Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Einrechnung der Zeit des Hin- und Rückwegs in die A-Zeit. 493 
Gleichwohl steht. es für unzählige Arbeitsverträge, aus denen z. B. 
Maurer-, Schreiner-, Schlosser- oder Töpferarbeit zu leisten ist, fest, 
dafs die gedachten Zeiten nicht in die Arbeitszeit eingerechnet werden, 
wie auch die von der GewO. aufgestellten Maxima sich nur auf die Arbeit 
„in“ den Fabriken beziehen und die Zeitaufwände für die Wege nicht 
berücksichtigen!. Bei einer Mehrheit von Arbeitnehmern, die an 
verschiedenen Orten wohnen, würde man andernfalls zu Arbeitszeiten 
von verschiedener Länge kommen. Da jedoch die Einrechnung auch 
für den Lohnverdienst bedeutend ist, so wird in Fällen aufßser- 
gewöhnlichen Umfangs der Entfernungen, oder wenn der Ausgangs- 
punkt für die: Arbeitnehmer der nämliche ist, der Anspruch auf 
Einrechnung der auf die Wege verwandten Zeit in die Arbeitszeit 
mitunter von Arbeitnehmern erhoben und von Arbeitgebern anerkannt?. 
S. ferner Schuler in Brauns Archiv für soziale Gesetzgebung XII, 537/38, 
Jentsch, Arbeitsverhältnisse in der Forstwirtschaft des Staates S. 38. 
Berner, Bergarbeiter des Ostrau-Karviner Reviers (1898) S. 24. Lage der 
Arbeiter und Taglohn-Bediensteten bei der Grofsh. badischen Staatsbahn 
'1900) S. 8/9. — Vgl. ferner oben S. 3582. 
ı Was die Arbeit in der Landwirtschaft anlangt, so heifst es in dem 
Kontrakt eines mecklenburgischen Rittergutsbesitzers mit einem Taglöhner 
(Landarbeiter in Deutschland III, 737 fg.): „Die Wege vom Hause zur Arbeits- 
stelle und von dieser nach Hause werden nicht in die Arbeitszeit ein- 
gerechnet“; mit Bezug auf die Frau des Tagelöhners: „im übrigen erhält sie 
pro Stunde bezahlt und zwar 9 Pf, in der Ernte 12 Pf., jedoch mit Abrech- 
nung der Zeit des Gehens von und zu der Arbeit und den Mahlzeiten“, In den 
oben S. 2291 erwähnten Kontraktsformularen sagt $ 2: „Die Arbeitszeit beginnt 
pünktlich um 5 Uhr morgens mit dem Weggange vom Gutshofe uud endet 
pünktlich um 7 Uhr abends an der Arbeitsstelle.“ TLandarbeiter in Deutsch- 
land II, 567. 572. 
? 7. B. Position eines Tarifvertrags der Zimmerer in Mannheim (Badische 
Fabrikinspektion für 1897 S. 58): „Wenn die Arbeitsstelle mehr als eine halbe 
Stunde vom gewöhnlichen Arbeitsplatze entfernt ist, so ist der Hin- und 
Rückweg als Arbeitszeit zu betrachten.“ Bericht der Senatskommission für 
die Prüfung der Arbeitsverhältnisse im Hamburger Hafen 8. 41: „Für Ar- 
beiten auf der Unterelbe gelten die Sätze des Tarifs; es wird indessen freie 
Hin- und Rückfahrt, die in die Arbeitszeit eingerechnet wird ... gewährt.“ 
8. 42 Forderung der Schauerleute vom November 1896: „Einrechnung der 
Hin- und Rückfahrt in die Arbeitszeit ausgedrückt durch die Worte: Die 
Arbeitszeit gilt von Stadt zu Stadt.“ S. 45: „Die Fahrt zur Arbeitsstätte 
wird im Stauereibetriebe anscheinend allgemein in die Arbeitszeit eingerechnet, 
nicht aber die Rückfahrt.“ Tarifforderung der Maler in Eisenach, März 1898: 
„Die Fahrt nach derartigen Stellen (Landorten von gewisser Entfernung) wird 
als Arbeitszeit gerechnet.“ — Wo die von den Wegen zur Arbeitsstätte be- 
anspruchte Zeit nicht zur Arbeitszeit gerechnet wird, finden wir diesem Zeit- 
aufwand bisweilen dadurch Rechnung getragen, dafs für die auswärts zu
	        
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