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Einleitung.
Begriffsbestinmung und. Konstruktion die Gewerbegesetze nach ihrem
Inhalt nur geringe Veranlassung geben“, dafs ihre Anordnungen „zu
einer theoretischen Entwicklung nicht geeignet sind, weil sie nicht
auf allgemeinere Rechtsprinzipien. zurückzuführen sind“, dafs dem-
gemäfßs „die Litteratur über diese Gesetze nicht im strengen Sinn
wissenschaftlich ist“!. Zwar können wir dieser Meinung, soweit die
Regelung des Arbeitsvertrags durch die „Gewerbegesetze“ er-
folgt, nicht beipflichten und gedenken die Fähigkeit dieser Gesetze,
zur juristischen Begriffsbestimmung und Konstruktion Veranlassung zu
gehen, durch die That zu bewähren. Allein die im Vorausgehenden
charakterisierte Unzulänglichkeit jener Quellen mag allerdings ihre
litterarische Isolierung mitverschuldet und der vergleichenden Heran-
ziehung der übrigen Quellen des Arbeitsvertrags, die zur Wissen-
schaftlichen Durchdringung der „Gewerbegesetze“ unerläfslich ist, im
Wege gestanden haben.
V. Ein weiterer Grund der Unvollständigkeit, deren die rechts-
wissenschaftliche Litteratur des Arbeitsvertrags zu zeihen ist, liegt in
dem Erfordernis der Einsicht in die thatsächlichen Zustände und
Vorgänge, die den Arbeitsvertrag umgeben und seinen Vollzug be-
gleiten. Ohne die Kenntnis der faktischen Umwelt ist freilich kaum
eine Vertragsart verständlich. Aber wenn die Behandlung des Ar-
beitsvertrags sich auf dessen ganzen Bereich erstrecken soll, so muß
sich diese Kenntnis auf so disparate und für den, der nicht Partei
des Vertrags zu sein pflegt, so abgelegene Regionen beziehen, dafs
sie ohne besondere, auf die Kenntnisnahme gerichtete Bemühung nicht
zu erlangen ist. Für die juristische Darstellung von Besitz oder
Eigentum, von Darlehen oder Vermächtnis, von Verjährung oder Ver-
wandtschaft mag man auskommen mit der Thatsachenkenntnis, die
die Rechtsschule gewährt, und mit. den Erfahrungen, die bei gemeiner
Aufmerksamkeit auf das umgebende Leben zuströmen. Für den Ar-
beitsyertrag im gedachten Umfang ist eine solche überwiegend zu-
fällige Vorbereitung nicht ausreichend und um so weniger, je mehr
seine gesetzliche Regelung abstrakt und farblos ist, je weniger ihr
von dem faktischen Stoff anhaftet, den sie meistern soll. So spielt,
um einige Beispiele zu geben, die Naturalvergütung, der Gegensatz
der Geldvergütung, mag sie in Gewährung von Naturalien oder in
Einräumung einer Erwerbsgelegenheit bestehen. in der Wirklichkeit
‘ Laband in Deutsche Juristenzeitung 1899 S. 254