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Einleitung.
kann man nicht zweifeln, dafs die vorhin bezeichnete litterarische
Lücke vorhanden, und eine systematische Bearbeitung jenes Gebietes
zu vermissen ist. Die verdienstlichen Aufsätze, in denen 1874 und
1875 Dankwardt „endlich einmal die Arbeitgeschäfte einigermafsen
umfassender, dazu nicht ohne Mitbeachtung der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse der Gegenwart darzustellen suchte“, sind ohne Nachfolge
geblieben!. Damit wird nicht in Abrede gestellt, dals einzelne und
bedeutende Typen oder Arten des Arbeitsvertrags bald in den Kommen-
taren ihrer Quellen und in Kompendien, bald monographisch in dem
nämlichen Grad wissenschaftlich ausgebildet worden sind, der auf
anderen Punkten des Privatrechts längst beansprucht oder erreicht
wurde; manche von diesen Leistungen wird gelegentlich zur Sprache
kommen. Umsomehr darf hier gefragt werden, was der einheitlichen
theoretischen Erfassung im Wege gestanden hat, und woher die Un-
gleichmäfsigkeit rührt oder warum gewisse Teile des Gebietes ver-
nachlässigt worden sind.
Für den unbefriedigenden Stand der Litteratur des Arbeits-
vertrags ist in erster Linie die Beschaffenheit seiner Rechtsquellen
verantwortlich, die historische, vorzüglich ökonomische Ursachen hat.
Diese Beschaffenheit besteht teils in der Zersplitterung oder Zerstreut-
heit der Quellen, teils in der Ungleichmälsigkeit der Regelung, die
den verschiedenen Arbeitsverträgen gewährt ist, teils wohl auch darin,
dafs die gesetzliche Regelung im letzten Menschenalter viele, mit-
unter schnell eintretende Wandlungen erfahren hat, was einer Ver-
senkung in die Quellen nicht förderlich ist, Bei jener Zersplitterung
oder Zerstreutheit ist nicht an die Äußerlichkeit zu denken, daß die
Ordnung der Arbeitsverträge nicht in einem Buche versammelt ist,
sondern an die gewichtigere Thatsache, dal im Gebiet des deutschen
Reiches die Arbeitsverträge gemein- und partikularrechtlich, general-
und specialrechtlich geregelt sind. Die Beherrschung des so komplizierten
Stoffes erfordert daher eine beständige Beachtung der Herrschafts-
grenzen dieser Regeln.
Eine gemeinrechtliche und generalrechtliche Regelung liegt
nunmehr in den Titeln des BGB. vom Dienstvertrag und vom Werk-
vertrag vor, generalrechtlich insofern, als sie nicht nach der Persön-
lichkeit der Parteien und nicht nach der Art der Arbeit fragt. In-
dessen wird ihre praktische Bedeutung dadurch beeinträchtigt daß
ı W. Endemann, Behandlung der Arbeit im Privatrecht S. 64. 69: „Ob-
wohl die Dankwardtsche Bearbeitung reichlich Raum liefs, hat sich seitdem
keine Monographie mit dem Arbeitsvertrag beschäftigt.“