Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

112 II. Abschn. Zahlungszeit. 4. Kap.: Aufrechnung. 
treibende!, aber auf Gewerbetreibende jeder Art innerhalb der 
durch GewO. $ 6 gezogenen Grenzen, nach $ 154% auch auf die Be- 
sitzer von Bergwerken u. dgl., ferner auch auf die ein Handelszgewerbe 
Betreibenden, hier jedoch nur gegenüber den Arbeitnehmern des 
8 83 HGB. Denn auch nicht auf jeden Lohngläubiger bezieht 
sich (im Gegensatz zu BGB. $ 394) GewO. $ 115, nämlich nicht 
auf Gehülfen und ‘Lehrlinge in Apotheken und in Handelsgeschäften 
nach GewO. 8 154 Abs. 1, und überhaupt nicht auf andere als die 
gewerblichen Arbeiter des Titels VII GewO., das sind Gesellen, Ge- 
hülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und 
Fabrikarbeiter, nebst den Arbeitern in Bergwerken u. dgl. (nach 
8 1542). Dazu kommen nach $ 119b die Hausindustriellen, sowie 
nach anderen Gesetzen der Schiffsführer und die Schiffsmannschaft in 
der Binnenschiffahrt, der Flofsführer und die Flofsmannschaft in der 
Flöfserei?. 
ad 2. Die in Rede stehende Vorschrift (GewO. $ 115) ist gemäfßs 
GewO. 8 117 Abs. 1 zwingenden Rechts, kann daher durch keinerlei 
Privatdisposition aufser Kraft gesetzt werden®. Die vorschriftswidrig 
geschehene Aufrechnung ist gleich der wider BGB. $ 394 verstofsenden 
(oben S. 408. 409) ungültig; es kann darum trotz der einseitig vom 
Arbeitgeber erklärten oder der vertraglich vorgenommenen Aufrech- 
nung der Arbeitnehmer seine Lohnforderung in vollem Umfang geltend 
machen und der Arbeitgeber seine zur Aufrechnung verwandte Gegen- 
forderung verfolgen*. Ferner ist vom Arbeitgeber, welcher gegen die 
Lohnforderung aufrechnet, zu sagen, dafs er „den Arbeitern den 
schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt“ ($ 124 Nr. 4) 
oder „die vertragsmäfsigen Leistungen nicht gewährt“ ($ 1334 Nr. 2), 
und hieraus folgt für den Arbeitnehmer das Recht zu unbefristeter 
Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Endlich werden durch GewO. 
8 146 Nr. 1 die Gewerbetreibenden, welche dem $ 115 GewO. zuwider- 
handeln, mit Geldstrafe, eventuell mit Gefängnisstrafe bedroht; die 
Geldstrafe fliefst der im $ 116 bezeichneten Kasse zu. 
‘ und gewisse ihnen durch $ 119 gleich geachtete Personen. 
2 BiSchG. 88 20. 21. FIG. 88 16. 17. 
> S. auch Gewerbegericht IV, 95. 
4 GewO. 8 116: „Arbeiter, deren Forderungen in einer dem $ 115 zuwider- 
laufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach 
Mafsgabe des $ 115 verlangen.“ Wenn hier beigefügt ist „ohne dafs ihnen 
eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden 
kann“, so könnte gemäfs der noch zu begründenden Unzulässigkeit der Auf- 
rechnung hinter „Gegebenen“ eingeschaltet werden: „oder aus der Auf- 
rechnung“.
	        
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