482 * III. Abschn, Arbeitszeit. 2. Kap.: Regelung.
Jösung zuteil wird. Ebenso ergiebt sich‘ aus dem Zweck der Kranken-
pflege oder etwa aus der Natur der vorliegenden Krankheit, dals der
Krankenwärter seine Arbeit nicht mit Einbruch der Nacht einstellen
darf. Für den Arbeitsvertrag, den ein Arzt durch Übernahme der
Behandlung geschlossen hat, ist die Arbeitszeit einigermalsen durch
die Umstände bestimmt, wonach er z. B. verpflichtet sein kann, nicht
arst nach acht Tagen einen zweiten Krankenbesuch zu machen!.
Die Bestimmung der Arbeitszeit durch Übereinkunft der
Parteien des Arbeitsvertrags ist ein alltägliches Vorkommnis. Wo es
sich z. B. um Erteilung von Privatunterricht handelt, mufs schon,
weil hier der Schüler, der oft der Arbeitgeber ist, durch die Arbeit
des Lehrers in Mitleidenschaft gezogen wird, Mafs und Lage der
Arbeitszeit vertraglich fixiert werden. Mit dem anzustellenden Ge-
werbe- oder Handlungsgehülfen, dem Umzugsunternehmer, dem Stör-
arbeiter, dem Gärtner wird Tag oder Stunde verabredet, wann die
Arbeit beginnen soll. Die Übereinkunft kann sich auf die ganze
zeitliche Modalität der Arbeit erstrecken, ihre Ausdehnung und ihre
Unterbrechung durch Pausen, Urlaub oder Ferien.
Auch die einseitige Bestimmung der Arbeitszeit ist keine seltene
Erscheinung, mag sie vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgehen.
Wo jedoch dieser Fall vorliegt, kann es leicht geschehen, dafs die einer
Partei vorbehaltene Regelung zur Negation einer solchen Regelung führt.
Daher ist die ungeregelte oder. regellose Arbeitszeit da zu finden,
wo die einseitige Bestimmung zulässig, und die Klage darüber vor-
züglich dort anzutreffen, wo diese Bestimmung dem Arbeitgeber überlassen
ist?. Einseitige Bestimmung des Arbeitnehmers treffen wir beim
Arbeitsverhältnis z. B. des Vorlesers, der Gesellschafterin, des Bücher-
revisors, denen freisteht, die Zeit für die Arbeit zu wählen. Der
Heimarbeiter (S. 472) wie der Handwerker (für Werkstattarbeit) darf
die ihm obliegende Arbeit in die ihm nassende Zeit legen und sie
1 8. ferner Danckwardt in Iherings Jahrbüchern XIV, 270: „Die
Arbeitszeit gewisser Dienstboten ist nie, nicht einmal des Nachts. unter-
brochen, z. B. der Säugammen, Kinderwärterinnen.“
2? z. B. Kommission für Arbeiterstatistik, Verhandlungen Nr. 17 S. 29:
„Ich kann konstatieren, dafs von einer Regelung der Arbeitszeit gar
keine Rede ist, dafs die Leute, wenn sich die Schleppschiffahrt rentiert, auf
das Äufserste ausgebeutet werden.“ Tönnies in Brauns Archiv X, 2083 („die
Arbeitszeit ist-regellos“). Pafsechl in Neue Zeit XVIII, 2, 686 („die Arbeits-
zeit ist eine völlig unregelmäfsige“). Die zwei letzten Äufserungen beziehen
sich auf gewisse Hafenarbeiten in Hamburg. Von der Schlächterarbeit in
Düsseldorf heifst es in Lage des Handwerks I, 245: „Die Arbeitszeit. ist un-
geregelt und schwankend.“