geringer Bedeutung. Denn die Aufrechnung ist nur bei Gleich-
artigkeit der Leistungen der Forderung und der Gegenforderung
möglich (BGB. $ 387), und an dieser Gleichartigkeit wird es, wo die
Lohnforderung Naturallohnforderung ist, fast immer fehlen, so dafs
schon aus diesem Grunde die Aufrechnung unterbleiben mufs;
4. der Person des Gläubigers der Vergütungsforderung. Er
braucht namentlich nicht ein Arbeiter im Sinn der Nationalökonomie
zu sein*;
5. ob der Arbeitnehmer die Arbeit in Person oder durch Ge-
hülfen verrichtet und diese aus der ihm zukommenden Vergütung be-
lohnt: S. 143—145;
6. des Grundes der Forderung, wegen deren in Beschlag ge-
nommen oder aufgerechnet werden soll. Sie braucht nicht aus einem
Arbeitsverhältnis zu stammen, geschweige aus dem nämlichen wie die
Lohnforderung. Sie kann einem der S. 398 angegebenen Gründe ent-
ı Denn: „es wäre schon an sich eine Inkonsequenz, wenn, obwohl das
Gesetz eine Forderung der Exekution entzieht, dem Schuldner gestattet wäre,
gegen eine solche Forderung eine Gegenforderung zur Aufrechnung zu bringen
und auf diese Weise, ähnlich wie im Wege der Exekution, den Gläubiger zu
zwingen, sich in die Nichtbefriedigung zu fügen.“ Motive zu Entw. I BGB.
Bd. IL. S. 113.
? gemäfs den Worten in 8 2 des BeschlG.: „Auch macht es keinen
Unterschied, ob dieselbe (die Vergütung) nach Zeit oder Stück berechnet wird.“
3 gemäfs den Worten in $ 2 cit.: „Als Vergütung ist jeder dem Be-
rechtigten gebührende Vermögensvorteil anzusehen.“
* gemäfs den Worten in $ 1 BeschlG.: „Vergütung (Lohn, Gehalt,
Honorar u. s, w.)“. — Die Argumentation eines Gewerbegerichts (Gewerbe-
gericht III, 80), dafs die Pfändung ungültig sei, „denn Kläger ist kein selb-
ständiger Gewerbetreibender“, ist unhaltbar; das Verbot der Pfändung und
Aufrechnung setzt nicht einen unselbständigen Gewerbetreibenden voraus,
Dafs es ferner auch Handlungsgehülfen zu gute kommt, wird übersehen von
Horrwitz, Recht der Handlungsgehülfen S. 55,