I. Begriff der Regelung.
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des. objektiven Rechts, vermöge der ihr einwohnenden Generalisierung,
den angegebenen Erfordernissen einer Regel entspricht, so haben wir
gewifs überall, wo das Gesetz die Arbeitszeit ordnet, eine Regelung
derselben. Aber einerseits erschöpft das Gesetz nicht die Mittel oder
Quellen der Regelung der Arbeitszeit; vielmehr ist ihre Normierung,
wie alsbald noch auszuführen sein wird, auch auf anderen Wegen
möglich. Andererseits geht es nicht an, in einer auf die Leistung
eines Arbeitnehmers .oder gar überhaupt eines Schuldners gerichteten
gesetzlichen Vorschrift schon darum eine Regelung der Arbeitszeit zu
erblicken, weil jene Vorschrift allgemein genug ist, um auch die Zeit
der Arbeitsleistung zu umfassen. So ist z. B. gesetzlich vorgeschrieben,
dals der Spediteur die Versendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns auszuführen, dafs der Schiffer bei allen Dienstverrichtungen
und der Flofsführer bei seinen Obliegenheiten die Sorgfalt eines
ordentlichen Schiffers bezw. eines ordentlichen Flofsführers anzuwenden
habe (HGB. 88 408, 511. BiSchG. $ 7. FIG. 8 2). Die hier auferlegte
Sorgfalt umfalßst auch die Wahl der Zeit und den Aufwand an Zeit
für die obliegende Arbeit. Ferner ist nach BGB. $ 242 der Schuldner
verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; dies bezieht sich auch
auf den Arbeitnehmer und die ihm obliegende Arbeit, umfafßst die
zeitliche Seite derselben, die Arbeitszeit. Wo endlich der Arbeits-
vertrag so gestaltet ist, daß der Umfang der Arbeitsleistung durch
die Länge der Arbeitszeit bedingt wird, kann im Zweifel nach BGB.
3 316 der Arbeitgeber, welcher in der Arbeit die Gegenleistung für
seine Vergütung zu fordern hat, die Länge der sonst nicht bestimmten
Arbeitszeit seinerseits bestimmen. Allein in diesen und ähnlichen
Rechtssätzen hat man, weil sie sich nicht speciell mit der Arbeitszeit
befassen, sondern diese nur auch umfassen, keine Regeln über
die Arbeitszeit zu erblicken. Dies mufßs auch die gemeine Meinung
sein, denn anderenfalls könnte es gar keinen Arbeitsvertrag geben,
{ür welchen die Arbeitszeit nicht geregelt wäre.
Da man ferner nur da von Regelung der Arbeitszeit sprechen kann,
wo innerhalb der durch die Natur gezogenen Grenzen zeitlicher Arbeits-
möglichkeit die Arbeitszeit normiert ist, so kann selbst ein sich
speciell auf die Arbeitszeit beziehendes Gesetz nicht zur Regelung
der Arbeitszeit gehören, wenn es nichts über Lage, Umfang oder
Verteilung der Arbeitszeit vorschreibt, sondern gerade die Schranken-
losigkeit verfügt. Formell ist es eine Regel für die Arbeitszeit,
inhaltlich giebt es keine Regelung derselben. Dies ist zu sagen von
BGB. 8 271 Abs. 1: wenn danach unter gewissen Bedingungen der