422 II. Abschn. Zahlungszeit. 5. Kap.: Zurückbehaltung.
tender, wenn man sich erinnert, dafs von Vorschufs- und Abschlagszahlungen
auch die Versicherungsbeiträge nicht abgezogen werden können (S. 395).
Auch läßt sich leicht einsehen, daß der Zweck, der mit den früher
behandelten Aufrechnungsverboten verfolgt wird, nämlich den Arbeit-
nehmer nicht um verwendbaren Entgelt für die Arbeitsleistung zu
bringen (S. 399. 400), bei vorzeitigen Teilzahlungen leicht besonders
dringend der Wahrnehmung bedürfen kann: man denke nur an den
Namen „Kostgeld“, den derartige Vergütungen bei Akkordverhältnissen
tragen. .
Die eben betrachtete Schranke der Aufrechnung hat im Vergleich
mit den unter Nr. III und IV behandelten insofern einen kleineren
Bereich, als sie sich nicht gegenüber der Vergütungsforderung über-
haupt, sondern nur der auf Vorschufs- und Abschlagszahlung ge-
richteten geltend machen kann.
Andererseits aber ist sie viel weiter greifend als die der GewO.,
weil sie Lohnforderungen aus allen Arbeitsverträgen, nicht blofs aus
gewerblichen betrifft; und weiter greifend als die des BGB. $ 394,
weil sie gilt: ;
1. auch insoweit der Gesamtbetrag der Vergütung 1500 Mk. für
das Jahr übersteigt;
2.. auch wenn das Arbeitsverhältnis die Erwerbsthätigkeit des
Arbeitnehmers nicht vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt;
3. auch bei Nichteinforderung der Vorschufs- und Abschlags-
zahlung bis zum Ablauf des dafür bestimmten Zahlungstages. Während
solche Nichteinforderung der Hauptzahlung die Vergütung der Auf-
rechnung zugänglich macht, ist dies bei der Vorschufßs- und Abschlags-
zahlung nicht der Fall. Der Arbeitnehmer kann die Teilvergütung
bis zum Hauptzahlungstag stehen lassen, ohne Aufrechnung
befürchten zu müssen; sie wird alsdann als Bestandteil der Haupt-
vergütung behandelt.
Dafs hiernach der Arbeitgeber trotz Eintritts des Zahlungstages
für die Vorschufßs- und Abschlagszahlung und trotz ihrer Nicht-
einforderung durch den Arbeitnehmer gegen sie nicht aufrechnen
kann, ist der Kern der in Rede stehenden Kompensationsschranke.
Denn dafs die Aufrechnung vor jenem Tag ausgeschlossen ist,
würde sich (vorbehaltlich des sub 1 und 2 Gesagten) schon daraus er-
geben, dafs vorher jene Partialvergütung nicht gepfändet werden kann *.
Dafs sie nach diesem Tag gepfändet werden kann, möchten wir
1 Die „Vergütung“ des BeschlG. umfafst auch die Vorschufs- und Ab-
schlagszahlung. Dies folgt sowohl aus einer gewissen Gemeinschaft des
Zweckes dieser Zahlung und der Absicht jenes Gesetzes, als aus GewO. 8 1152.