Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

4114 II. Abschn. Zahlungszeit. 4. Kap.: Aufrechnung. 
Jjas Jahr gewährt (S. 404 Nr. 3), findet GewO. $ 115 auch ohne diese 
Schranke Anwendung. 
d. Während das Aufrechnungsverbot des $ 394 BGB. hinfällig 
wird, sobald der Zahltag abgelaufen ist, ohne dafs der Arbeitnehmer 
jen Lohn eingefordert hat (S. 406 ad c), ist diese Unterlassung ohne 
Einflußs auf das Aufrechnungsverbot der GewO. 8 115; das Gebot der 
Barzahlung gilt unbedingt und unbefristet. — 
Dals das Gebot der GewO. $ 115, die Löhne bar auszuzahlen, 
die Aufrechnung gegen die Lohnforderung verbietet, und dafs dieses 
Aufrechnungsverbot den im Vorausgehenden angegebenen Umfang hat, 
ist nicht allgemein anerkannt. Man findet gewöhnlich durch das 
Gebot der Barzahlung nicht jede andere Art der Schuldtilgung, 
sondern nur die Hingabe an Zahlungsstatt verboten. Unbestreitbar ist 
aber Aufrechnung nicht Zahlung oder Barzahlung !; die Aufrechnung 
sollte danach als ausgeschlosssen gelten durch das Gebot der Bar- 
zahlung. Gleichwohl setzt man dem entgegen: 
1. eine Berufung auf die Geschichte des $ 115 GewO. Diese 
kann lehren, dafs mehrere Teilnehmer an der legislativen Schaffung 
der Vorläufer des $ 115 mit denselben den engeren, nämlich nur die 
Hingabe an Zahlungsstatt ausschliefsenden Sinn verbunden haben. Allein 
hieraus ergiebt sich keine verbindliche Auslegung des jetzigen 8 115. 
Der historische Hergang müßte zu Rate gezogen werden, um über 
den Sinn der Vorschrift Aufschlufs zu geben, wenn 8 115, wie er 
vorliegt, und als Bestandteil des gegenwärtigen Rechts, zweideutig 
wäre oder einen unannehmbaren Sinn darböte. Allein dem ist nicht 
36: die Vorschrift, bar auszuzahlen, ist unzweideutig, und der darin 
liegende Ausschlufs der Kompensation ist so wenig unannehmbar, dafs 
er vielmehr durch BGB. $ 394 mit gewissen Schranken zum jus 
2ommune gemacht worden ist. 
2. Man wendet ein: $ 115 GewO. schreibe nur vor, bar, nicht 
schreibe er vor, ohne Abzug auszuzahlen. Buchstäblich gewils. 
Allein wenn (wie der Einwand sicherlich gemeint ist) unter Abzug 
nicht ein willkürlicher , sondern ein rechtmäfsiger, definitiver, am 
fälligen vertragsmäfsigen Lohn erfolgender zu verstehen ist, so kann 
nur an einen Abzug gedacht sein, der das Ergebnis einer Auf- 
rechnung ist, sich auf Aufrechnung gründet. Da nun die Auf- 
rechnung nicht Barzahlung ist, so schliefst das Gebot der Barzahlung 
! Vgl. Dernburg, Bürgerl. Recht II 8 124 al. 2 (oben S. 400?) und $ 128 
[T, 1, wonach in dem Versprechen, „bar zu zahlen“, der Verzicht auf das Kom- 
„ensationsrecht liegen kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.