V. Gegen Vorschufs- und Abschlagszahlung ausgeschlossen. 421
der Arbeitnehmer, eingeführt worden sind. Dagegen ist die nunmehr
darzulegende Schranke eine, die mit dem Begriff der Aufrechnung
und mit dem Begriff der Vorschufs- und Abschlagszahlung regelmäfsig
gegeben ist. Denn nach BGB. $ 387 kann jeder Teil aufrechnen,
„sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm
obliegende Leistung bewirken kann“. Er „kann“ sie be-
wirken bedeutet, dafs der Gläubiger durch Nichtannahme in Verzug
kommt. Der Schuldner, d. i. hinsichtlich der Vergütung der Arbeit-
geber, ist zwar „zu Teilleistungen nicht berechtigt“ ($ 266), aber es
ist allgemein anerkannt, dafs er zur Teilaufrechnung befugt ist!. Ebenso
steht fest, dafs, wenn eine Zeit für die Leistung bestimn:t ist, der
Schuldner im Zweifel „sie vorher bewirken kann“ ($ 271 Abs. 2).
Dagegen gilt regelmäfsig etwas anderes von der vorzeitigen
Teilleistung, die man Vorschufß- und Abschlagszahlung nennt.
Diese wird ausschliefslich im Interesse des Gläubigers verabredet,
und eine Zeit für dieselbe wird regelmäfsig nur zu Gunsten des
Gläubigers, des Arbeitnehmers, festgesetzt. Der Arbeitgeber hat darum
(falls nicht ausnahmsweise anderes vereinbart worden) kein Recht,
die Vorschuls- und Abschlagszahlung zu machen; ihre Ablehnung
versetzt den Arbeitnehmer nicht in Verzug (S. 393 Nr. 1). Dem
Wesen dieser Zahlung entsprechend kann sie der Schuldner nur mit
Einverständnis des Gläubigers machen. Demgemälfs läfst sich nach dem
Sprachgebrauch des BGB. vom Arbeitgeber nach Eintritt der für die
Vorschufs- und Abschlagszahlung bestimmten Zeit nicht sagen, dafs
er „die ihm obliegende Leistung bewirken kann“. Folglich ist. es
ihm nach BGB. 8 387 verwehrt, seine Gegenforderung gegen die Ver-
gütungsforderung aufzurechnen. Er kann dies vielmehr erst dann
thun (die Aufrechnungserklärung des $ 388 BGB. abgeben), wenn der
Arbeitnehmer in die Vorschufs- und Abschlagszahlung willigt; solange
es an dieser Einwilligung fehlt, der Arbeitnehmer von der Vorschufs-
und Abschlagszahlung Umgang nimmt, kann die Vergütungsforderung
nicht durch Aufrechnung gänzlich oder teilweise zum Erlöschen ge-
bracht werden. Wenn aber der Arbeitnehmer selber zur bestimmten
Zahlungszeit die Vorschufßs- und Abschlagszahlung einfordert, so ist
die Aufrechnung wiederum durch BGB. $ 394 (in dessen Umfang)
ausgeschlossen.
Der Satz, dafs der Arbeitgeber gegenüber der Forderung einer Vor-
schufs- und Abschlagszahlung nicht aufrechnen kann, wird noch einleuch-
ı F. Leonhard, Die Aufrechnung S. 153. Endemann, Lehrbuch des
bürger]l. Rechts IS 145 Anm. 3.