Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Gegen Vorschufs- und Abschlagszahlung ausgeschlossen. 421 
der Arbeitnehmer, eingeführt worden sind. Dagegen ist die nunmehr 
darzulegende Schranke eine, die mit dem Begriff der Aufrechnung 
und mit dem Begriff der Vorschufs- und Abschlagszahlung regelmäfsig 
gegeben ist. Denn nach BGB. $ 387 kann jeder Teil aufrechnen, 
„sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm 
obliegende Leistung bewirken kann“. Er „kann“ sie be- 
wirken bedeutet, dafs der Gläubiger durch Nichtannahme in Verzug 
kommt. Der Schuldner, d. i. hinsichtlich der Vergütung der Arbeit- 
geber, ist zwar „zu Teilleistungen nicht berechtigt“ ($ 266), aber es 
ist allgemein anerkannt, dafs er zur Teilaufrechnung befugt ist!. Ebenso 
steht fest, dafs, wenn eine Zeit für die Leistung bestimn:t ist, der 
Schuldner im Zweifel „sie vorher bewirken kann“ ($ 271 Abs. 2). 
Dagegen gilt regelmäfsig etwas anderes von der vorzeitigen 
Teilleistung, die man Vorschufß- und Abschlagszahlung nennt. 
Diese wird ausschliefslich im Interesse des Gläubigers verabredet, 
und eine Zeit für dieselbe wird regelmäfsig nur zu Gunsten des 
Gläubigers, des Arbeitnehmers, festgesetzt. Der Arbeitgeber hat darum 
(falls nicht ausnahmsweise anderes vereinbart worden) kein Recht, 
die Vorschuls- und Abschlagszahlung zu machen; ihre Ablehnung 
versetzt den Arbeitnehmer nicht in Verzug (S. 393 Nr. 1). Dem 
Wesen dieser Zahlung entsprechend kann sie der Schuldner nur mit 
Einverständnis des Gläubigers machen. Demgemälfs läfst sich nach dem 
Sprachgebrauch des BGB. vom Arbeitgeber nach Eintritt der für die 
Vorschufs- und Abschlagszahlung bestimmten Zeit nicht sagen, dafs 
er „die ihm obliegende Leistung bewirken kann“. Folglich ist. es 
ihm nach BGB. 8 387 verwehrt, seine Gegenforderung gegen die Ver- 
gütungsforderung aufzurechnen. Er kann dies vielmehr erst dann 
thun (die Aufrechnungserklärung des $ 388 BGB. abgeben), wenn der 
Arbeitnehmer in die Vorschufs- und Abschlagszahlung willigt; solange 
es an dieser Einwilligung fehlt, der Arbeitnehmer von der Vorschufs- 
und Abschlagszahlung Umgang nimmt, kann die Vergütungsforderung 
nicht durch Aufrechnung gänzlich oder teilweise zum Erlöschen ge- 
bracht werden. Wenn aber der Arbeitnehmer selber zur bestimmten 
Zahlungszeit die Vorschufßs- und Abschlagszahlung einfordert, so ist 
die Aufrechnung wiederum durch BGB. $ 394 (in dessen Umfang) 
ausgeschlossen. 
Der Satz, dafs der Arbeitgeber gegenüber der Forderung einer Vor- 
schufs- und Abschlagszahlung nicht aufrechnen kann, wird noch einleuch- 
ı F. Leonhard, Die Aufrechnung S. 153. Endemann, Lehrbuch des 
bürger]l. Rechts IS 145 Anm. 3.
	        
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