474 III. Abschn., Arbeitszeit, 2, Kap.: Regelung,
Arbeitgeber die Arbeit nicht vor oder außerhalb der für sie be-
stimmten Zeit verlangen kann, demnach ein solches Verlangen ungültig
ist und ohne Rechtswirkung unbefolgt bleiben darf. Ist aber die
Arbeitszeit da, so ist die Arbeitsleistung fällig, der Arbeitnehmer kann
durch Nichtleistung bald mit, bald ohne Mahnung in Verzug geraten
und noch schwerere Rechtsfolgen begründen, wie den Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den Verfall einer Konventional-
strafe: oder ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers, Andererseits kann
der Arbeitgeber in Verzug geraten, wenn er die fällige Leistung der
Arbeit ablehnt. Im Zweifel ist anzunehmen, daß der Arbeitnehmer
die Arbeit auch vor oder aufßerhalb der bestimmten Arbeitszeit leisten,
der Arbeitgeber daher, ohne in Verzug zu kommen, die außerhalb
jener Zeit fallende Arbeit nicht ablehnen kann. Wo hingegen diese
im Zweifel geltende Annahme unstatthaft ist, indem die Bestimmung
der Arbeitszeit zweifellos auch den Arbeitnehmer beschränken soll,
ist die solcher Zeitbestimmung nicht entsprechende Arbeit nicht ohne
weiteres Leistung aus dem Arbeitsvertrag, sie löst daher nicht die
Entgeltforderung aus, und die dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag
erteilte Vollmacht (S. .221 fg.) bezieht sich nur auf diejenige Arbeit,
welche auch ihrer Zeit nach Vollzug des Arbeitsvertrags ist.
Zweites Kapitel. ;
Regelung.
I. Sehr häufig spricht man von geregelter und von ungeregelter
Arbeitszeit und verwendet damit den Begriff ihrer Regelung. Nicht jede
Bestimmung der Arbeitszeit ist als Regelung derselben anzusprechen.
Wenn z.B. der Theaterdirektor oder sein Vertreter die Leseprobe
für das neue Schauspiel auf nächsten Samstag 9 Uhr anberaumt, so
trifft er damit eine Bestimmung der Arbeitszeit für die Schauspieler,
ohne dal wir es mit einer Regelung der Arbeitszeit zu thun haben.
Sprechen wir von Regelung erst da, wo eine über das einzelne
Vorkommnis hinausreichende Norm vorliegt, die in einer Mehrheit
von Fällen oder für wiederkehrende Vorgänge gilt, so kann sie schon
dann angenommen werden, wenn auch nur ein Arbeitsvertrag gegeben
ist, aber ein solcher, welcher wiederholt zu Arbeitsleistungen führt.
In einem engeren, vorerst (unter I und II) festzuhaltenden Sinn hat
man es mit Regelung der Arbeitszeit nur da zu thun, wo die Arbeits-
zeit für eine unbestimmte Mehrheit von Arbeitsverträgen oder
generell geordnet ist. Da das Gesetz und überhaupt die Satzung