Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

476 III. Abschn, Arbeitszeit. 2. Kap.: Regelung. 
Arbeitgeber die Arbeit sofort verlangen kann, so kann er sie auch 
später und jederzeit verlangen, solange sie noch zu leisten ist. 
Wenn sodann nach SeemO. $ 30 und BischG. $ 23 der See- wie der 
Binnenschiffsmann „verpflichtet ist, jederzeit alle für Schiff und 
Ladung ihm übertrazenen Arbeiten zu verrichten“, und ‚ebenso nach 
dem FIG. 8 19 der Flofßsmann „verpflichtet ist, jederzeit alle für 
die Flößerei ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten“, so wird durch 
derlei Vorschriften den Arbeitnehmern ‚kein Aufschub eingeräumt, 
keine Ruhezeit vorbehalten; alle Tage der Kalenderwoche und alle 
Stunden des Kalendertages gehören gesetzlich zu ihrer Arbeitszeit; die 
ihnen obliegende Arbeit kann jederzeit gefordert werden. Jene Vor- 
schriften bedeuten nicht eine Regelung der Arbeitszeit, sondern das 
Gegenteil, — sie geben die Ungeregeltheit gesetzlich frei, 
Auch das ist endlich, obwohl vom Gesetz ausgehend, nicht eine 
Regelung der Arbeitszeit, dafs das Gesetz einen anderen ermächtigt 
oder auch verpflichtet, seinerseits die Regelung vorzunehmen; indem 
das Gesetz selbst keine Schranke aufstellt, höchstens auf den Zweck 
der Regelung hinweist, enthält es sich der Regelung der Arbeitszeit. 
Einer solchen aufserhalb der Regelung liegenden mittelbaren Für- 
sorge begegnen wir 
1. in GewO. $ 120° Abs. 3, wo der Bundesrat ermächtigt wird. 
„für solche Gewerbe, in welchen durch übermälsige Dauer der täg- 
lichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird“, eine 
gewisse Regelung dieser Arbeitszeit vorzunehmen ; 
2. in GewO. $ 134) Nr. 1 nebst $ 139k Abs. 2, wonach die 
obligatorische Arbeitsordnung Bestimmungen enthalten muß zur 
Regelung der Arbeitszeit; 
3. in BGB. $ 618 Abs. 2, wonach der Arbeitgeber beim Dienst- 
vertrag, wenn er den Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinschaft 
aufgenommen hat, „in Ansehung ... der Arbeits- und Erholungszeit die- 
jenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen hat, welche mit 
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion“ des 
Arbeitnehmers erforderlich sind; 
4. in HGB. $ 62 Abs. 2, wo das Nämliche dem Prinzipal für den 
in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Handlungsgehülfen vor- 
geschrieben ist; 
5. in HGB. 8 62 Abs. 1, wonach der‘ Prinzipal verpflichtet ist, 
die Arbeitszeit des Handlungsgehülfen so zu regeln, daß Gesundheits- 
gefährdung und andere Mifsstände hintangehalten werden. Diese wie 
die unter 4. angeführte Bestimmung gilt auch für Handlungslehrlinge : 
876 Abs. 1:
	        
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