III. Aufrechnungsverbot des 8 394 BGB. 403
springen, z. B. Darlehen *!, Miete, Strafversprechen, Delikt?, Dafs die
Gegenforderung des Arbeitgebers aus einem vorsätzlichen Delikt des
Arbeitnehmers herrührt, schliefst nach BGB. 8 393 die Aufrechnung
zegen sie aus (S, 363 al. 1); aber dafs eine solche Gegenforderung der
Lohnforderung gegenübertritt, die ihrerseits auch keine Kompensation
verträgt, eröffnet nicht die Möglichkeit der Aufrechnung gegen diese
Lohnforderung ®.
Dahingegen macht es einen Unterschied:
1. ob die Vergütung reine Vergütung ist, oder ob ihr Auslagen-
ersatz beigemischt ist: S. 139—141. Wo nämlich das letztere der
Fall ist, gilt für die Anwendung des Beschlagnahmegesetzes und dem-
nach auch des Aufrechnungsverbotes nur dasjenige als Vergütung,
was nach. Abzug des für den Ersatz der Auslagen bestimmten Be-
trages von dem Nominalbetrag der Vergütung übrigbleibt;
2. ob das Arbeitsverhältnis ein die Erwerbsthätigkeit des Arbeit-
nehmers vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmendes ist,
ader ob es dies nicht ist. Nur im ersteren Fall greift der Ausschlufs
der Beschlagnahme und demgemäfs der Aufrechnung Platz“;
ı Nach Blendermann in Soziale Praxis VI, 278 werden von der
Bremer Lagerhausgesellschaft „in Notfällen unverzinsliche Darlehen unter
Imständen bis zu 500 Mk. gewährt, die dann allmälig durch Lohnabzüge
‚urückbezahlt werden“, Diese Abzüge unterfallen dem $ 394 BGB., d. h., sie
sind ungültig. — Mit Darlehen oder Vorschüssen sind Vorschufszahlungen
nicht zu verwechseln: bei letzteren kann von Aufrechnung oder „Abzug“ gar
nicht die Rede sein, da ja infolge der Vorauszahlung die Lohnforderung ge-
ilgt ist oder nur einen kleineren als den vertragsmäfsigen Umfang annimmt:
oben S. 393 Nr. 2 und dort Genannte, sowie Wolff in Gewerbegericht IL, 117
al. 7, Oertel in Sächs. Archiv f. bürgerl. Recht VIIL, 611, Cuno in Gewerbe-
yericht V, 64 al. 1.
? Hierher die häufigen Gehaltsabzüge wegen zerbrochener oder sonst
verdorbener Sachen bei Kellnern und Kellnerinnen, Verkäufern und Ver-
väuferinnen, z. B. Corvey, Arbeitsverhältnisse der Verkäuferinnen in „Ar-
beiterfreund“ 38. Jahrg. S. 13. Kommission für Arbeiterstatistik, Verhand-
lungen Nr. 16 S. 49. Erhebungen Nr. 6 8. 121/22. 126.
8 wie ein Gewerbegericht (noch unter Berufung auf die Logik und den
hier unverwendbaren Satz dolo facit qui petit quod redditurus est) angenommen
hat: Gewerbegericht V, 155. Auch der Hinweis auf „Treu und Glauben“
‚ebenda VI, 89 al. 2) ist unangebracht,.
4 7, B. kann ein Hausindustrieller, Handwerker, Arzt, Lehrer, Rechts-
anwalt, Handlungsagent, Baumeister gleichzeitig Arbeitnehmer in mehreren
Arbeitsverhältnissen sein, von denen keines überwiegt, also dafs nicht durch
eines seine Erwerbsthätigkeit vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
zenommen wird, Das Mafs der Occupation der Erwerbsthätigkeit wird
durch die ‚Zeit bestimmt. Danach kann es geschehen, dafs ein Arbeits-
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