VI. Einrechnung der Zeit des Hin- und Rückwegs in die A-Zeit. 493
Gleichwohl steht. es für unzählige Arbeitsverträge, aus denen z. B.
Maurer-, Schreiner-, Schlosser- oder Töpferarbeit zu leisten ist, fest,
dafs die gedachten Zeiten nicht in die Arbeitszeit eingerechnet werden,
wie auch die von der GewO. aufgestellten Maxima sich nur auf die Arbeit
„in“ den Fabriken beziehen und die Zeitaufwände für die Wege nicht
berücksichtigen!. Bei einer Mehrheit von Arbeitnehmern, die an
verschiedenen Orten wohnen, würde man andernfalls zu Arbeitszeiten
von verschiedener Länge kommen. Da jedoch die Einrechnung auch
für den Lohnverdienst bedeutend ist, so wird in Fällen aufßser-
gewöhnlichen Umfangs der Entfernungen, oder wenn der Ausgangs-
punkt für die: Arbeitnehmer der nämliche ist, der Anspruch auf
Einrechnung der auf die Wege verwandten Zeit in die Arbeitszeit
mitunter von Arbeitnehmern erhoben und von Arbeitgebern anerkannt?.
S. ferner Schuler in Brauns Archiv für soziale Gesetzgebung XII, 537/38,
Jentsch, Arbeitsverhältnisse in der Forstwirtschaft des Staates S. 38.
Berner, Bergarbeiter des Ostrau-Karviner Reviers (1898) S. 24. Lage der
Arbeiter und Taglohn-Bediensteten bei der Grofsh. badischen Staatsbahn
'1900) S. 8/9. — Vgl. ferner oben S. 3582.
ı Was die Arbeit in der Landwirtschaft anlangt, so heifst es in dem
Kontrakt eines mecklenburgischen Rittergutsbesitzers mit einem Taglöhner
(Landarbeiter in Deutschland III, 737 fg.): „Die Wege vom Hause zur Arbeits-
stelle und von dieser nach Hause werden nicht in die Arbeitszeit ein-
gerechnet“; mit Bezug auf die Frau des Tagelöhners: „im übrigen erhält sie
pro Stunde bezahlt und zwar 9 Pf, in der Ernte 12 Pf., jedoch mit Abrech-
nung der Zeit des Gehens von und zu der Arbeit und den Mahlzeiten“, In den
oben S. 2291 erwähnten Kontraktsformularen sagt $ 2: „Die Arbeitszeit beginnt
pünktlich um 5 Uhr morgens mit dem Weggange vom Gutshofe uud endet
pünktlich um 7 Uhr abends an der Arbeitsstelle.“ TLandarbeiter in Deutsch-
land II, 567. 572.
? 7. B. Position eines Tarifvertrags der Zimmerer in Mannheim (Badische
Fabrikinspektion für 1897 S. 58): „Wenn die Arbeitsstelle mehr als eine halbe
Stunde vom gewöhnlichen Arbeitsplatze entfernt ist, so ist der Hin- und
Rückweg als Arbeitszeit zu betrachten.“ Bericht der Senatskommission für
die Prüfung der Arbeitsverhältnisse im Hamburger Hafen 8. 41: „Für Ar-
beiten auf der Unterelbe gelten die Sätze des Tarifs; es wird indessen freie
Hin- und Rückfahrt, die in die Arbeitszeit eingerechnet wird ... gewährt.“
8. 42 Forderung der Schauerleute vom November 1896: „Einrechnung der
Hin- und Rückfahrt in die Arbeitszeit ausgedrückt durch die Worte: Die
Arbeitszeit gilt von Stadt zu Stadt.“ S. 45: „Die Fahrt zur Arbeitsstätte
wird im Stauereibetriebe anscheinend allgemein in die Arbeitszeit eingerechnet,
nicht aber die Rückfahrt.“ Tarifforderung der Maler in Eisenach, März 1898:
„Die Fahrt nach derartigen Stellen (Landorten von gewisser Entfernung) wird
als Arbeitszeit gerechnet.“ — Wo die von den Wegen zur Arbeitsstätte be-
anspruchte Zeit nicht zur Arbeitszeit gerechnet wird, finden wir diesem Zeit-
aufwand bisweilen dadurch Rechnung getragen, dafs für die auswärts zu