Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

496 ILL. Abschn. Arbeitszeit. 3. Kap.: Unterzeit und Überzeit, 
strengung, die sie auferlegt, so die der Steinsetzer oder Pflasterer) !. 
Mit Rücksicht auf die Person des Arbeitnehmers schreibt die GewO. 
Pausen vor für die Arbeit der jugendlichen Arbeiter und der Ar- 
beiterinnen in Fabriken; der Arbeitgeber hat der Ortspolizeibehörde 
Berinn und Ende dieser Pausen schriftlich anzuzeigen®*. In der 
obligatorischen Arbeitsordnung muls Anfang und Ende der für die 
erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen bestimmt sein ©. 
Die in der GewO. und den aus ihr erwachsenen Verordnungen 
erwähnten Pausen oder Arbeitspausen unterscheiden sich von den 
Ruhezeiten durch ihre Kürze*. Die Ruhezeit schließt sich an das 
Ende einer Arbeitsschicht an, die Pause nicht*; die Pause unter- 
bricht die Arbeitsschicht, die Ruhezeit thut dies nicht. . 
Dafs bei der Bestimmung der Pausen in Zahl, Länge und Lage 
Varianten möglich sind, und sich daher auch von hier aus eine Ab- 
stufung in der Präcision der Regelung der Arbeitszeit ergiebt, braucht 
kaum gesagt zu werden. Da es sich für ung überhaupt nur um die 
Methode dieser Regelung handelt, so brauchte auf die Regelung der 
aufserordentlichen Arbeitszeit, z. B. auf Schichtwechsel und Wechsel- 
schicht nicht eingegangen zu werden. Die Methode bleibt sich gleich. 
Hingegen ist diese anlangend zum Schlufs der Erörterung noch auf 
eine Komplikation zu verweisen, die dem Leser nicht entgangen sein 
kann: nämlich die Anwendung verschiedener Arbeitsperioden 
auf die Arbeitszeit des nämlichen Arbeitsverhältnisses. Die Pausen 
beziehen sich auf die Schicht (eine Gruppe von Stunden) oder auf 
den Tag, nicht auf eine längere Arbeitsperiode, während die Schicht 
auf den Tag oder auf die Woche bezogen sein kann. Es kann nun 
die Arbeitszeit einer Person z. B. so geregelt sein, dafs sie täglich 
! 8. Tarifvertrag der Berliner Steinsetzer in Soz. Praxis VIII, 1085. 1053. 
2 GewO. 8 1836 Abs. 1. 2. $ 137 Abs. 3. 4. 8 138 Abs. 2. $ 139% Abs. 1 
Nr. 3. Abs. 2. 3 und z. B. die S, 4953 citierten Bekanntmachungen. 
3 GewO. $ 134b Nr. 1. Eine „Mittagspause“ mufs nach GewO. 8 139 © 
Abs. 3 den „in offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib- 
stuben (Komtore) und Lagerräumen“ beschäftigten Gehülfen, Lehrlingen und 
Arbeitern gewährt werden. 
4 Bei den „kürzeren Arbeitsunterbrechungen“ der Bekanntmachung vom 
28. Nov. 1900 (RGBL S. 10383) ist an nicht festgesetzte Pausen zu denken. 
S. auch Bekanntmachung betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Walz- 
und Hammerwerken vom 1. Febr. 1895, A (RGBIL. S. 8). 
5 Selbstverständlich ist hierbei, wie in der bisherigen Erörterung, an 
den nämlichen Arbeitnehmer gedacht; die Arbeitsschichten verschiedener 
Arbeiter können durch eine Pause getrennt sein, insofern kann sich eine 
Pause an das Schichtende anschliefsen. Hierorts ist eben von der Arbeits* 
zeit und nicht von der Betriebszeit die Rede.
	        
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