Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

{. Unterzeit, II Positive Nichteinhaltung der Arbeitszeit. 499 
um so eher und deutlicher einstellt, je schärfer die einzuhaltende 
Arbeitszeit bestimmt ist. Wo für ein Arbeitsverhältnis die tägliche 
Arbeitszeit bestimmt ist, bedeutet zwar das Ausbleiben der Arbeit an 
einem Tage nicht einen Ausfall an der täglichen Arbeitszeit, wohl 
aber ist solchenfalls, da in diesem Arbeitsverhältnis (mangels ab- 
weichender Festsetzung) mit der täglichen zugleich die wöchentliche 
Arbeitszeit bestimmt ist, dieser gegenüber ein Ausfall oder Unterzeit 
gegeben. 
Wie die negative Nichteinhaltung der. Arbeitszeit überhaupt, so 
kann insbesondere die Unterzeit einseitig vom Arbeitgeber oder vom 
Arbeitnehmer herrühren, oder auf dem Einverständnis der Parteien 
beruhen, oder weder auf den Arbeitgeber noch den Arbeitnehmer 
zurückgehen, sondern durch äußere Umstände verschiedener Art 
herbeigeführt sein. Alle diese und noch audere Unterschiede sind 
zwar, wie bemerkt, für den Begriff der negativen Nichteinhaltung der 
Arbeitszeit belanglos, dagegen einflulsreich für die Frage nach der 
rechtlichen Bedeutung dieser Nichteinhaltung, ihren Rechtsfolgen. Der 
vedachten Distinktionen wegen ist eine einfache Antwort auf. jene 
Frage nicht möglich, Man sieht nämlich ohne weiteres, dafs, wie die 
Thatbestände mannigfaltig sind, auch die entscheidenden Rechtssätze 
nicht blofs einem Institute angehören: man denke nur an Leistungs- 
verzug und Annahmeverzug. Da die negative Nichteinhaltung der 
Arbeitszeit ein Ausbleiben oder eine Verzögerung der Arbeitsleistung 
Jlarstellt, so muls man erwarten, dafs hiervon folgeweise die Gegen- 
leistung, die Vergütung, betroffen werde. Und hier ist es von 
Wichtigkeit, ob die Vergütung nach der Zeit bemessen wird oder nicht. 
Nach alledem. geht es nicht an, die Rechtsfolgen, die der 
negativen Nichteinhaltung der Arbeitszeit zukommen, in der vor- 
liegenden allgemeinen Erörterung des Arbeitsvertrags zu besprechen. 
Sie müssen vielmehr für den Zeitlohnvertrag und den Akkord be- 
sonders betrachtet werden und können darum erst im zweiten Bande 
zur Darstellung kommen. . 
II. Die zweite der S: 497 unterschiedenen beiden Arten von 
Nichteinhaltung der Arbeitszeit besteht in der Abweichung von der- 
jenigen Ordnung, nach welcher die Arbeit zu einer gewissen Zeit 
nicht zu leisten ist. Diese Abweichung ist nicht, wie die vorige 
Nichteinhaltung, etwas Negatives, sondern etwas Positives (ein Thun), 
aämlich die‘ Leistung von Arbeit in der Zeit, da Arbeit nach der 
Regel nicht stattfinden sollte. Eine die Arbeit zu gewisser Zeit aus- 
schliefsende Regel kann entweder ausdrücklich gegeben sein, sich 
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