462 II. Abschn. Zahlungszeit. 7. Kap.: Verwirkung.
mungen über die Verwendung der verwirkten Beträge enthalten
mufßs — was sich nur auf die durch $ 134 Abs. 2 geregelte Verwirkung
wegen Kontraktbruchs bezieht —, so ist damit nichts über die Art
ihrer Verwendung geboten. Es kann auch eine zum Besten des
Arbeitgebers geschehende Verwendung in der Arbeitsordnung vor-
gesehen werden; und wenn das Verwirkte zum Besten der im Arbeits-
verhältnis auch faktisch gebliebenen oder später eingetretener Arbeit-
nehmer verwendet wird, so bedeutet dies für den, dem die Verwirkung
widerfahren soll, keine ökonomische Erleichterung.
Außerhalb der GewO. findet sich nur eine Bestimmung, die als
besondere Schranke der Verwirkung geltend gemacht werden kann.
Betrachtet man nämlich die Verwirkung als Konventionalstrafe
‘S. 456), so unterliegt sie der Möglichkeit richterlicher Herabsetzung
nach BGB. $ 343. Diese Herabsetzung ist „nach der Entrichtung
der Strafe“ ausgeschlossen. Es fragt sich daher (besonders nach S. 454,
al. 1), worin die Entrichtung der Strafe bei der Verwirkung besteht.
Seitens des Arbeitgebers besteht sie in einer Vorenthaltung oder einem
Abzug, d. h. darin, dafs er mit Hinweis auf die Verwirkung die Lohn-
zahlung versagt oder nicht den ganzen verdienten, nämlich bis zum
Abrechnungstag verdienten Lohn bezahlt. Aufserdem ist ein gewisses
Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich. Er braucht Teilzahlung
nicht anzunehmen. Unterläfst er, sich gegen den Abzug und damit
gegen die Verwirkung zu verwahren, so ist dies seinerseits Entrichtung
der Strafe, und danach wäre eine Herabsetzung ausgeschlossen.
Ebenso, wenn er sich mit der Nichtzahlung einverstanden zeigt. Wenn
er dagegen sich wider die Vorenthaltung verwahrt, oder den Teil
zwar annimmt, aber gegen den Abzug protestiert, so hat er die Strafe
nicht entrichtet, und die Möglichkeit ihrer richterlichen Herabsetzung
besteht fort.
Fine allgemeine Schranke für die Ausbedingung der Verwirkung
kann dem $ 138 Abs. 2 BGB. entnommen werden. Wer nämlich
unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahren-
heit eines anderen für die Leistung von Lohn sich Arbeit vom an-
deren versprechen läfst, aber mit der Mafsgabe, dafs er die geleistete
Arbeit unter Umständen nicht oder nicht mit dem zugesagten Betrag
zu entgelten braucht, weil er die Verwirkung der Lohnforderung vor-
gesehen hat, schliefst damit möglicherweise ein als wucherisch nichtiges
Rechtsgeschäft. Vgl. S. 170—72. —
Die vorstehenden Hinweise auf Schranken für die Ausbedingung
der Verwirkung sind aus folgendem Grunde von praktischem Belang,
Wir wissen, dafs das Recht der Aufrechnung gegenüber der Lohn-