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Einleitung.
in dem die Auswanderer Arbeitgeber sind, mit sehr ins Detail
gehender Bestimmung‘ der Leistung. Zwar sind diese Arbeitgeber
nichts weniger als kapitalkräftige und mit Einfluß auf die Gesetz-
gebung begabte Personen, da sie vielmehr in beidem von den Arbeit-
nehmern weit übertroffen werden. Allein es handelt sich auch bei
der gedachten Regelung nicht um eine Berücksichtignng der Arbeit-
nehmerinteressen für Kollisionen mit denen des Arbeitgebers — wie
in der vorhin zuerst erwähnten Kategorie von Arbeitsverträgen, z. B.
dem Frachtvertrag —, sondern um Bekämpfung eines als öffentlich
empfundenen Übelstandes, um Fürsorge für wehrlose Personen, die
von der Heimat losgelöst und in ein ihnen fremdes, passageres Ver-
hältnis versetzt, aulser stande sind, ihre Interessen zu vertreten; was
das Gesetz für diesen Arbeitsvertrag, seinen Abschlufs und Vollzug
thut, ist gewissermaßen die letzte Gabe von Armenpflege, die die
Heimat den Scheidenden reicht. — Die zweite Erscheinung besteht
in den gesetzgeberischen Eingriffen, mit denen in den beiden letzten
Jahrzehnten der gewerbliche Arbeitsvertrag und die Arbeitsverträge
anderer ökonomisch schwacher Arbeitnehmer, wie der Handlungsgehülfen,
der Binnenschiffs- und der Flofsmannschaft, bedacht worden sind,
während die Reform der Seemannsordnung bevorsteht!. Denn da die
hier gemeinten Neubildungen offenbar mit einer Zunahme der Be-
deutung der fraglichen Arbeitnehmer in den Augen des Gesetzgebers
Hand in Hand gehen — selbst wo es sich, wie in GewO. 8 124,
vorzüglich um privatrechtliche Bekämpfung derselben handelt —, so
wird durch die gedachten Eingriffe der vorhin erwähnte ursächliche
Zusammenhang nur bestätigt. Die juristische Thatsache selbst, daß
die specialrechtliche Regelung des Arbeitsvertrags ungleichmälßig ist,
und’ dafs dabei die proletarischen Arbeitsverträge (wenn man sie so
nennen darf) zu kurz kommen, bleibt trotz der modernen Nachträge
und Zusätze bestehen.
Die legislativ-privatrechtliche Vernachlässigung derjenigen Arbeits-
verträge, welche von besitzlosen Arbeitnehmern geschlossen zu werden
pflegen, tritt endlich auch noch darin hervor, dafs ganzen und grofsen
Kategorien solcher Arbeitsverträge die reichsgesetzliche Specialregelung
entweder gänzlich versagt, oder nur mit einzelnen Bestimmungen ge-
währt worden ist, also daß sie entweder sich mit den Vorschriften
des allgemeinen bürgerlichen Rechts zu begnügen haben, oder
gröfserenteils nur partikularem Specialrecht unterfallen. So werden
* Vgl. Bericht des Arbeitgeber-Verbandes Hamburg-Altona über das Jahr
1900 S. 2.9.