III. Aufrechnungsverbot des $ 394 BGB. 405
auch auf sie erstreckt, somit die sub a. genannte Voraussetzung blo(s
wörtlich nimmt, wenn man also der Leistung der Arbeit nicht ihre
Nichtleistung gleichsetzt, wo es gesetzlich ebenso zur Vergütung kommt,
wie wenn geleistet worden wäre, so gerät man in die Lage, zwischen
den folgenden zwei Konsequenzen wählen zu müssen. AKEntweder
ist dann die Vergütung, welche die Gesetze für nicht geleistete Arbeit!
dem Arbeitnehmer zubilligen, unter allen Umständen, gänzlich und
immerdar der Pfändung wie der Aufrechnung entzogen, weil die
Voraussetzung, „dafs die Leistung der Arbeiten oder Dienste erfolgt
ist“, nicht zutrifft, und die Pfändung „erst dann“ zulässig ist, — ein
Ergebnis, das man wohl als sinnlos bezeichnen darf. Oder aber um-
gekehrt, jene Vergütung ist der Pfändung‘ und Aufrechnung schranken-
los zugänglich, indem die gesetzlichen Schranken nur auf diejenige
Vergütung bezogen werden, welche wirklich Entgelt für geleistete
Arbeit ist und nicht bloß vom Gesetz als solcher behandelt wird, —
ein Ergebnis von so schreiender Unbilligkeit, dafs man ihm wohl ebenso
den Sinn absprechen darf. Denn wenn die Gesetze es für geboten er-
achtet haben, dem Arbeitnehmer in gewissen Fällen die ihm zugesagte
Vergütung zuzuwenden, obwohl er die entsprechende Arbeit nicht
geleistet hat, so würde es ungereimt sein, wenn sie die Mittel zur
Durchführung des Gebotenen verweigert hätten. Wo der Arbeit-
nehmer die Vergütung auch ohne Arbeit darum beanspruchen kann,
weil es nicht an ihm oder weil es am Arbeitgeber liegt, dafs die
Vergütung nicht .durch Arbeit verdient werden konnte, würde durch
die Zulassung der Pfändung und der Aufrechnung die dem Arbeit-
nehmer zugedachte Wohlthat zu Gunsten eines Dritten oder des Arbeit-
gebers wieder aufgehoben werden können.
Zur Vermeidung der zwei angeführten Konsequenzen hat eine
nicht dem rigor dienende Auslegung anzunehmen, dafs die sub a. er-
wähnte gesetzliche Voraussetzung von dem gewöhnlichen Fall
ausgeht, und dafs der seltenere gleichwertige nicht hat ausgeschlossen
werden sollen 2.
! z, B, infolge .des Verzugs des Arbeitgebers (BGB. $ 615) oder unver-
schuldeten Unglücks des Arbeitnehmers (HGB. $ 63 Abs. 1) oder der Kün-
digung des Arbeitgebers (BGB. $ 649) u. s. w.: S. 1482
? G. Meyer, Recht der Beschlagnahme S. 42—48, befürwortet zwar all-
gemein, das Beschlagnahmegesetz „als ein die Pfändbarkeit von Forderungen
einengendes Ausnahmegesetz strikt auszulegen“, und will. es unter Hinweis
auf die Überschrift und die oben sub a, bezeichnete Voraussetzung nur auf
die, Arbeit voraussetzende Vergütung angewandt wissen, allein im einzelnen
gelangt er zu Ergebnissen, welche mit der im obigen Text (wie schon S. 149)