500 III. Abschn. Arbeitszeit. 3. Kap.: Unterzeit und Überzeit.
daher als Verbot darstellen*, oder stillschweigend dadurch, daß nach
positiver Normierung der Arbeitszeit die Arbeit nur zu dieser Zeit
leistbar ist, woraus mittelst argumentum e contrario folgt, dafs jede
andere Arbeitszeit unstatthaft ist. Eine in Thun, nämlich in Arbeit
bestehende Nichteinhaltung der bestimmten Arbeitszeit ist hiernach
z. B. die von einem Bergmann im. Betrieb eines Bergwerks an einem
Sonntag, die von einer Arbeiterin in einer Fabrik an einem Samstag
nach 5!/a Uhr nachmittags oder die von einem Handlungsgehülfen
von 7 bis 8 Uhr früh geleistete Arbeit, falls hier die Arbeitsordnung
den Anfang der täglichen Arbeitszeit auf 8 Uhr festsetzt,
Kommt nun solche sozusagen zur Unzeit, nämlich in der aus-
geschlossenen Zeit erfolgende Arbeit zu der in der regelrechten
Arbeitszeit aus dem nämlichen Arbeitsverhältnis vom nämlichen Arbeit-
nehmer geleisteten. Arbeit hinzu, so nennt man jene hinzukommende
Arbeit Überarbeit?. Für ihren Begriff ist es gleichgültig, ob sie
rechtmäfsig oder unrechtmäfsig ist. Dagegen gehört es zu ihrem
Begriff, dafs sie unregelmäfsig oder ausnahmemälfsig ist, d. h. nicht in
der regelmäfsigen Arbeitszeit erfolgt*, einerlei, woher die Regelung
rührt. Die Zeit der Überarbeit ist Überzeit“.
1 z. B. S. 1147,88, GewO. $ 105% („dürfen Arbeiter an Sonn- und Fest-
tagen nicht beschäftigt werden“). Dem Verbot der Arbeit steht das Gebot
der Ruhe vollständig gleich, z. B. GewO. $ 139°, Bäckereiverordnung I, 1.
? „längere Beschäftigung“: GewO. 8 1382 Abs. 3, „Überbeschäftigung“ :
Bekanntmachung betr. die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates über
die Beschäftigung von. jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in Werk-
atätten mit Motorbetrieb, v. 13. Juli 1900 (RGBl. S. 566) Nr. 8, „Überarbeit“ :
ebenda Nr. 7, GewO. 8 139% Abs. 4 und die folgende Anm,
3 Durch die Bekanntmachung betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen
in Konservenfabriken, vom 11. März 1898 (RGBI. S. 35) ist die Arbeitszeit
für die genannten Arbeiterinnen ausnahmsweise verlängert, nämlich über
die durch die Regel der GewO. 8 137 Abs. 1. 2 gezogenen Zeitgrenzen. Die
in der zusätzlichen Zeit zu leistende Arbeit ist rechtmäfsig, aber unregel-
mäfsig und heifst in der Bekanntmachung mehrmals „Überarbeit“. So heifst
auch in der Bäckereiverordnung I, 3, 4, V die von der unteren Verwaltungs-
behörde ausnahmsweise gestattete längere Arbeit. S. auch Anm. 2,
4 Im einzelnen „Überstunde“ oder (wie im deutschen Buchdruckertarif
$ 34) „Extrastunde“. Auch die „Überliegezeit“ in HGB. 8$ 567—570. 573. 574.
577. 594—597. 622 und BiSchG. $8 31. 33. 50. 51 ist Überzeit. Dafs der Arbeit-
nehmer (nämlich Verfrachter in der See-, Frachtführer in der Binnenschiffahrt)
das Schiff zum Laden oder zum Löschen bereitstelle und die Ladung auf-
nehme oder abliefere, kann zu den ihm aus dem Arbeitsvertrag obliegenden
Leistungen gehören. Für diese Leistungen giebt es bestimmte Arbeitszeiten,
Ladezeit und Löschzeit (S. 488): die für längeres Warten, d. h. Bereitstellen.
vereinbarte Ausnahmezeit ist die Überliegyezeit.