A444, II. Abschn. Zahlungszeit. 6. Kap.: Einbehaltung.
mittel wird gegen ihn angewandt. Die Gefahr besteht meistens darin,
daß der Arbeitnehmer eine ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende
Leistung, namentlich eine aus dem Arbeitsvertrag obliegende, nicht voll-
zieht.‘ Eine Sicherung gegen diese Gefahr gewährt die Einbehaltung für
sich, insofern sie beim Arbeitnehmer das Bestreben wecken oder fördern
kann, durch Beseitigung der Gefahr die Einbehaltung gegenstandslos
zu machen, wonach er die Zahlung des Einbehaltenen erlangen kann.
Wie aber im Fall der Verwirklichung der Gefahr? Der Arbeitgeber,
der einbehalten kann wegen der ihm drohenden Gefahr, der heraus-
geben mufßs beim Wegfall der Gefahr, sollte der auch herausgeben
müssen, wenn sich die Gefahr verwirklicht? Gerade dann, wann er
des Schutzes am meisten bedarf? So scheint doch die Einräumung
der Einbehaltung zur Kaution nicht gemeint zu sein. Vielmehr soll
wohl mit solcher Einräumung dem Arbeitgeber zweierlei gestattet
werden: so lange einzubehalten, als die Gefahr besteht, und definitiv
zu behalten, wenn die Gefahr sich verwirklicht. Dann wäre freilich
der Arbeitnehmer, der in die Einbehaltung zur Kaution gewilligt hat,
dem doppelten Nachteil ausgesetzt, dafs sein fälliger Lohnanspruch
vorläufig nicht befriedigt wird, und dafs derselbe möglicherweise
dauernd unbefriedigt bleibt, welchenfalls er die Arbeit teilweise um-
sonst geleistet hat. ,
Für diese Auffassung der Einbehaltung mit Kautionszweck spricht
die Thatsache, dafs die Einbehaltung zur Sicherung die einzige Ein-
behaltung ist, welche das Gesetz einer Regelung gewürdigt hat: sie
wird zu Gunsten gewisser Arbeitnehmer durch GewO. $ 1192 Abs. 1
quantitativ begrenzt, womit die Vertragsfreiheit dieser Arbeitnehmer
in ihrem eigenen Interesse beschränkt wird. Man darf nämlich aus
solchem Verhalten der Gesetzgebung schlielsen, dafs es sich bei dem
fraglichen Einbehaltungsvertrag um einen besonders starken. Eingriff
in das wohlerworbene Recht des Arbeitnehmers handelt, um mehr
ale ım zeitlichen Aufschuh seines Lohnemnfanges.
VII. Die Schranke des $ 119% GewO. gilt nur für gewerbliche
Arbeitsverträge (Abschn. I Kap. 7 Nr. IX), d. h. hier die Arbeits-
verträge der gewerblichen Arbeiter! einschliefslich der Hausindustriellen
(8 119%), jedoch ausschliefslich der höheren Angestellten (S 133 ©),
1 Auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und in Handelsgeschäften
ist sie nicht anwendbar: GewO. 8 154 Abs. 1, wohl aber auf die „Besitzer
und Arbeiter“ von Bergwerken u. dgl.: $ 1542 Abs. 1. Handlungsgehülfen
sind durch HGB. 8 64 gegen Ausbedingung jeder Einbehaltung geschützt:
nahen S 420/40.