442 II. Abschn. Zahlungszeit. 6. Kap.: Einbehaltung.
Betrag der Lohnschuld für die Zahlungszeit festzustellen, dem Arbeit-
geber gestattet, sie nicht ganz zu berichtigen, die Fälligkeit für einen
Teil hinauszuschieben, einen nicht festgestellten Betrag einzube-
halten und dem Arbeitnehmer auferlegt, diesen Betrag (zinslos) zu
kreditieren *.
Unter ähnlichen Voraussetzungen pflegt sich der Arbeitgeber aus-
zubedingen, namentlich durch Arbeitsordnung, dafs er die vor der
normalen Zahlungszeit durch und mit Endigung des Arbeitsverhält-
nisses fällig gewordene Vergütung (S. 368 ff.) doch erst zur bestimmten
Zahlungszeit zu entrichten brauche*, Auch durch diese Festsetzung
wird dem Arbeitgeber eine Einbehaltung des Lohnes im tech-
nischen Sinn eingeräumt. Diese Einbehaltung dient der Bequemlich-
keit des Arbeitgebers, sie erspart ihm oder seinen Angestellten, eine
Lohnberechnung und Lohnzahlung für einen ehemaligen Arbeitnehmer
extra ordinem vorzunehmen. Für den Arbeitnehmer hingegen ist
diese Einbehaltung nicht mit erkennbaren Vorteilen verknüpft. Er
findet sich vielmehr beeinträchtigt, indem er bei Festhaltung der bis-
herigen Zahlungszeit trotz früherer Endigung des Arbeitsverhältnisses
zur Zahlungszeit nur eine kleinere Vergütung (als die gewohnte) er-
Arbeiter den bis zu diesem Tage verdienten Lohn nach Schlufs der Abrech-
nung am folgenden Samstag ausbezahlt.“
' Bericht des Arbeitgeberverbandes Hamburg-Altona f. d. J. 1899 S. 832:
„Die Einbehaltung von Lohn erfolgte bisher nur aus Rücksicht auf die Lohn-
vechnerei, weil diese in vielen Betrieben nicht imstande ist, die Lohnrechnung
sis zur Lohnzahlungsstunde fertig zu stellen.“ Amtl. Mitteil. aus den Jahres-
berichten der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1898 S. 155. Oben S. 348 zu Anm. 1.
S. 368, 1V.
? z. B. fährt die S. 441? citierte Forchheimer Arbeitsordnung fort:
„Aufser diesen Auszahlungstagen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet,
Lohnguthaben auszuzahlen.“ Arbeitsordnungen der königl. Bergwerksdirektion
zu Saarbrücken 8 41: „Arbeitern, welche aus der Arbeit ausscheiden, wird zu-
nächst ein Abschlag, der Restbetrag des Lohnes aber erst bei der nächsten Haupt-
lohnung ausgezahlt.“ Amt]. Mitteil.(Anm. 1)S. 144: „In Minden kam es an mehreren
Stellen dadurch zu Meinungsverschiedenheiten, dafs den Arbeitern der Lohn
nicht bei Ablauf der ordnungsmäfsigen Kündigungsfrist, sondern erst am
darauffolgenden Lohntage ausgezahlt wurde.“ — Andererseits kommen Arbeits-
ordnungen und Tarifverträge vor, die den Arbeitnehmern die Bezahlung des
Lohnes für das Ende des Arbeitsyerhältnisses zusichern, auch wenn die
für das frühere Arbeitsverhältnis bestimmte Zahlungszeit noch nicht gekommen
ist. Eine dahin gehende Entscheidung des Berner Gewerbegerichts in Zeit-
schrift des Bernischen Juristenvereins 34, 342. Die S. 441? citierte Arbeits-
ordnung der Rheinischen Gummifabrik bestimmt: „Der vom Abrechnungstage
bis zum Auszahlungstage noch erübrigende Rest des Lohnes wird bei ord-
nungsmäfsiger Lösung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar beim Verlassen
der Arbeit ausherzahlt.“