4114 II. Abschn. Zahlungszeit. 4. Kap.: Aufrechnung.
Jjas Jahr gewährt (S. 404 Nr. 3), findet GewO. $ 115 auch ohne diese
Schranke Anwendung.
d. Während das Aufrechnungsverbot des $ 394 BGB. hinfällig
wird, sobald der Zahltag abgelaufen ist, ohne dafs der Arbeitnehmer
jen Lohn eingefordert hat (S. 406 ad c), ist diese Unterlassung ohne
Einflußs auf das Aufrechnungsverbot der GewO. 8 115; das Gebot der
Barzahlung gilt unbedingt und unbefristet. —
Dals das Gebot der GewO. $ 115, die Löhne bar auszuzahlen,
die Aufrechnung gegen die Lohnforderung verbietet, und dafs dieses
Aufrechnungsverbot den im Vorausgehenden angegebenen Umfang hat,
ist nicht allgemein anerkannt. Man findet gewöhnlich durch das
Gebot der Barzahlung nicht jede andere Art der Schuldtilgung,
sondern nur die Hingabe an Zahlungsstatt verboten. Unbestreitbar ist
aber Aufrechnung nicht Zahlung oder Barzahlung !; die Aufrechnung
sollte danach als ausgeschlosssen gelten durch das Gebot der Bar-
zahlung. Gleichwohl setzt man dem entgegen:
1. eine Berufung auf die Geschichte des $ 115 GewO. Diese
kann lehren, dafs mehrere Teilnehmer an der legislativen Schaffung
der Vorläufer des $ 115 mit denselben den engeren, nämlich nur die
Hingabe an Zahlungsstatt ausschliefsenden Sinn verbunden haben. Allein
hieraus ergiebt sich keine verbindliche Auslegung des jetzigen 8 115.
Der historische Hergang müßte zu Rate gezogen werden, um über
den Sinn der Vorschrift Aufschlufs zu geben, wenn 8 115, wie er
vorliegt, und als Bestandteil des gegenwärtigen Rechts, zweideutig
wäre oder einen unannehmbaren Sinn darböte. Allein dem ist nicht
36: die Vorschrift, bar auszuzahlen, ist unzweideutig, und der darin
liegende Ausschlufs der Kompensation ist so wenig unannehmbar, dafs
er vielmehr durch BGB. $ 394 mit gewissen Schranken zum jus
2ommune gemacht worden ist.
2. Man wendet ein: $ 115 GewO. schreibe nur vor, bar, nicht
schreibe er vor, ohne Abzug auszuzahlen. Buchstäblich gewils.
Allein wenn (wie der Einwand sicherlich gemeint ist) unter Abzug
nicht ein willkürlicher , sondern ein rechtmäfsiger, definitiver, am
fälligen vertragsmäfsigen Lohn erfolgender zu verstehen ist, so kann
nur an einen Abzug gedacht sein, der das Ergebnis einer Auf-
rechnung ist, sich auf Aufrechnung gründet. Da nun die Auf-
rechnung nicht Barzahlung ist, so schliefst das Gebot der Barzahlung
! Vgl. Dernburg, Bürgerl. Recht II 8 124 al. 2 (oben S. 400?) und $ 128
[T, 1, wonach in dem Versprechen, „bar zu zahlen“, der Verzicht auf das Kom-
„ensationsrecht liegen kann.