476 III. Abschn, Arbeitszeit. 2. Kap.: Regelung.
Arbeitgeber die Arbeit sofort verlangen kann, so kann er sie auch
später und jederzeit verlangen, solange sie noch zu leisten ist.
Wenn sodann nach SeemO. $ 30 und BischG. $ 23 der See- wie der
Binnenschiffsmann „verpflichtet ist, jederzeit alle für Schiff und
Ladung ihm übertrazenen Arbeiten zu verrichten“, und ‚ebenso nach
dem FIG. 8 19 der Flofßsmann „verpflichtet ist, jederzeit alle für
die Flößerei ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten“, so wird durch
derlei Vorschriften den Arbeitnehmern ‚kein Aufschub eingeräumt,
keine Ruhezeit vorbehalten; alle Tage der Kalenderwoche und alle
Stunden des Kalendertages gehören gesetzlich zu ihrer Arbeitszeit; die
ihnen obliegende Arbeit kann jederzeit gefordert werden. Jene Vor-
schriften bedeuten nicht eine Regelung der Arbeitszeit, sondern das
Gegenteil, — sie geben die Ungeregeltheit gesetzlich frei,
Auch das ist endlich, obwohl vom Gesetz ausgehend, nicht eine
Regelung der Arbeitszeit, dafs das Gesetz einen anderen ermächtigt
oder auch verpflichtet, seinerseits die Regelung vorzunehmen; indem
das Gesetz selbst keine Schranke aufstellt, höchstens auf den Zweck
der Regelung hinweist, enthält es sich der Regelung der Arbeitszeit.
Einer solchen aufserhalb der Regelung liegenden mittelbaren Für-
sorge begegnen wir
1. in GewO. $ 120° Abs. 3, wo der Bundesrat ermächtigt wird.
„für solche Gewerbe, in welchen durch übermälsige Dauer der täg-
lichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird“, eine
gewisse Regelung dieser Arbeitszeit vorzunehmen ;
2. in GewO. $ 134) Nr. 1 nebst $ 139k Abs. 2, wonach die
obligatorische Arbeitsordnung Bestimmungen enthalten muß zur
Regelung der Arbeitszeit;
3. in BGB. $ 618 Abs. 2, wonach der Arbeitgeber beim Dienst-
vertrag, wenn er den Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinschaft
aufgenommen hat, „in Ansehung ... der Arbeits- und Erholungszeit die-
jenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen hat, welche mit
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion“ des
Arbeitnehmers erforderlich sind;
4. in HGB. $ 62 Abs. 2, wo das Nämliche dem Prinzipal für den
in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Handlungsgehülfen vor-
geschrieben ist;
5. in HGB. 8 62 Abs. 1, wonach der‘ Prinzipal verpflichtet ist,
die Arbeitszeit des Handlungsgehülfen so zu regeln, daß Gesundheits-
gefährdung und andere Mifsstände hintangehalten werden. Diese wie
die unter 4. angeführte Bestimmung gilt auch für Handlungslehrlinge :
876 Abs. 1: