Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

[V. Unterschiede zwischen GewO. 8 115 Abs. 1 und BGB. $ 394. 413 
ad 3. Für das Aufrechnungsverbot der GewO. sind die Form 
des Arbeitsvertrags (ob Akkord oder Zeitlohnvertrag) und der Grund 
der Gegenforderung des Arbeitgebers so gleichgültig wie für das Auf- 
rechnungsverbot des BGB. (8. 402 Nr, 2.6). Dalfs sich GewO. $ 115 nur 
auf Geld-, nicht auch auf Naturallohnforderungen bezieht (Ab- 
schnitt V Kap. 2 Nr. II), anders als BGB. $ 394, ist nach dem S. 402 
Nr. 3 Gesagten ein Unterschied von sehr geringer Bedeutung, — nicht 
so der folgende. Denn auf die Art des Arbeitsvertrags, dem die 
Lohnforderung entspringt, kommt es für GewO. $ 115 im Gegensatz 
zu BGB. 8 394 insofern an, als die Art des Arbeitsvertrags durch die 
Person der Parteien bestimmt wird und (wie wir ad 1 sahen) 
GewO. 8 115 sich nur auf gewisse Arbeitgeber und Arbeitnehmer be- 
zieht. Mit Rücksicht hierauf und unter Einbeziehung von Haus- 
industrie, Binnenschiffahrt, Flöfßserei, Bergbau u. dgl. ist zu sagen, 
daß GewO. 8 115 nur die Lohnforderung aus gewerblichen Ar- 
beitsverträgen trifft (einerlei, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht 
oder nicht). Zur Bestimmung des Anwendungsgebietes s. auch S. 299 
bis 313. 
Zu dieser Besonderheit des Personals und damit des Arbeits- 
vertrags kommen nun noch folgende vier beträchtliche Unter- 
schiede zwischen den Aufrechnungsverboten des $ 115 
GewO. und des 8 394 BGB.: 
a. Für GewO. 8 115 ist es gleichgültig, ob dem Lohn, gegen 
dessen Forderung nicht aufgerechnet werden darf, Auslagenersatz bei- 
gemischt ist oder nicht, während nach BGB. 8 394 die Aufrechnung 
so weit statthaft ist, als die geforderte Vergütung Auslagenersatz be- 
greift. Vgl. S. 4038 Nr. 1. 
b. Für GewO. 8 115 im Gegensatz zu BGB. $ 394 ist es gleich- 
gültig, ob das Arbeitsverhältnis die Erwerbsthätigkeit des Arbeit- 
nehmers vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, oder ob 
dies nicht der Fall ist. Vgl. S. 403 Nr. 2. 
ce. Für GewO. 8 115 im Gegensatz zu BGB. $ 394 ist gleich- 
gültig der Jahresbetrag der Vergütung, die der Arbeitnehmer aus dem 
Arbeitsverhältnis zieht, das seine gegenwärtige Lohnforderung be- 
gründet. Während BGB. 8 394 insoweit nicht Platz greift, als das 
Arbeitsverhältnis eine Gesamtvergütung von mehr als 1500 Mk. für 
1 z. B. ein Hausindustrieller, der in Arbeitsverhältnissen zu drei ver- 
schiedenen Fabrikanten steht, so zwar, dafs seine Erwerbsthätigkeit von keinem 
dieser Verhältnisse vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen 
wird, kann sich einer Aufrechnung gegen seine Lohnforderung nicht mit BGB. 
8& 394, wohl aber mit GewO. 8 115 erwehren.
	        
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