496 ILL. Abschn. Arbeitszeit. 3. Kap.: Unterzeit und Überzeit,
strengung, die sie auferlegt, so die der Steinsetzer oder Pflasterer) !.
Mit Rücksicht auf die Person des Arbeitnehmers schreibt die GewO.
Pausen vor für die Arbeit der jugendlichen Arbeiter und der Ar-
beiterinnen in Fabriken; der Arbeitgeber hat der Ortspolizeibehörde
Berinn und Ende dieser Pausen schriftlich anzuzeigen®*. In der
obligatorischen Arbeitsordnung muls Anfang und Ende der für die
erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen bestimmt sein ©.
Die in der GewO. und den aus ihr erwachsenen Verordnungen
erwähnten Pausen oder Arbeitspausen unterscheiden sich von den
Ruhezeiten durch ihre Kürze*. Die Ruhezeit schließt sich an das
Ende einer Arbeitsschicht an, die Pause nicht*; die Pause unter-
bricht die Arbeitsschicht, die Ruhezeit thut dies nicht. .
Dafs bei der Bestimmung der Pausen in Zahl, Länge und Lage
Varianten möglich sind, und sich daher auch von hier aus eine Ab-
stufung in der Präcision der Regelung der Arbeitszeit ergiebt, braucht
kaum gesagt zu werden. Da es sich für ung überhaupt nur um die
Methode dieser Regelung handelt, so brauchte auf die Regelung der
aufserordentlichen Arbeitszeit, z. B. auf Schichtwechsel und Wechsel-
schicht nicht eingegangen zu werden. Die Methode bleibt sich gleich.
Hingegen ist diese anlangend zum Schlufs der Erörterung noch auf
eine Komplikation zu verweisen, die dem Leser nicht entgangen sein
kann: nämlich die Anwendung verschiedener Arbeitsperioden
auf die Arbeitszeit des nämlichen Arbeitsverhältnisses. Die Pausen
beziehen sich auf die Schicht (eine Gruppe von Stunden) oder auf
den Tag, nicht auf eine längere Arbeitsperiode, während die Schicht
auf den Tag oder auf die Woche bezogen sein kann. Es kann nun
die Arbeitszeit einer Person z. B. so geregelt sein, dafs sie täglich
! 8. Tarifvertrag der Berliner Steinsetzer in Soz. Praxis VIII, 1085. 1053.
2 GewO. 8 1836 Abs. 1. 2. $ 137 Abs. 3. 4. 8 138 Abs. 2. $ 139% Abs. 1
Nr. 3. Abs. 2. 3 und z. B. die S, 4953 citierten Bekanntmachungen.
3 GewO. $ 134b Nr. 1. Eine „Mittagspause“ mufs nach GewO. 8 139 ©
Abs. 3 den „in offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib-
stuben (Komtore) und Lagerräumen“ beschäftigten Gehülfen, Lehrlingen und
Arbeitern gewährt werden.
4 Bei den „kürzeren Arbeitsunterbrechungen“ der Bekanntmachung vom
28. Nov. 1900 (RGBL S. 10383) ist an nicht festgesetzte Pausen zu denken.
S. auch Bekanntmachung betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Walz-
und Hammerwerken vom 1. Febr. 1895, A (RGBIL. S. 8).
5 Selbstverständlich ist hierbei, wie in der bisherigen Erörterung, an
den nämlichen Arbeitnehmer gedacht; die Arbeitsschichten verschiedener
Arbeiter können durch eine Pause getrennt sein, insofern kann sich eine
Pause an das Schichtende anschliefsen. Hierorts ist eben von der Arbeits*
zeit und nicht von der Betriebszeit die Rede.