I. Negative Nichteinhaltung der Arbeitszeit. 497
mit zweistündiger Mittagspause zehn Stunden bei Tage zu arbeiten
hat, dafs die Sonntage, sowie alle Monate ein Mittwochnachmittag frei
bleiben, und dafs sie jährlich drei Wochen Urlaub hat. Die Regelung
der Arbeitszeit in dem beispielsweise gewählten Arbeitsverhältnis be-
wegt sich auf dem Boden nicht bloß einer Arbeitsperiode, sondern
mehrerer, da sowohl der Tag, als die Woche, der Monat und das
Jahr zur Regelung der Arbeitszeit herangezogen sind,
Unterzeit und Überzeit.
I. Die Arbeitszeit, soweit ihr eine Regelung zu Teil geworden ist,
kann eingehalten oder nicht eingehalten werden. Ihre Einhaltung be-
steht darin, dafs der Arbeitnehmer zu der bestimmten Zeit die Arbeit
leistet, Damit wird den Rechtswirkungen vorgebeugt, die sich an das
Unterbleiben der geschuldeten Leistung knüpfen, und werden die
Rechtswirkungen ausgelöst, die nach Form und Art des Arbeits-
vertrags mit dessen Vollziehung verknüpft sind; namentlich kann
dadurch die Vergütungsforderung fällig gemacht werden. Mit der
zeitlich richtigen Vornahme der Arbeit ist das juristische Interesse
an der Arheitszeit beim gegebenen Arbeitsvertrage erschöpft.
Zu weiteren allgemeinen Betrachtungen giebt der entgegengesetzte
Fall Anlafs, dafs der Arbeitnehmer die Arbeitszeit nicht einhält. Diese
Nichteinhaltung ist zweierlei, gemäfs der zwiefachen Normierung,
durch welche die Arbeitszeit bestimmt sein kann. Ihre Normen können
nämlich festsetzen, dafs die Arbeit zu einer gewissen Zeit zu leisten ist,
und sie können festsetzen, dafs die Arbeit zu einer gewissen Zeit nicht
zu leisten ist, — damit ist die Arbeit auf die übrige Zeit verwiesen.
Die Nichteinhaltung der Arbeitszeit besteht im ersten Falle
darin, dafs zu der Zeit, da die Arbeit geleistet werden sollte, sie
nicht geleistet wird. Die Nichteinhaltung der Arbeitszeit besteht also
hier in etwas Negativem, in‘ einem Unterbleiben der rechtzeitigen
Leistung; man kann daher hier von negativer Nichteinhaltung der
Arbeitszeit sprechen. Für den Begriff dieser Nichteinhaltung ist deren
Ursache gleichgültig. Dafs die geschuldete Arbeit nicht zur gehörigen
Zeit geleistet wird, kann liegen am Arbeitnehmer, indem er sich un-
thätig verhält, am Arbeitgeber, indem er sich der zur Leistung er-
forderlichen Mitwirkung enthält!. an etwas Drittem, indem sich ein
Drittes Kapitel.
! z, B. HGB. 8 666 „der Reisende, der sich vor oder nach dem Antritt
der Reise nicht rechtzeitig an Bord begiebt“. EisenbahnVO. 8 19, 2 „dem
Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt“.
Lotmar. Arbeitsvertrag. I.