Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

Dritter Abschnitt. 
Arbeitszeit. 
Erstes Kapitel, 
Begriff, Arten und Bedeutung, 
I. Die Arbeitszeit ist das Gegenstück der im vorigen Abschnitt 
erörterten Zahlungszeit. Wie diese sich auf die Leistung der Ver- 
gütung, so bezieht sich die Arbeitszeit auf die Leistung der Arbeit, 
eine jede also auf die eine der zwei wesentlichen und Hauptleistungen 
aus dem Arbeitsvertrag. Sie sind in der Sprache des BGB. „Leistungs- 
zeiten“ (S. 3451). Mittelst der Vergütung erfüllt der Arbeitgeber, 
mittelst der Arbeit erfüllt der Arbeitnehmer seine Hauptpflicht aus 
dem Arbeitsvertrag: Zahlungszeit und Arbeitszeit sind danach Er- 
füllungszeiten. 
Unter Arbeitszeit versteht man nicht nur die Zeit der Arbeit 
(d. h. die Zeit zu der die Arbeit faktisch erfolgt oder rechtlich er- 
folgen mufß), sondern auch die Bestimmung dieser Zeit, eine Zeit- 
bestimmung !. Als solche ist sie entweder ein Stück des Thatbestandes, 
den man Arbeitsvertrag nennt, indem sie ausdrücklich oder still- 
schweigend in denselben aufgenommen ist, zu seinem unwesentlichen 
Inhalt gehört, eine Ausführungsbestimmung bildet (S. 218. 229%. 
232 fz.). Oder sie steht außerhalb dieses Thatbestandes, gehört zu 
den gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Normen, welche die 
Rechtsfolgen des Arbeitsvertrags regeln (S. 230°), indem sie Vvor- 
schreibt, wann die Arbeit zu leisten oder nicht zu leisten ist, z. B. 
nicht an Sonn- und Feiertagen, d.h. nur an Werktagen. Oder endlich 
die Bestimmung der Arbeitszeit ist weder im Arbeitsvertrag getroffen, 
1 Wie schon der römische dies sowohl Zeit (Termin, Frist) als Zeit- 
bestimmunez ist, 
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