140 II. Abschn. Zahlungszeit. 6. Kap.: Einbehaltung.
barung, nach der die Zahlung des Gehaltes später erfolgen soll, ist
nichtig.“ Diese schon S. 376 behandelte Bestimmung schliefst auch die
Einräumung partieller Einbehaltung aus. Da für Handlungs-
gehülfen GewO. $ 115 nicht gilt, so’ ist hier die Umwandlung der
Gehaltsschuld in eine Darlehensschuld möglich: BGB. 8 607 Abs. 2.
Aber das Verbot der Einbehaltung darf nicht durch Schuldumwandlung
umgangen werden.
V. Das zweite Unterscheidungsmerkmal der Einbehaltung gegen-
über der Aufrechnung und der Zurückbehaltung besteht darin, dafs
diese beiden nur wegen eines bereits fälligen Anspruchs des Arbeit-
zebers gegen den Arbeitnehmer möglich sind, während die Ein-
behaltung nicht blofs diese Fälligkeit nicht voraussetzt, sondern im
Gegenteil ihre Abwesenheit erfordert. Der Satz, dafs die Einbehaltung
nicht zu Gunsten einer zur Zeit der Einbehaltung fälligen Geld-
forderung statthaft ist (S. 435 al. 1 a. E. 437), hat nicht blofs die theo-
retische Bedeutung, dafs andernfalls die Unterscheidbarkeit der Ein-
behaltung von der Aufrechnung und von der Zurückbehaltung oft weg-
fallen würde; und eine solche Begriffsvermengu ng pflegt die theoretische
Verständigung zu erschweren und dadurch mittelbar der richtigen
Rechtsanwendung nachteilig zu sein, Es hat der aufgestellte Satz
auch die unmittelbar praktische Bedeutung, zu verhindern, dafs ein
Abzug, der durch das direkte Verbot der Aufrechnung und das ana-
logische Verbot der Zurückbehaltung ausgeschlossen ist, unter dem
Titel der Einbehaltung introduciert werde. Wo z. B. von „Einbehalten
des ganzen gerade rückständigen Lohnes“ zur Deckung des durch den
Kontraktbruch des Arbeitnehmers entstandenen Schadens ge-
sprochen wird*, liegt keine Einbehaltung im technischen Sinn vor,
sondern Aufrechnung, und zwar eine ungültige.
VI. Die Verschiedenheit des Zweckes der Einbehaltung
(S. 4835. 437) verleiht derselben eine hervorragende Wichtigkeit. Schon
diese Bedeutung würde eine Erörterung der KEinbehaltungszwecke
rechtfertigen. Dazu kommt, dafs sich an eine Art des Zweckes eine
gesetzliche Beschränkung des Umfangs der Einbehaltung
knüpft, was diese wiederum von Aufrechnung und Zurückbehaltung
unterscheidet. Denn die Aufrechnung gegen die Lohnforderung, sofern
Kompensation im gegebenen Fall zulässig ist, kann im vollen Umfang
der Gegenforderung oder in einem geringeren, nach Belieben des
Arbeitgebers stattfinden. Ebenso kann der Retentionsberechtigte die
1 Bericht der badischen Fabrikinspektion für 1897 S. 51.