434 Il. Abschn. Zahlungszeit. 6. Kap.: Einbehaltung.,
Bezug auf die erwähnten Vorgänge auch von „einziehen“, „in An-
rechnung bringen“, „in Abzug bringen“, „Abzug bewirken“, „sich den
entsprechenden Lohnabzug gefallen lassen“.! Allein diese auch im
Kompensations- wie im Retentionsgebiet verwendbaren allgemeinen
Ausdrücke können den besonderen Rechtscharakter der vorliegenden
Einbehaltung nicht verwischen.
Diese gesetzliche Einbehaltung ist von der Zurückbehaltung
dadurch verschieden, dafs sie etwas Definitives, letztere aber etwas
Provisorisches ist (S. 426). Auch kann man vom einbehaltenden Ar-
beitgeber nicht sagen, er dürfe die geschuldete Leistung verweigern.
„bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird“.
Die gesetzliche Einbehaltung ist auch von der Aufrechnung
weit entfernt aus folgenden Gründen?. Erstens nämlich hat der Ar-
beitgeber regelmäfsig keine klagbare Forderung, wie solche für
die Aufrechnung erforderlich ist?®. Denn, wie die Versicherungsgesetze
sagen, „die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege (nämlich dem
der Einbehaltung) den auf die Versicherten entfallenden Betrag
wieder einziehen“.* Zweitens kann der Arbeitgeber das ihm nach den
Versicherungsgesetzen Gebührende nur bei der Lohnzahlung, d. h. nur
gegenüber der Lohn forderung, geltend machen®, während ein Kom-
pensationsberechtigter seine Gegenforderung gegen jede Forderung
aufrechnen kann. Die im 4. Kapitel erörterten Kompensationsverbote
verwehren dem Arbeitgeber die ihm aufserdem zustehende Auf-
1 KrVG. 58 53. 82. 82%, InvVG. 88 142. 181 Nr. 1 und 2. 182. Bekannt-
machung zum $ 6 dieses Gesetzes: RGBl. 1899 S, 722 Nr. 3. S. auch GewUVG.
$ 141 Abs. 3, UVG. f. Land- u. Forstwirtsch. 8 152 Abs. 3: „Die gleiche Strafe
trifft Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche Beiträge zur Unfall-
versicherung den Versicherten ganz oder teilweise auf den Lohn in Anrech-
nung bringen oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken,“
? Rosin, Recht der Arbeiterversicherung I, 548 Nr. III nimmt hier
Kompensation an, betrachtet jedoch die „Erstattung durch Abzug“ „als eigen-
artige Rechtsform“.
* Dernburg, Bürgerl. Recht IT, 8 126, II, 8: „Nur mit einer gültigen
klagbaren Forderung kann man aufrechnen.“
* Ausnahmen nach KrVG. $ 53 Abs. 2: Rosin a. a. 0. S. 551 Anm, 26. —
Wo der Lohn nicht Geldlohn, sondern nur Naturallohn ist, während der
Versicherungsbeitrag stets in Geld geleistet wird, kann zwar nach gemeiner
Annahme (Rosin S. 550/51) die Wiedereinziehung anders als durch Ein-
behaltung erfolgen, allein von Aufrechnung kann hier darum nicht die Rede
sein, weil die beiderseits geschuldeten Leistungen (Lohnschuld und Erstattungs-
schuld) nicht, wie die Aufrechnung verlangt (BGB. $ 387), „ihrem Gegen-
stande nach gleichartig sind,“
5 Unger, Entscheidungen Nr. 211.