Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

A444, II. Abschn. Zahlungszeit. 6. Kap.: Einbehaltung. 
mittel wird gegen ihn angewandt. Die Gefahr besteht meistens darin, 
daß der Arbeitnehmer eine ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende 
Leistung, namentlich eine aus dem Arbeitsvertrag obliegende, nicht voll- 
zieht.‘ Eine Sicherung gegen diese Gefahr gewährt die Einbehaltung für 
sich, insofern sie beim Arbeitnehmer das Bestreben wecken oder fördern 
kann, durch Beseitigung der Gefahr die Einbehaltung gegenstandslos 
zu machen, wonach er die Zahlung des Einbehaltenen erlangen kann. 
Wie aber im Fall der Verwirklichung der Gefahr? Der Arbeitgeber, 
der einbehalten kann wegen der ihm drohenden Gefahr, der heraus- 
geben mufßs beim Wegfall der Gefahr, sollte der auch herausgeben 
müssen, wenn sich die Gefahr verwirklicht? Gerade dann, wann er 
des Schutzes am meisten bedarf? So scheint doch die Einräumung 
der Einbehaltung zur Kaution nicht gemeint zu sein. Vielmehr soll 
wohl mit solcher Einräumung dem Arbeitgeber zweierlei gestattet 
werden: so lange einzubehalten, als die Gefahr besteht, und definitiv 
zu behalten, wenn die Gefahr sich verwirklicht. Dann wäre freilich 
der Arbeitnehmer, der in die Einbehaltung zur Kaution gewilligt hat, 
dem doppelten Nachteil ausgesetzt, dafs sein fälliger Lohnanspruch 
vorläufig nicht befriedigt wird, und dafs derselbe möglicherweise 
dauernd unbefriedigt bleibt, welchenfalls er die Arbeit teilweise um- 
sonst geleistet hat. , 
Für diese Auffassung der Einbehaltung mit Kautionszweck spricht 
die Thatsache, dafs die Einbehaltung zur Sicherung die einzige Ein- 
behaltung ist, welche das Gesetz einer Regelung gewürdigt hat: sie 
wird zu Gunsten gewisser Arbeitnehmer durch GewO. $ 1192 Abs. 1 
quantitativ begrenzt, womit die Vertragsfreiheit dieser Arbeitnehmer 
in ihrem eigenen Interesse beschränkt wird. Man darf nämlich aus 
solchem Verhalten der Gesetzgebung schlielsen, dafs es sich bei dem 
fraglichen Einbehaltungsvertrag um einen besonders starken. Eingriff 
in das wohlerworbene Recht des Arbeitnehmers handelt, um mehr 
ale ım zeitlichen Aufschuh seines Lohnemnfanges. 
VII. Die Schranke des $ 119% GewO. gilt nur für gewerbliche 
Arbeitsverträge (Abschn. I Kap. 7 Nr. IX), d. h. hier die Arbeits- 
verträge der gewerblichen Arbeiter! einschliefslich der Hausindustriellen 
(8 119%), jedoch ausschliefslich der höheren Angestellten (S 133 ©), 
1 Auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und in Handelsgeschäften 
ist sie nicht anwendbar: GewO. 8 154 Abs. 1, wohl aber auf die „Besitzer 
und Arbeiter“ von Bergwerken u. dgl.: $ 1542 Abs. 1. Handlungsgehülfen 
sind durch HGB. 8 64 gegen Ausbedingung jeder Einbehaltung geschützt: 
nahen S 420/40.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.