Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Arbeitsperiode. Fixierung der A-Zeit durch Längenangabe. 491 
abschnitts (z. B. Stunde, Woche, Monat) und dessen Gleichheit mit der 
Arbeitsperiode ankommt. 
Die Arbeitsperiode bildet die Basis, auf der die Fixierung der 
Arbeitszeit . vollzogen wird. Zu dieser Fixierung gehört zuvörderst 
die Angabe der Länge der Arbeitszeit, z. B. per Jahr elf Monate, 
oder vierzig Wochen oder 300 Tage, per Monat drei Wochen oder 
zwanzig Tage, per Woche sechs Tage oder einundfünfzig Stunden, 
per Tag neun Stunden‘. Man sieht ohne weiteres, dafs die Längen- 
angabe da am genauesten ist, wo die Länge durch eine Stundenzahl 
ausgedrückt ist *, was nur bei der Woche oder beim Tag als Arbeitsperioden 
vorzukommen pflegt? Die anderen Maße, aufser der Stunde, haben 
alle den Mangel, dafs sie möglicher- oder wahrscheinlicherweise selber 
nicht genaue Mafseinheiten der Arbeitszeit sind, sondern zur Arbeits- 
zeit noch Ruhezeit hinzurechnen; hingegen unter der Stunde wird 
die reine Arbeitszeit verstanden. Wird die Länge der Arbeitszeit für 
eine Arbeitsperiode: mit Tagen, Wochen, Monaten angegeben, so be- 
darf es zur Präcisierung noch der Gewifsheit, wie viele Stunden auf 
den Tag, die Woche, den Monat kommen. Die Bestimmung der 
Länge durch die Stundenzahl kann nicht durch die Angabe des 
Anfangs- und des Endpunktes der Arbeitszeit — z. B. Sonnenaufgang 
und Sonnenuntergang, von 8 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends — 
ı Von der Stunde als Arbeitsperiode (z. B. per Stunde 45 Minuten) sehen 
wir der Einfachheit halber hier ab. 
’ Die in Stunden gemessene Arbeitszeit wird in GewO. 8 136 geradezu 
„Arbeitsstunden“ genannt: „Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter 
dürfen nicht vor 5'/2 Uhr morgens beginnen und nicht über 8'/23 Uhr abends 
dauern.“ Vgl. 81838 Abs. 2 „des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit“. 
8 Angabe der Länge der „wöchentlichen Arbeitszeit“ durch Stunden- 
zahl: GewO. 8 1392 Abs. 2. Bekanntmachung betr. Arbeiterinnen und jugend- 
liche Arbeiter in Walz- und Hammerwerken (v. 29. April 1892 RGBI. S. 602) 
II, 2 al. 3. In der Bekanntmachung betr. den Betrieb von Bäckereien und 
Konditoreien vom 4. März 1896 (Bäckereiverordnung) findet sich die Kom- 
plikation in der Angabe der Länge der wöchentlichen Arbeitszeit durch 
Stundenzahl, dafs statt der letzteren Zahl die Höchstzahl (7) der auf eine 
Woche treffenden Schichten von gewisser Stundenzahl genannt ist. Diese 
Schichten sind nicht auf den Tag bezogen (weil sie in zwei Kalendertage 
fallen): die Arbeitsperiode ist vielmehr die Woche. Die Schichten sind durch 
eine gewisse Ruhezeit geschieden. Dafs diese komplizierte Art der Bestim- 
mung der wöchentlichen Arbeitszeit dem Arbeitgeber weniger Spielraum läfst, 
als die einfache, ist bei den öffentlichen Diskussionen der Bäckereiverordnung 
hervorgetreten. — Angabe der monatlichen Arbeitszeit durch indirekte 
Anführung der Stundenzahl kommt bei der Bergwerksarbeit vor, indem die 
Zahl der monatlich verfahrenen Schichten genannt und die Stundenzahl der 
Schicht angegeben oder als bekannt vorausgesetzt wird.
	        
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