Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

484 III. Abschn. Arbeitszeit. 2. Kap.: Regelung. 
bekommen, so hat man das hier obwaltende Entgeltverhältnis von 
nationalökonomischer Seite so aufgefafst, dafs die Landnutzung gar 
nicht‘ Arbeitslohn, sondern Entgelt für die Bereitschaft zur Arbeit sein 
soll. Der Jurist kann eine solche Auffassung nicht annehmen. So 
wenig er das Engagement oder den Arbeitsvertrag des Bühnen- 
künstlers, dem aufßser der Monatsgage Spielhonorar für jedes Auftreten 
zugesagt ist, zerlegt in einen Vertrag mit Monatlohn für die Spiel- 
bereitschaft während eines Monats und einen Vertrag mit Spielhonorar 
für jede Mitwirkung an einer Vorstellung, sondern nur einen Arbeits- 
vertrag gelten läfst (S. 339?), so wenig kann dies beim Instkontrakt 
der Fall sein. Juristisch liegt auch hier nur ein Arbeitsvertrag, d. h. 
die Verbindung einer Zusage von Arbeit und einer Zusage mehr- 
fältigen Entgeltes für die Arbeit vor. Wer sich zur Arbeit anheischig 
macht, so dafs er sie, wann immer sie von ihm geheischt wird, leisten 
mufs, wer in diesem Sinne seine Bereitschaft zur Arbeit zusagt, ver- 
spricht damit Arbeit, Arbeit mit eigentümlich bestimmter Zeit. Die 
Besonderheit der gedachten Arbeitsverträge — die nicht die einzigen 
ihrer Art sind — besteht, soweit sie hier in Frage kommt, nur darin, 
dafs die Bestimmung der Arbeitszeit, d. h, hier der Tage, an denen 
die fürs Jahr zugesagte Arbeit zu leisten ist. im Ermessen des Arbeit- 
gebers steht. 
Ein anderer verbreiteter Arbeitsvertrag, bei dem in weitem 
Mafs die Bestimmung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber zusteht, ist der 
Gesindevertrag. Die Dienstboten sind fast immer in die häusliche 
Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen (S. 19?), und anderer- 
seits bildet das Gesinde einen beträchtlichen Teil derjenigen Arbeit- 
nehmer, die in diese häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind. Eben 
hiermit hängt es wohl zusammen, daß die Arbeitszeit der Dienst- 
boten nach Lage, Umfang und Verteilung fast allein vom Arbeitgeber 
bestimmt wird!. Dafs auch das Gesetz von der Annahme einseitiger 
Bestimmung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber für das Arbeits- 
verhältnis des Gesindes ausgeht, zeigt BGB. $ 618 Abs. 2% Nach 
dieser Stelle (S. 476) sind nicht etwa die für die Gesundheit des 
Arbeitnehmers erforderlichen Bestimmungen der Arbeitszeit durch 
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren, sondern es hat 
der Arbeitgeber in Ansehung der Arbeits- und Erholungszeit die 
' Dies wirkt auf den Umfang der Arbeitszeit ein. Cum grano salis 
trifft hier zu der Ausspruch von Menger, Das bürgerliche Recht und die 
besitzlosen Volksklassen S. 119: „so haben unsere Dienstboten in Wirklichkeit 
einen Normalarbeitstag von 24 Stunden“. 
2 BGB. 8 618 gilt nach Einf. Ges. z. BGB. Art. 95 auch für das Gesinde
	        
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