V. Beschränkung durch GewO. $ 134 Abs. 2. 461
ein solcher, dem ‚die Widerstandskraft fehlt, durch welche die Aus-
bedingung der Verwirkung gehindert werden kann!. In der GewO.
findet sich blofs eine solchem Arbeitnehmer zu Hülfe kommende Be-
stimmung, und diese hat sachlich und persönlich nur ein geringes
Anwendungsgebiet. Nach GewO. 8 134 Abs. 2 kann „für den Fall
der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältni$sses
durch den Arbeiter“ Verwirkung nur bis zum Betrag des durch-
schnittlichen Wochenlohnes (S. 351 Nr. 3) ausbedungen
werden. Selbstverständlich kann die im gesetzlichen Höchstmafs
ausbedungene Verwirkung im gegebenen Fall nicht weiter. realisiert
werden, als der rückständige Lohn reicht, da die Ausbedingung
der Verwirkung, und danach die Verwirkung, nur den rückständigen
Lohn treffen kann. Ist aufser der Verwirkung auch Einbehaltung
vereinbart und diese Einbehaltung realisiert worden, so trifft die Ver-
wirkung in erster Linie den einbehaltenen Lohn, einerlei, zu welchem
Zweck einbehalten worden ist. Nur soweit der einbehaltene Lohn
den Betrag des verwirkten nicht erreicht, kann auch sonstiger rück-
ständiger Lohn zur Verwirkung kommen.
Die erwähnte gesetzliche Vorschrift bezieht sich nur auf den Fall
des rechtswidrigen Abbruchs des Arbeitsverhältnisses, nicht auf die
vielen anderen, möglichen Verwirkungsgründe; für die anderen lälfst
sie das Mafls der ausbedingbaren Verwirkung frei®. Ferner gilt die
Vorschrift nur für gewisse Arbeitgeber und Arbeitnehmer: sie gilt
nur für die Unternehmer von Fabriken, in welchen in der Regel
mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, und nur für die
Fabrikarbeiter®, nicht für die höheren Angestellten der Fabrik;
ferner nicht für die übrigen gewerblichen Arbeiter der GewO., ein-
schließlich der Hausindustriellen, vielmehr greift hier die „freie
Übereinkunft“ des $ 105 GewO. Platz, ebenso. wie bei den Arbeit-
nehmern, die nicht unter der GewO. stehen (z. B. Landarbeitern,
Schauspielern, Handlungsgehülfen). Was die GewO. außerdem über
die Verwirkung verfügt in $ 134b Nr. 5 (mit Strafsanktion in $ 148
Nr. 11), bietet dem Arbeitnehmer (Fabrikarbeiter) keine Hülfe gegen
deren Ausbedingung. Wenn nämlich die Arbeitsordnung Bestim-
1 Bei geringerem Arbeitsangebot kehrt sich das Verhältnis zu Gunsten
der Arbeiter um: Preufs. Gewerbeinspektion f. 1899 S. 326.
2 Daher verstöfst z. B. die Verwirkungsklausel der S. 454! angezogenen
Arbeitsordnung bei aller Härte nicht gegen die GewO. 5. ferner Gewerbe-
gericht V, 131 fg.
3 Den genannten Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden die in GewO.
8 154 Abs. 2 aufgeführten gleichgehalten.