Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

I. Begriff der Regelung. 
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des. objektiven Rechts, vermöge der ihr einwohnenden Generalisierung, 
den angegebenen Erfordernissen einer Regel entspricht, so haben wir 
gewifs überall, wo das Gesetz die Arbeitszeit ordnet, eine Regelung 
derselben. Aber einerseits erschöpft das Gesetz nicht die Mittel oder 
Quellen der Regelung der Arbeitszeit; vielmehr ist ihre Normierung, 
wie alsbald noch auszuführen sein wird, auch auf anderen Wegen 
möglich. Andererseits geht es nicht an, in einer auf die Leistung 
eines Arbeitnehmers .oder gar überhaupt eines Schuldners gerichteten 
gesetzlichen Vorschrift schon darum eine Regelung der Arbeitszeit zu 
erblicken, weil jene Vorschrift allgemein genug ist, um auch die Zeit 
der Arbeitsleistung zu umfassen. So ist z. B. gesetzlich vorgeschrieben, 
dals der Spediteur die Versendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
Kaufmanns auszuführen, dafs der Schiffer bei allen Dienstverrichtungen 
und der Flofsführer bei seinen Obliegenheiten die Sorgfalt eines 
ordentlichen Schiffers bezw. eines ordentlichen Flofsführers anzuwenden 
habe (HGB. 88 408, 511. BiSchG. $ 7. FIG. 8 2). Die hier auferlegte 
Sorgfalt umfalßst auch die Wahl der Zeit und den Aufwand an Zeit 
für die obliegende Arbeit. Ferner ist nach BGB. $ 242 der Schuldner 
verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit 
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; dies bezieht sich auch 
auf den Arbeitnehmer und die ihm obliegende Arbeit, umfafßst die 
zeitliche Seite derselben, die Arbeitszeit. Wo endlich der Arbeits- 
vertrag so gestaltet ist, daß der Umfang der Arbeitsleistung durch 
die Länge der Arbeitszeit bedingt wird, kann im Zweifel nach BGB. 
3 316 der Arbeitgeber, welcher in der Arbeit die Gegenleistung für 
seine Vergütung zu fordern hat, die Länge der sonst nicht bestimmten 
Arbeitszeit seinerseits bestimmen. Allein in diesen und ähnlichen 
Rechtssätzen hat man, weil sie sich nicht speciell mit der Arbeitszeit 
befassen, sondern diese nur auch umfassen, keine Regeln über 
die Arbeitszeit zu erblicken. Dies mufßs auch die gemeine Meinung 
sein, denn anderenfalls könnte es gar keinen Arbeitsvertrag geben, 
{ür welchen die Arbeitszeit nicht geregelt wäre. 
Da man ferner nur da von Regelung der Arbeitszeit sprechen kann, 
wo innerhalb der durch die Natur gezogenen Grenzen zeitlicher Arbeits- 
möglichkeit die Arbeitszeit normiert ist, so kann selbst ein sich 
speciell auf die Arbeitszeit beziehendes Gesetz nicht zur Regelung 
der Arbeitszeit gehören, wenn es nichts über Lage, Umfang oder 
Verteilung der Arbeitszeit vorschreibt, sondern gerade die Schranken- 
losigkeit verfügt. Formell ist es eine Regel für die Arbeitszeit, 
inhaltlich giebt es keine Regelung derselben. Dies ist zu sagen von 
BGB. 8 271 Abs. 1: wenn danach unter gewissen Bedingungen der
	        
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