Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

436 Il. Abschn. Zahlungszeit. 6. Kap.: Einbehaltung. 
für den Arbeitnehmer angelegten Sparfonds bestimmt ist! —, und 
wenn der Arbeitgeber eine Gegenforderung hat, so braucht die Ein- 
behaltung nicht ihretwegen zu erfolgen und kann dieselbe unangetastet 
lassen, im Gegensatz zur Aufrechnung. 
Auch von der Zurückbehaltung ist die Einbehaltung ver- 
schieden, während beide darin übereinkommen und gemeinsam 
von der Aufrechnung abweichen, daß sie nur Provisorien schaffen. 
Das Einbehaltene kann dereinst definitiv dem Arbeitnehmer entzogen 
werden, aber die Einbehaltung für sich hat diese Wirkung nicht, so 
wenig als die Zurückbehaltung. Von dieser ist die Einbehaltung 
dadurch verschieden, dafs für sie nicht die Voraussetzung gilt, die 
allein zur Zurückbehaltung berechtigt, nämlich dafs „der Schuldner 
aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung 
beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger“ habe (BGB. 
S 273). Denn der Arbeitgeber braucht, um einbehalten zu können, 
überhaupt keinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer zu haben, und 
wenn die Einbehaltung wegen eines solchen Anspruchs gewährt ist, 
so braucht er nicht fällig und braucht nicht konnex zu sein. Wenn 
z. B. die mit Endigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende 
Vergütung einbehalten wird bis zum nächsten ordentlichen Zahltag 
‘oben S. 358%), so ist von einem Anspruch des Arbeitgebers gar 
nichts zu bemerken; und wenn die Vergütung teilweise einbehalten 
wird zur Deckung eines eventuellen Schadens, so ist wenigstens 
kein fälliger Anspruch des Arbeitgebers wahrzunehmen. Die Aus- 
ibung des Zurückbehaltungsrechts kann durch Sicherheitsleistung ab- 
zewandt werden; ob hingegen der zur Einbehaltung Berechtigte von 
seinem Rechte Gebrauch machen will, steht nur in seinem Belieben. 
Ferner — zu weiterer Unterscheidung von Zurück- und Einbehaltung 
— haben wir schon S. 431—32 gesehen, dafs die Zurückbehaltung, 
jbwohl ihre vorhin genannte gesetzliche Voraussetzung vorliegt, nach 
jem Sinn des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sein kann, während 
lie Einbehaltung gerade Platz greift. 
Von Aufrechnung und Zurückbehaltung zugleich unterscheidet 
sich die Einbehaltung 
1 z. B. Freese, Das konstitutionelle System im Fabrikbetriebe (1900) 
5. 72, 8 52 der Arbeitsordnung für die Fabrik des Verfassers: „Neben den 
vorgedachten freiwilligen Einlagen. sind durch Beschlufs der Arbeiterver- 
tretungen vom 8. Januar 1887 Sparabzüge eingeführt worden, die die An- 
sammlung eines kleinen Sparbetrages zum Weihnachtsfeste für jedes Fabrik- 
mitglied bezwecken, Diese Sparabzüge betragen wöchentlich 50 Pf,“ Siehe 
hierüber S. 439...
	        
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