486 * III. Abschn. Arbeitszeit. 2. Kap.: Regelung.
mulste sein, deren Arbeitszeit nach Lage, Umfang und Einteilung zu
begrenzen. Die vom Arbeiter an Stätten, die unter dessen eigener
Verfügung stehen ,- verrichtete Arbeit ließ er im Ganzen unberührt!.
Wo er die sonstige Arbeit einschränkt, ist es ihm einerlei, ob diese
Arbeit Vollzug von - Arbeitsverträgen ist (S. 111). Er giebt die
meisten Vorschriften über die Arbeitszeit nicht als Bestimmungen
für Arbeitsverträge , sondern erläfst sie als Gebote und Verbote, ge-
wisse Personen zeitlich in gewisser Weise zu beschäftigen, ihnen
Beschäftigung zu geben?. Diese Gebote und Verbote sind nicht an
lie Kontrahenten von Arbeitsverträgen als solche gerichtet, sondern
an die Gewerbetreibenden, Fabrikanten, Prinzipale, von denen die
Beschäftigung ausgeht. Sie können darum auch nicht von den Be-
schäftigten selbst übertreten werden, sondern nur von den Beschäf-
tigenden. Deshalb werden nur die Unternehmer oder „Gewerbe-
treibenden“, welche die Subjekte und nicht die Objekte der Beschäf-
tigung sind, wegen der Übertretung jener Vorschriften mit Strafe be-
droht (GewO. $ 146 Nr. 2. 8 146#). Auch wenn daher aus irgend
einem Grunde die Arbeit nicht Vollzug eines Arbeitsvertrags ist, kann
äoch eine vom Unternehmer ausgehende Beschäftigung der vom Gesetz
zu schützenden Personen vorliegen und diese Beschäftigung entweder
als die zeitlichen Schranken einhaltend straflos oder als die zeitlichen
Schranken überschreitend strafbar sein®, Unmittelbar also regelt das
Gesetz nicht die Arbeitszeit im Sinne dieses Abschnitts, denn unmittel-
bar bekümmert es sich nicht um den Arbeitsvertrag. Erst dadurch,
dafs es zeitlich die Beschäftigung regelt, d. h. dem Unternehmer
vorschreibt, wie dieser die von ihm ausgehende Beschäftigung zeitlich
zu gestalten hat, also nur mittelbar greift das Gesetz in die privat-
rechtliche Arbeitszeit ein.
Von mittelbarer gesetzlicher Regelung mag man ferner da reden,
wo eine solche durch Reflex einer anderen zustande kommt. Denn
ı Einzelne Schranken können sich ergeben aus GewO. 88 412, 41%, 60%
Abs. 1.
? GewO. 88 105%. 105°. 105f, 105 g. 135—189% 189°. Hingegen haben
wir dem Recht des Arbeitsvertrags angepafste in $ 1052: „Zum Arbeiten an
Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht: ver-
pflichten“; ebenso 8 105 i
* Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen XI, 308: „Es ist
gleichgültig, ob der Fabrikbesitzer selbst mit denselben (Kindern) in ein
Vertragsverhältnis tritt...“ IX, 102 fg. — Wenn ein Kind, das nach BGB.
8 1617 verpflichtet ist, „den Eltern in ihrem Geschäfte Dienste zu leisten“,
öhne Arbeitsvertrag vom Vater in dessen Fabrik beschäftigt wird, so gelten
für dasselbe die zeitlichen Schutzbestimmungen der GewO.