Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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Einleitung. 
Begriffsbestinmung und. Konstruktion die Gewerbegesetze nach ihrem 
Inhalt nur geringe Veranlassung geben“, dafs ihre Anordnungen „zu 
einer theoretischen Entwicklung nicht geeignet sind, weil sie nicht 
auf allgemeinere Rechtsprinzipien. zurückzuführen sind“, dafs dem- 
gemäfßs „die Litteratur über diese Gesetze nicht im strengen Sinn 
wissenschaftlich ist“!. Zwar können wir dieser Meinung, soweit die 
Regelung des Arbeitsvertrags durch die „Gewerbegesetze“ er- 
folgt, nicht beipflichten und gedenken die Fähigkeit dieser Gesetze, 
zur juristischen Begriffsbestimmung und Konstruktion Veranlassung zu 
gehen, durch die That zu bewähren. Allein die im Vorausgehenden 
charakterisierte Unzulänglichkeit jener Quellen mag allerdings ihre 
litterarische Isolierung mitverschuldet und der vergleichenden Heran- 
ziehung der übrigen Quellen des Arbeitsvertrags, die zur Wissen- 
schaftlichen Durchdringung der „Gewerbegesetze“ unerläfslich ist, im 
Wege gestanden haben. 
V. Ein weiterer Grund der Unvollständigkeit, deren die rechts- 
wissenschaftliche Litteratur des Arbeitsvertrags zu zeihen ist, liegt in 
dem Erfordernis der Einsicht in die thatsächlichen Zustände und 
Vorgänge, die den Arbeitsvertrag umgeben und seinen Vollzug be- 
gleiten. Ohne die Kenntnis der faktischen Umwelt ist freilich kaum 
eine Vertragsart verständlich. Aber wenn die Behandlung des Ar- 
beitsvertrags sich auf dessen ganzen Bereich erstrecken soll, so muß 
sich diese Kenntnis auf so disparate und für den, der nicht Partei 
des Vertrags zu sein pflegt, so abgelegene Regionen beziehen, dafs 
sie ohne besondere, auf die Kenntnisnahme gerichtete Bemühung nicht 
zu erlangen ist. Für die juristische Darstellung von Besitz oder 
Eigentum, von Darlehen oder Vermächtnis, von Verjährung oder Ver- 
wandtschaft mag man auskommen mit der Thatsachenkenntnis, die 
die Rechtsschule gewährt, und mit. den Erfahrungen, die bei gemeiner 
Aufmerksamkeit auf das umgebende Leben zuströmen. Für den Ar- 
beitsyertrag im gedachten Umfang ist eine solche überwiegend  zu- 
fällige Vorbereitung nicht ausreichend und um so weniger, je mehr 
seine gesetzliche Regelung abstrakt und farblos ist, je weniger ihr 
von dem faktischen Stoff anhaftet, den sie meistern soll. So spielt, 
um einige Beispiele zu geben, die Naturalvergütung, der Gegensatz 
der Geldvergütung, mag sie in Gewährung von Naturalien oder in 
Einräumung einer Erwerbsgelegenheit bestehen. in der Wirklichkeit 
‘ Laband in Deutsche Juristenzeitung 1899 S. 254
	        
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