Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

468 ML Abschn. Arbeitszeit. 1. Kap.: Begriff, Arten und Bedeutung. 
noch dem objektiven Recht angehörig, sondern eine nach und außer 
dem Vertragschlufßs für den Vollzug des Vertrags vereinbarte oder 
einseitig angeordnete Bestimmung (S. 93—97). 
Arbeitszeit und Zahlungszeit betreffen zwar verschiedene Leistungen 
und sind danach deutlich verschiedene Begriffe (S. 348, a), aber wenn 
sie die Leistungen des nämlichen Arbeitsvertrags bestimmen, so treten 
sie in Beziehung zu einander. Die Zahlungszeit kann vor den Anfang, 
in den Lauf, auf oder hinter das Ende der Arbeitszeit gesetzt werden, 
(S. 366—68). Zahlungszeit und Arbeitszeit können auch zusammen- 
fallen, indem Leistung der Arbeit und Leistung der Vergütung Zug 
um Zug erfolgen, nebeneinander her oder Hand in Hand gehen sollen 
(S. 368 al. 2). Bei der Arbeitszeit steht nicht blofs, wie bei der 
Zahlungszeit, ihre Lage; sondern auch ihre Länge in Frage; wo die 
Vergütung Geldvergütung ist, pflegt die Dauer ihrer Entrichtung oder 
die Länge der Zahlungszeit- bedeutungslos zu sein. Bei der Lage der 
Arbeitszeit kommt, wie bei derjenigen der Zahlungszeit (S. 355. 356), 
sowohl ihre absolute Lage, d.h. ihre Lage innerhalb der allgemeinen 
Zeitabschnitte (z. B. Kalendertag, Kalenderjahr), als auch ihre relative 
Lage, d. h. ihre Lage gegenüber anderen Vorgängen, namentlich 
gegenüber der Zahlung, in Betracht. 
Die Arbeitszeit ist begrifflich verschieden von dem Zeitabschnitt, 
der beim Zeitlohnvertrag für den Umfang der Vergütung mafsgebend 
ist. Diese Verschiedenheit erhellt erstens daraus, dafs die Arbeitszeit 
nicht blofs beim Zeitlohnvertrag vorkommt, sondern auch beim Akkord, 
wo doch von einem lohnmessenden Zeitabschnitt nicht die Rede ist. 
So gilt z. B. die neunstündige tägliche Arbeitszeit des deutschen Buch- 
druckertarifs für den Arbeitstag eines Setzers, einerlei, ob er „gewisses 
Geld“ erhält oder ob er „berechnet“. Andere Akkorde mit bestimmter 
Arbeitszeit haben wir an den Theaterbesuchsverträgen mit ihren Be- 
stimmungen von Aufführungstag, Anfang und Ende der Vorstellung, 
sowie an den Personentransportverträgen der Eisenbahnen mit ihren 
Bestimmungen der Abgangs- und der Ankunftszeit des Zuges durch 
den Fahrplan. — Ferner ist der lohnmessende Zeitabschnitt immer 
ein solcher, ein Zeitraum; die Arbeitszeit kann auch ein Zeitpunkt 
sein, z. B. nächsten Montag um acht Uhr als Anfang oder Ende der 
Arbeit. . Aber auch wo die Arbeitszeit als Zeitabschnitt bestimmt ist, 
ergiebt sich ihre Verschiedenheit vom lohnmessenden Zeitabschnitt 
daraus, dafs beide sowohl zusammen- als auseinanderfallen können. 
Ersteres trifft z. B. zu beim Arbeitsvertrag mit dem Lehrer, der werk- 
täglich von sieben bis acht Uhr abends Unterricht erteilen und pro 
Stunde 5 Mk. erhalten soll, letzteres beim Arbeitsvertrag mit dem
	        
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