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in der Binnenschiffahrt. Relativ hingegen ist die Regelung der
Arbeitszeit, wo die Arbeit in zeitliche Beziehung gesetzt wird zu
anderen in die Zeit fallenden Vorkommmissen, nach welchen oder
während deren sie erfolgen oder nicht erfolgen soll. So ist schon das
„sofort“ in BGB. 8 271 im Hinblick auf den Abschlufs des Vertrags
zu verstehen. Dasselbe gilt von den Vorschriften über die Zeit des
Dienstantritts durch den See- oder den Binnenschiffsmann und den
Flofsmann*. Hierher gehören ferner die Einschränkungen der Arbeits-
zeit, die dem Arbeitnehmer die Teilnahme am Fortbildungs- und am
Religionsunterricht möglich machen sollen ?. Diese Bestimmungen nehmen
Bezug auf die Unterrichtszeit, wie eine andere (HGB. 8 358) auf die
Geschäftszeit. Auf die Zeit der Niederkunft bezieht sich die Be-
schränkung der Arbeitszeit bei gewissen Arbeitsverträgen weiblicher
Arbeitnehmer®. Eine Reihe von Vorschriften legt verschiedenen
Arbeitnehmern auf, „unverzüglich“, „ohne Verzug“, „ungesäumt“ eine
einzelne Arbeitsleistung, namentlich eine Mitteilung zu machen und
giebt dabei an, im Verhältnis zu welcher Thatsache — z.B. dem
Geschäftsabschlufs — die Unverzüglichkeit der vorzunehmenden
Leistung stattfindet 4.
VI. Grade der Bestimmtheit.
VI. Der wichtigste Unterschied unter allen, sei es durch das
Recht, sei es durch Privatdisposition im voraus getroffenen Bestim-
mungen oder Regelungen der Arbeitszeit besteht im Grad der Be-
stimmtheit oder Genauigkeit. Die Bedeutung dieses Unter-
schiedes zeigt sich bei den Folgen der Regelung, von denen im
nächsten Kapitel die Rede sein wird.
An Bestimmtheit wird offenbar die relative Regelung von der
absoluten im ganzen übertroffen, was die Vergleichung der unter
Nr. V angeführten Bestimmungen ohne weiteres lehrt. Da die Ge-
nauigkeit der absoluten Regelung im allgemeinen einen höheren Grad
zu erreichen vermag als die der relativen, so nimmt die folgende
Betrachtung nur auf die erstere Rücksicht. Diese findet statt gegen-
über dem Kalender oder der Uhr, deren Stand mitunter durch den der
Sonne vertreten wird. Der Kalender bietet an Zeitabschnitten das
Jahr, den Monat, die Woche und den Tag; aber die Regelung der
ı SeemO. $ 28. BiSchG. 8 22. FIG. $ 18.
2? z, B. GewO. 8 120. 8 136 Abs. 3.
5 GewO. 8 137 Abs. 5. Konfektionsverordnung $ 4 Abs. 5. Verordnung
betr. Inkraftsetzung von GewO. $ 154 Abs. 3, vom 9. Juli 1900 (RGBl. S. 565).
4 8. z. B. HGB. $ 84 Abs. 2. 894 Abs. 1. 3. $ 384 Abs. 2. $ 388 Abs, 1.
S 516 Abs. 2. $ 522 Abs. 2. 8 642 Abs. 1. BiSchG. 8 52 Abs. 2. 3.