484 III. Abschn. Arbeitszeit. 2. Kap.: Regelung.
bekommen, so hat man das hier obwaltende Entgeltverhältnis von
nationalökonomischer Seite so aufgefafst, dafs die Landnutzung gar
nicht‘ Arbeitslohn, sondern Entgelt für die Bereitschaft zur Arbeit sein
soll. Der Jurist kann eine solche Auffassung nicht annehmen. So
wenig er das Engagement oder den Arbeitsvertrag des Bühnen-
künstlers, dem aufßser der Monatsgage Spielhonorar für jedes Auftreten
zugesagt ist, zerlegt in einen Vertrag mit Monatlohn für die Spiel-
bereitschaft während eines Monats und einen Vertrag mit Spielhonorar
für jede Mitwirkung an einer Vorstellung, sondern nur einen Arbeits-
vertrag gelten läfst (S. 339?), so wenig kann dies beim Instkontrakt
der Fall sein. Juristisch liegt auch hier nur ein Arbeitsvertrag, d. h.
die Verbindung einer Zusage von Arbeit und einer Zusage mehr-
fältigen Entgeltes für die Arbeit vor. Wer sich zur Arbeit anheischig
macht, so dafs er sie, wann immer sie von ihm geheischt wird, leisten
mufs, wer in diesem Sinne seine Bereitschaft zur Arbeit zusagt, ver-
spricht damit Arbeit, Arbeit mit eigentümlich bestimmter Zeit. Die
Besonderheit der gedachten Arbeitsverträge — die nicht die einzigen
ihrer Art sind — besteht, soweit sie hier in Frage kommt, nur darin,
dafs die Bestimmung der Arbeitszeit, d. h, hier der Tage, an denen
die fürs Jahr zugesagte Arbeit zu leisten ist. im Ermessen des Arbeit-
gebers steht.
Ein anderer verbreiteter Arbeitsvertrag, bei dem in weitem
Mafs die Bestimmung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber zusteht, ist der
Gesindevertrag. Die Dienstboten sind fast immer in die häusliche
Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen (S. 19?), und anderer-
seits bildet das Gesinde einen beträchtlichen Teil derjenigen Arbeit-
nehmer, die in diese häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind. Eben
hiermit hängt es wohl zusammen, daß die Arbeitszeit der Dienst-
boten nach Lage, Umfang und Verteilung fast allein vom Arbeitgeber
bestimmt wird!. Dafs auch das Gesetz von der Annahme einseitiger
Bestimmung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber für das Arbeits-
verhältnis des Gesindes ausgeht, zeigt BGB. $ 618 Abs. 2% Nach
dieser Stelle (S. 476) sind nicht etwa die für die Gesundheit des
Arbeitnehmers erforderlichen Bestimmungen der Arbeitszeit durch
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren, sondern es hat
der Arbeitgeber in Ansehung der Arbeits- und Erholungszeit die
' Dies wirkt auf den Umfang der Arbeitszeit ein. Cum grano salis
trifft hier zu der Ausspruch von Menger, Das bürgerliche Recht und die
besitzlosen Volksklassen S. 119: „so haben unsere Dienstboten in Wirklichkeit
einen Normalarbeitstag von 24 Stunden“.
2 BGB. 8 618 gilt nach Einf. Ges. z. BGB. Art. 95 auch für das Gesinde