Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI Lage in der Arbeitsperiode, Ruhezeit. Pausen, 495 
ihres Endes denken‘. Diese Festsetzung liefert eine große Prä- 
eision, wenn man es mit einer zehnstündigen Arbeitszeit für den Tag 
zu thun hat, und der Anfang auf 7 Uhr früh, das Ende auf 6 Uhr abends 
bestimmt ist; die größte Präcision, wenn bei einstündiger Arbeitszeit 
im Tage Anfang und Ende angegeben sind; und wiederum fast nichts 
an Genauigkeit, wenn Anfang und Ende für eine wöchentliche 
Arbeitszeit von gewisser Größe gegeben werden. 
Ein ferneres Mittel zur Fixierung der Arbeitszeit hinsichtlich der 
Lage oder Verteilung ist die Angabe der Zeit, die von Arbeit frei 
bleiben muß. Diese Ruhezeit kann wieder verschieden bestimmt 
sein, nämlich entweder als unbewegliche — indem nach Kalender 
oder Uhr der Monat (z. B. Juli), die Woche (z. B. die Pfingstwoche), 
der Tag (z. B. jeder Sonntag, der 1. Mai) oder der Teil des Tages 
(z. B. die Nacht) angegeben ist, der arbeitsfrei bleiben soll? — oder 
als bewegliche, indem nur der Betrag der Ruhezeit oder ihr 
Liegen zwischen zwei Arbeitsschichten vorgeschrieben ist, nicht aber 
ılie Kalenderzeit, auf die sie fallen soll ®. 
Ein drittes Mittel zur Fixierung der Arbeitszeit in Betreff ihrer 
Verteilung bildet die Angabe der Pausen, ihrer Zahl, Länge und 
Lage. Es giebt Arbeiten, deren Natur (nicht fixierhare) Pausen 
mit sich bringt (z. B. die des Kellners, Friseurs, Droschkenkutschers 
im Verhältnis zum Fuhrherrn), oder Pausen erfordert (durch die An- 
1 Die obligatorische Arbeitsordnung muls nach GewO. $ 134 eine Be- 
stimmung enthalten „über Anfang und Ende der regelmäfsigen täglichen 
Arbeitszeit“. Vgl. S. 4801. Der Fabrikant als Arbeitgeber von Arbeiterinnen 
and jugendlichen Arbeitern hat der Ortspolizeibehörde nach GewO. $ 138 u. A. 
anzuzeigen „Beginn und Ende der Arbeitszeit“, gemeint ist der täglichen. 
2 GewO. 8 105% (Sonntagsruhe von 24 Stunden: „Die Ruhezeit ist von 
12 Uhr nachts zu rechnen“). $ 136. $ 137 Abs. 1. 5. 
3 z. B. Bekanntmachung betr. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter 
in Walz- und Hammerwerken vom 29, April 1892 (RGBI. S. 602) II, 3. Bekannt- 
machung betr. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter in Drahtziehereien 
mit Wasserbetrieb vom 11. März 1892 (RGBI. S. 324) II, 2. Bäckereiverord- 
nung I, 1 a. E.: „Zwischen je zwei Arbeitschichten mufs den Gehülfen eine 
ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden gewährt werden.“ — 
Wo es an anderweitiger Regelung der Arbeitszeit fehlt, wird durch Fest- 
setzung einer Ruhezeit nicht die Lage, sondern nur die Länge der Arbeits- 
zeit bestimmt. Diese Funktion hat die „vierundzwanzigstündige Ruhezeit“, die 
nach GewO. $ 105° Abs. 4 au Stelle des Sonntags „an einem Wochentage“ 
gewährt wird; die zehn- und die elfstündige Ruhezeit in GewO. 8 139 Abs. 1. 2; 
die in Bekanntmachung betr. den Betrieb von Getreidemühlen vom 26. April 
1899 (RGBI. S. 273) vorkommende: „In Getreidemülılen ist den Gehülfen und 
Lehrlingen innerhalb der auf den Beginn ihrer Arbeit folgenden 24 Stunden 
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden zu gewähren.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.