Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

A470 Ill. Abschn. Arbeitszeit. 1. Kap.: Begriff, Arten und Bedeutung. 
Abs. 1. 2 macht der Zusammenhang, besonders die Verbindung mit 
„Erholungszeit“ deutlich, dafs unter „Arbeitszeit“ nicht die Vertrags- 
zeit verstanden wird. Dies ist auch der Sprachgebrauch der GewO.! 
und der sich an sie anschliefsenden Verordnungen, Stets bezeichnen 
diese Quellen mit „Arbeitszeit“ die effektive Arbeitszeit oder Be- 
schäftigungszeit ®, ausschlieflslich der Pausen®*, und zwar entweder die 
tägliche oder die wöchentliche, .im Gegensatz zur Ruhezeit*. Von 
diesem Sprachgebrauch von Arbeitszeit weichen nur ab InvVG. 8 145 
Abs. 25 und die GewO. selbst in 8 12468. 
II. Nach Betrachtung des Begriffs der Arbeitszeit und nach seiner 
Vergleichung mit den anderen Rollen, die der Zeit beim Arbeitsvertrag 
zukommen können, gelangen wir zu einer Unterscheidung innerhalb 
des Begriffs, die mit dem Unterschied der Grundformen des Arbeits- 
vertrags zusammenhängt. Obgleich nämlich, wie schon bemerkt wurde 
(S. 468), beide Grundformen der Bestimmung der Arbeitszeit zugäng- 
lich sind, so kommt dieser doch bei einer grofsen, durch ein gemein- 
sames Merkmal ausgezeichneten Gruppe von Akkorden noch eine 
besondere, im Wesen des Akkordes wurzelnde Funktion zu. Denn 
verstanden werden kann, und in diesem letzteren Sinn der Ausdruck auch in 
Gesetzen gebraucht wird: Abschn. IV Kap. 1 Nr. I. 
1 GewO. 88 1206 Abs. 3. 134b Abs. 1 Nr. 1. 136 Abs. 1 Satz 5. 188 Abs. 2. 
1382 Abs. 1. 2. 189 Abs. 2. 139% Abs. 1 Nr. 4. Abs. 2 u. 4. 139° Abs. 1 u. 8. 
? GewO. 88 105% Abs. 2. 105° Abs. 2. 105f Abs. 3. 137 Abs. 2, 
3 indem der Pausen als aufserhalb der Arbeitszeit liegender neben der 
Arbeitszeit gedacht wird: Anm. 1. Vgl. auch 8$ 136 Abs. 1 Satz 2—4. 187 
Abs. 3. 4. Abweichend der neue $ 139° Abs. 3. 
+ GewO. 88 105% Abs, 1. 105% Abs. 4. 139c°. RGBI. 1899 S. 273. 1901 
S. 117—19. 
5 In den Worten „der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die 
Dauer der Arbeitszeit entrichteten Beiträge“ bedeutet „Arbeitszeit“ die Ver- 
iragszeit, da der Versicherungsbeitrag für die Beitragswoche entrichtet wird, 
d. i. nach $ 80 „jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die Ver- 
sicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden 
aat“ — was eine Woche der Vertragszeit ist. Es sollte daher heifsen: „Dauer 
des Arbeitsverhältnisses.“ 
$ „Hat ein Geselle oder Gehülfe rechtswidrig dıe Arbeit verlassen, so 
kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs 
und jeden folgenden Tag der vertragsmäfsigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, 
höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns 
fordern.“ Es bedarf wohl keines weiteren (logisch wie historisch zu führenden) 
Beweises, dafs hier „Arbeitszeit“ (so gut wie Lehrzeit im entsprechenden 
8 1278) die Vertragszeit bedeutet, allerdings nur die Tage derselben, an denen 
Arbeit zu leisten ist.
	        
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