Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

474 III. Abschn., Arbeitszeit, 2, Kap.: Regelung, 
Arbeitgeber die Arbeit nicht vor oder außerhalb der für sie be- 
stimmten Zeit verlangen kann, demnach ein solches Verlangen ungültig 
ist und ohne Rechtswirkung unbefolgt bleiben darf. Ist aber die 
Arbeitszeit da, so ist die Arbeitsleistung fällig, der Arbeitnehmer kann 
durch Nichtleistung bald mit, bald ohne Mahnung in Verzug geraten 
und noch schwerere Rechtsfolgen begründen, wie den Anspruch auf 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den Verfall einer Konventional- 
strafe: oder ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers, Andererseits kann 
der Arbeitgeber in Verzug geraten, wenn er die fällige Leistung der 
Arbeit ablehnt. Im Zweifel ist anzunehmen, daß der Arbeitnehmer 
die Arbeit auch vor oder aufßerhalb der bestimmten Arbeitszeit leisten, 
der Arbeitgeber daher, ohne in Verzug zu kommen, die außerhalb 
jener Zeit fallende Arbeit nicht ablehnen kann. Wo hingegen diese 
im Zweifel geltende Annahme unstatthaft ist, indem die Bestimmung 
der Arbeitszeit zweifellos auch den Arbeitnehmer beschränken soll, 
ist die solcher Zeitbestimmung nicht entsprechende Arbeit nicht ohne 
weiteres Leistung aus dem Arbeitsvertrag, sie löst daher nicht die 
Entgeltforderung aus, und die dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag 
erteilte Vollmacht (S. .221 fg.) bezieht sich nur auf diejenige Arbeit, 
welche auch ihrer Zeit nach Vollzug des Arbeitsvertrags ist. 
Zweites Kapitel. ; 
Regelung. 
I. Sehr häufig spricht man von geregelter und von ungeregelter 
Arbeitszeit und verwendet damit den Begriff ihrer Regelung. Nicht jede 
Bestimmung der Arbeitszeit ist als Regelung derselben anzusprechen. 
Wenn z.B. der Theaterdirektor oder sein Vertreter die Leseprobe 
für das neue Schauspiel auf nächsten Samstag 9 Uhr anberaumt, so 
trifft er damit eine Bestimmung der Arbeitszeit für die Schauspieler, 
ohne dal wir es mit einer Regelung der Arbeitszeit zu thun haben. 
Sprechen wir von Regelung erst da, wo eine über das einzelne 
Vorkommnis hinausreichende Norm vorliegt, die in einer Mehrheit 
von Fällen oder für wiederkehrende Vorgänge gilt, so kann sie schon 
dann angenommen werden, wenn auch nur ein Arbeitsvertrag gegeben 
ist, aber ein solcher, welcher wiederholt zu Arbeitsleistungen führt. 
In einem engeren, vorerst (unter I und II) festzuhaltenden Sinn hat 
man es mit Regelung der Arbeitszeit nur da zu thun, wo die Arbeits- 
zeit für eine unbestimmte Mehrheit von Arbeitsverträgen oder 
generell geordnet ist. Da das Gesetz und überhaupt die Satzung
	        
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