VII. Beschränkung der kautionalen E. durch GewO. 8 1192. 447
bis zur Höhe von 75 Mark einbehalten, welche die Erfüllung der Be-
dingung über die Dauer des Lehrvertrags sichern soll.“* Denn die
Erfüllung dieser Bedingung ist nicht gleichbedeutend mit der Leistung
siner Konventionalstrafe, und von Verabredung einer Kontraktbruchs-
strafe ist nichts wahrzunehmen, kein Betrag einer solchen ist angegeben.
3. Ausbedingung von Lohneinbehaltung zur Sicherung des Er-
satzes eines aus dem Kontraktbruch erwachsenden Schadens ist nicht
gleichbedeutend mit Ausbedingung von Lohneinbehaltung zur Sicherung
zegen Eintritt eines Schadens aus Kontraktbruch. Es kommt sehr
häufig vor, dafs sich der Arbeitgeber Lohneinbehaltung: ausbedingt
(A. bh. Einbehaltung ‚durch Arbeit verdienten fälligen Lohnes), um den
Arbeitnehmer zu bestimmen, seine Arbeitszusage zu erfüllen, indem
der Arbeitnehmer das Einbehaltene nur bekommen soll, wenn er die
ihm nach dem Arbeitsvertrag noch obliegende Leistuhg macht*. Hier
ist es dem Arbeitgeber darum zu thun, dem Schaden, den er durch
das Ausbleiben der Arbeit erleiden würde, vorzubeugen, dadurch
vorzubeugen, dals er den Arbeitnehmer für den Fall dieses Ausbleibens
mit einem Nachteil bedroht; nicht will er sich den Ersatz des
Schadens sichern, den er durch den Kontraktbruch des Arbeit-
nehmers erleiden würde. Wo der Arbeitgeber sich die Lohn-
einbehaltung nicht zur Sicherung des Ersatzes seines eventuellen
Schadens ausbedingt (Sicherung von Schadensersatz), sondern aus-
drücklich zur Sicherung des Vertragsvollzugs durch den Arbeitnehmer
(Sicherung von Arbeit), ist der in GewO. 8 119* zuerst angeführte
Thatbestand („Einbehaltung zur Sicherung des Ersatzes eines aus der
widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden
Schadens“) nicht gegeben. Auch Verabredung einer Kontraktbruchs-
strafe als einer vom Arbeitnehmer zu machenden Zahlung liegt nicht
vor, so dafs auch nicht von Sicherung solcher Strafe durch Ein-
behaltung gesprochen werden kann. Ob nicht gleichwohl GewO.
8 119% anwendbar sei. kann erst im folgenden Kapitel erörtert werden.
VIII. Nach dem soeben unter 1—3 Bemerkten, ferner angesichts
der persönlichen Grenzen des Anwendungsgebietes des & 1192 GewO.
ı Soziale Praxis IV, 606, vgl. 607 g. E.
? Im Gebiet der Landwirtschaft s. z. B. Landarbeiter in den evangel.
Gebieten u. s. w. I, 45: „Manche Besitzer machen, um sich gegen Kontrakt-
oruch zu sichern, wöchentliche Lohnabzüge und erstatten am Ende des Jahres
lie einbehaltene Summe zurück.“ Ebenda II, 74. 132. S. ferner oben S. 4381.
Fiebelkorn, Arbeitervermittelung in der -Ziegelindustrie S. 31: „Um sich
yegen das Fortlaufen der Leute zu sichern, darf der Ziegeleibesitzer den Lohn
ler beiden ersten Monate bis zum Schlusse der Campayne zurückbehalten.“