468 ML Abschn. Arbeitszeit. 1. Kap.: Begriff, Arten und Bedeutung.
noch dem objektiven Recht angehörig, sondern eine nach und außer
dem Vertragschlufßs für den Vollzug des Vertrags vereinbarte oder
einseitig angeordnete Bestimmung (S. 93—97).
Arbeitszeit und Zahlungszeit betreffen zwar verschiedene Leistungen
und sind danach deutlich verschiedene Begriffe (S. 348, a), aber wenn
sie die Leistungen des nämlichen Arbeitsvertrags bestimmen, so treten
sie in Beziehung zu einander. Die Zahlungszeit kann vor den Anfang,
in den Lauf, auf oder hinter das Ende der Arbeitszeit gesetzt werden,
(S. 366—68). Zahlungszeit und Arbeitszeit können auch zusammen-
fallen, indem Leistung der Arbeit und Leistung der Vergütung Zug
um Zug erfolgen, nebeneinander her oder Hand in Hand gehen sollen
(S. 368 al. 2). Bei der Arbeitszeit steht nicht blofs, wie bei der
Zahlungszeit, ihre Lage; sondern auch ihre Länge in Frage; wo die
Vergütung Geldvergütung ist, pflegt die Dauer ihrer Entrichtung oder
die Länge der Zahlungszeit- bedeutungslos zu sein. Bei der Lage der
Arbeitszeit kommt, wie bei derjenigen der Zahlungszeit (S. 355. 356),
sowohl ihre absolute Lage, d.h. ihre Lage innerhalb der allgemeinen
Zeitabschnitte (z. B. Kalendertag, Kalenderjahr), als auch ihre relative
Lage, d. h. ihre Lage gegenüber anderen Vorgängen, namentlich
gegenüber der Zahlung, in Betracht.
Die Arbeitszeit ist begrifflich verschieden von dem Zeitabschnitt,
der beim Zeitlohnvertrag für den Umfang der Vergütung mafsgebend
ist. Diese Verschiedenheit erhellt erstens daraus, dafs die Arbeitszeit
nicht blofs beim Zeitlohnvertrag vorkommt, sondern auch beim Akkord,
wo doch von einem lohnmessenden Zeitabschnitt nicht die Rede ist.
So gilt z. B. die neunstündige tägliche Arbeitszeit des deutschen Buch-
druckertarifs für den Arbeitstag eines Setzers, einerlei, ob er „gewisses
Geld“ erhält oder ob er „berechnet“. Andere Akkorde mit bestimmter
Arbeitszeit haben wir an den Theaterbesuchsverträgen mit ihren Be-
stimmungen von Aufführungstag, Anfang und Ende der Vorstellung,
sowie an den Personentransportverträgen der Eisenbahnen mit ihren
Bestimmungen der Abgangs- und der Ankunftszeit des Zuges durch
den Fahrplan. — Ferner ist der lohnmessende Zeitabschnitt immer
ein solcher, ein Zeitraum; die Arbeitszeit kann auch ein Zeitpunkt
sein, z. B. nächsten Montag um acht Uhr als Anfang oder Ende der
Arbeit. . Aber auch wo die Arbeitszeit als Zeitabschnitt bestimmt ist,
ergiebt sich ihre Verschiedenheit vom lohnmessenden Zeitabschnitt
daraus, dafs beide sowohl zusammen- als auseinanderfallen können.
Ersteres trifft z. B. zu beim Arbeitsvertrag mit dem Lehrer, der werk-
täglich von sieben bis acht Uhr abends Unterricht erteilen und pro
Stunde 5 Mk. erhalten soll, letzteres beim Arbeitsvertrag mit dem